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| LAG Hamm, 08.05.2020 - 16 Sa 628/19 |
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- LAG Hamm, 30.07.2020 - 11 Sa 1472/19
Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe auch nicht im Hinblick auf eine angeblich verfrühte Anrufung der Einigungsstelle vor einem Vermittlungsversuch der Bundesagentur für Arbeit, wie inzwischen von der 16., der 4. und auch der 3. Kammer des erkennenden Gerichts zutreffend entschieden worden sei (z.B. 16 Sa 628/19).Zu allen Anträgen bleibt die Berufung des Klägers ohne Erfolg - ebenso wie dies von verschiedenen Kammern des Landesarbeitsgerichts inzwischen in zahlreichen parallel gelagerten Verfahren anderer Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen zu Kündigungen der Beklagten vom 25.09.2018 zu arbeitnehmerseits eingelegten Berufungen bereits entschieden worden ist (beispielsweise: LAG Hamm 16.08.2019 - 18 Sa 232/19 - LAG Hamm 15.01.2020 - 3 Sa 725/19 - Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen durch Beschluss BAG 11.06.2020 - 2 AZN 224/20 - LAG Hamm 30.01.2020 - 18 Sa 1189/19 - LAG Hamm 31.01.2020 - 13 Sa 726/19 - LAG Hamm 31.01.2020 - 13 Sa 648/19 - ; LAG Hamm 12.02.2020 - 4 Sa 647/19 - LAG Hamm 10.03.2020 - 10.03.2020 - [Teilurteil beschränkt auf Wirksamkeit der Kündigung]; LAG Hamm 08.05.2020 - 16 Sa 628/19; LAG Hamm 17.06.2020 - 4 Sa 627/19 -;LAG Hamm 24.06.2020 - 3 Sa 1482/19 - ; LAG Hamm 02.07.2020 - 18 Sa 1837/19 -LAG Hamm 21.07.2020 - 7 Sa 980/19 - u.v.m.).
- LAG Hamm, 30.07.2020 - 11 Sa 1483/19
Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen erklärten arbeitgeberseitigen …
Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe auch nicht im Hinblick auf eine angeblich verfrühte Anrufung der Einigungsstelle vor einem Vermittlungsversuch der Bundesagentur für Arbeit, wie inzwischen von der 16., der 4. und auch der 3. Kammer des erkennenden Gerichts zutreffend entschieden worden sei (z.B. 16 Sa 628/19).Die Berufung der Klägerin bleibt mithin insgesamt ohne Erfolg - ebenso wie dies von verschiedenen Kammern des Landesarbeitsgerichts inzwischen in zahlreichen parallel gelagerten Verfahren anderer Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen zu Kündigungen der Beklagten vom 25.09.2018 zu arbeitnehmerseits eingelegten Berufungen bereits entschieden worden ist (beispielsweise: LAG Hamm 16.08.2019 - 18 Sa 232/19 - LAG Hamm 15.01.2020 - 3 Sa 725/19 - Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil zurückgewiesen durch Beschluss BAG 11.06.2020 - 2 AZN 224/20 - LAG Hamm 30.01.2020 - 18 Sa 1189/19 - LAG Hamm 31.01.2020 - 13 Sa 726/19 - LAG Hamm 31.01.2020 - 13 Sa 648/19 - ; LAG Hamm 12.02.2020 - 4 Sa 647/19 - LAG Hamm 10.03.2020 - 10.03.2020 - [Teilurteil beschränkt auf Wirksamkeit der Kündigung]; LAG Hamm 08.05.2020 - 16 Sa 628/19; LAG Hamm 17.06.2020 - 4 Sa 627/19 -;LAG Hamm 24.06.2020 - 3 Sa 1482/19 - ; LAG Hamm 02.07.2020 - 18 Sa 1837/19 -LAG Hamm 21.07.2020 - 7 Sa 980/19 - u.v.m.).
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