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   OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 16 WF 161/03   

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https://dejure.org/2003,3878
OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 16 WF 161/03 (https://dejure.org/2003,3878)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.10.2003 - 16 WF 161/03 (https://dejure.org/2003,3878)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 (https://dejure.org/2003,3878)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe; Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Instanzende

  • Judicialis

    ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 117 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2, 3
    Mögliche Prozesskostenhilfe bei Versäumung einer vom Gericht gesetzten Frist zur Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1217
  • Rpfleger 2004, 168
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 22.04.1998 - 2 WF 37/98

    PKH; Bewilligungszeitpunkt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 16 WF 161/03
    Ist der Antrag vor Ende der Instanz gestellt, sind aber die Belege, wie hier, erst nach Instanzende eingereicht worden, so kann Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden (OLG Karlsruhe - 2. ZS., Familiensenat - Beschluss vom 22. April 1998 - 2 WF 37/98 - FamRZ 1999, 305).

    Prozesskostenhilfe kann ausnahmsweise auch dann noch nach Instanzende mit Rückwirkung gewährt werden, wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen mit Zustimmung des Gerichts erst nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens nachgebracht hat (OLG Karlsruhe Beschluss vom 22. April 1998 a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 06.12.1990 - 16 WF 148/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.10.2003 - 16 WF 161/03
    Der Grund liegt darin, dass Prozesskostenhilfe die Führung eines laufenden Prozesses ermöglichen soll und dieser Zweck im allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Prozess auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 06. Dezember 1990 - 16 WF 148/90 - FamRZ 1992, 704).
  • OLG Karlsruhe, 25.07.2006 - 16 WF 37/06

    Prozesskostenhilfe in Familiensache: Antragstellung in der letzten mündlichen

    II.) 1.) Prozesskostenhilfe darf nur für ein bevorstehendes oder laufendes Verfahren bewilligt werden (Senatsbeschluss v. 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - FamRZ 2004, 1217 = OLGR 2004, 290; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16. März 2006 - 20 WF 28/06 - FamRZ 2006, 874).
  • LAG Hamm, 14.06.2019 - 14 Ta 566/18

    Antrag; Bewilligungsfähigkeit; Fristversäumnis; Instanzbeendigung; Nachfrist;

    Mit einem weiterem Entgegenkommen des Gerichts dürfe die Partei nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. September 2002 - 6 WF 106/02 - juris, Rn. 4; OLG Karlsruhe 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - juris, Rn. 3; OLG Hamm 20. Mai 2008 - 7 W 16/08 - juris, Rn. 4; LAG Köln 25. Februar 2013 - 6 Ta 369/12 - juris, Rn. 6).
  • LAG Sachsen, 15.03.2024 - 1 Ta 32/24

    Bis wann kann die Formblatterklärung im Rahmen der Prozesskostenhilfe noch

    Wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor Ende der Instanz gestellt, sind aber die hierfür erforderlichen Unterlagen erst nach Instanzende eingereicht worden, kann der Zweck, die "beabsichtigte Rechtsverfolgun g" zu ermöglichen, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, denn der Prozess ist ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und abgeschlossen worden (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.1.2021, 3 Ta 1/20, juris, Rn.5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2003, 16 WF 161/03, Juris, Rn.3 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2006 - 20 WF 28/06

    Prozesskostenhilfe in Ehesachen: Antragstellung erst im Haupttermin; Anfall der

    Jedenfalls muss das Prozesskostenhilfegesuch vor Abschluss der Instanz eingehen (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1217; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 117 Rn 2 a ff.).
  • OLG Karlsruhe, 02.10.2018 - 18 WF 138/18

    Verfahrenskostenhilfe in einer Kindschaftssache: Bezugnahme auf in anderen

    Zudem soll Verfahrenskostenhilfe die Führung eines laufenden Verfahrens ermöglichen; dieser Zweck ist im Allgemeinen dann nicht mehr zu erreichen, wenn das Verfahren auch ohne Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (vgl. OLG Karlsruhe vom 06.10.2003 - 16 WF 161/03, juris Rn. 3).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 15.06.2007 - 70a II 5486/06

