Rechtsprechung
| LG Bochum, 21.03.2017 - 16 O 11/17 |
Verfahrensgang
- LG Bochum, 21.03.2017 - 16 O 11/17
- OLG Hamm, 20.06.2017 - 4 U 34/17
Wird zitiert von ...
- OLG Hamm, 02.08.2018 - 4 U 18/18
Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Vollziehung einer im Berufungsverfahren …
Die Kosten der zweiten Instanz des Erlassverfahrens des OLG Hamm (Az.: I-4 U 34/17) werden der Klägerin auferlegt; die Kosten der ersten Instanz des Erlassverfahrens (Az.: I-16 O 11/17 LG Bochum) werden gegeneinander aufgehoben.Rn. 10 Auf den (Teil-)Widerspruch der Beklagten wurde die einstweilige Verfügung insoweit durch Urteil der nunmehr zuständigen Kammer (Az. I-16 O 11/17) vom 21.03.2017 aufgehoben.
Dementsprechend kann nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin sich die Beschlussverfügung des LG Bochum (Az. 16 O 11/17) vom 15.12.2016, die sodann schon im Widerspruchsverfahren durch Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben wurde, erschlichen hat.
Rn. 108 Einer solchen Vollziehung hätte es jedoch bedurft, nachdem die ursprüngliche Beschlussverfügung des LG Bochum im Widerspruchsverfahren (AZ. I - 16 O 11/17) mit Urteil vom 21.03.2017 aufgehoben und sodann im Berufungsverfahren durch den Senat - sogar ausdrücklich solchermaßen formuliert - neu erlassen wurde (vgl. Senat GRUR 1989, 931;… Ahrens-Büttner, 7. Aufl., Kap. 57 Rn. 26;… Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 569;… Feddersen in Teplitzky, 11. Aufl., Kap. 55 Rn. 14).
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