    Beratungshilfe: Möglichkeiten der Bewilligung

    Ähnlich wie bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, deren (Rück-)Wirkungen auch erst ab dem Zeitpunkt eintreten können, in denen der (ordnungsgemäße) Antrag vorliegt, entfaltet die Beratungshilfe Wirkung ebenfalls erst ab (ordnungsgemäßer) Antragstellung (vgl. u.a. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.06.2003, FamRZ 2004, 122; BGH, Beschl. v. 09.10.2003, FamRZ 2004, 99f.; OLG Karlsruhe Beschl. v. 06.10.2003, FamRZ 2004, 1217 f.).
  • OLG Frankfurt, 23.01.2014 - 4 WF 264/13

    Nachträgliche Belegvorlage bei Verfahrenskostenhilfe

    Bei der über das Instanzende hinausreichenden Frist handelt es sich aber in jedem Fall um einen Notfrist, nach deren fruchtlosem Verstreichen - unabhängig von den Gründen der Fristversäumung - keine Verfahrenskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren mehr bewilligt werden kann (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1217).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.04.2018 - 21 Ta 322/18

    Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe - unverschuldete Versäumung einer

    Nach dem auch im Prozesskostenhilfeverfahren anwendbaren Rechtsgedanken des § 233 ZPO reicht es aus, dass die Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die ihr gesetzte Nachfrist einzuhalten, und die Erklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO bei Gericht eingeht (vgl. ArbG Regensburg vom 30.01.2002 - 2 Ca 3782/01 -, RPfleger 2020, 319; ähnlich auch LAG Schlewig-Holstein; vom 14.03.2013 - 1 Ta 40/03 - Rn. 12 zitiert nach juris sowie Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 117 Rn. 2b unter Verweis auf § 67 SGB I; vgl. auch LAG Schlewig-Holstein vom 22.01.2015 - 5 Ta 198/14 - LS 1 zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg vom 05.03.2008 - L 14 B 133/08 AS ER - Rn. 4 zitiert nach juris; a. A. OLG Karlsruhe vom 06.10.2003 - 16 WF 161/03 - Rn. 3 zitiert nach juris, FamRZ 2004, 1217).
  • OLG Hamburg, 06.01.2021 - 12 WF 168/20

    Verfahrenskostenhilfe: Rechtzeitigkeit der Antragstellung; Nachreichung von

    Andererseits wird angenommen, dass nach Ablauf der Frist endgültig keine Verfahrenskostenhilfe mehr bewilligt werden kann, ohne dass es auf die Gründe für den Ablauf der Frist ankäme (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.10.2003 - 16 WF 161/03, juris Rn. 3, FamRZ 2004, 1217; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.9.2002 - 6 WF 106/02, juris Rn. 4, FamRZ 2004, 1500 OLG Hamm, Beschluss vom 20.5.2008 - 7 W 16/08, juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.1.2013 - 4 WF 264/13, juris Rn. 10, NJW 2014, 2367).
  • LAG Baden-Württemberg, 19.01.2021 - 3 Ta 1/20

    Prozesskostenhilfe - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Der Grund liegt darin, dass Prozesskostenhilfe die Führung eines laufenden Prozesses ermöglichen soll und dieser Zweck im Allgemeinen nicht mehr zu erreichen ist, wenn der Prozess auch ohne Bewilligung der Prozesskostenhilfe durchgeführt und bereits abgeschlossen ist (OLG Karlsruhe 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - FamRZ 2004, 1217).
  • OLG Karlsruhe, 12.02.2018 - 5 WF 191/17
  • OLG Schleswig, 25.06.2007 - 13 WF 135/07

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des

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