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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 02.06.2023 - 16 W 27/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,20834
OLG Frankfurt, 02.06.2023 - 16 W 27/23 (https://dejure.org/2023,20834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02.06.2023 - 16 W 27/23 (https://dejure.org/2023,20834)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 02. Juni 2023 - 16 W 27/23 (https://dejure.org/2023,20834)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    § 53 GKG, § 3 ZPO
    Streitwert bei Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen in Medien

  • IWW

    § 53 As. 1 Nr. 1 GKG; § 3 ZPO
    Streitwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 53 GKG ; § 3 ZPO
    Streitwert bei Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen in Medien

  • rechtsportal.de

    § 53 GKG ; § 3 ZPO
    Streitwert bei Persönlichkeitsverletzungen durch Äußerungen in Medien

Sonstiges

  • lhr-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Erfundendes Ermittlungsverfahren: Einstweilige Verfügung gegen E-Mail-Abofallen-Betreiber und "Investigativ-Journalisten" erlassen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.03.1998 - I ZR 264/95

    Brennwertkessel - Irreführung/Beschaffenheit; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2023 - 16 W 27/23
    Damit zeigt der Antragsgegner, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 - Brennwertkessel).
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Frankfurt, 02.06.2023 - 16 W 27/23
    Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2024 - 16 U 92/23

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Bezeichnung als "Transe"

    Der Streitwert war - unter Berücksichtigung der insoweit leitenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 ) - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 Euro festzusetzen.
  • OLG Frankfurt, 03.06.2024 - 16 W 18/24

    Streitwert für Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Höhere Beträge kommen regelmäßig nur bei der Betroffenheit von Prominenten oder bei besonders spektakulären Fällen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 ) bzw. dann, wenn statt einzelner Äußerungen die durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung des Betroffenen insgesamt in Rede steht (…vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21. September 1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5).

    Da das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. März 2024 - 1 BvR 605/24 -, Rn. 16) und dem Sicherungsinteresse daher in äußerungsrechtlichen Sachverhalten häufig höheres Gewicht zukommt, erachtet der Senat einen Abschlag von mehr als 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert allerdings regelmäßig für nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 22 ;… vom 22. Dezember 2020 - 16 W 83/20 -, Rn. 31).

  • OLG Frankfurt, 04.06.2024 - 16 W 7/24

    Einheitlicher Streitwert für Äußerungskomplexe in Chat-Foren

    Höhere Beträge kommen regelmäßig nur bei der Betroffenheit von Prominenten oder bei besonders spektakulären Fällen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 ) bzw. dann, wenn statt einzelner Äußerungen die durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung des Betroffenen insgesamt in Rede steht (…vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5).

    Da das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.3.2024 - 1 BvR 605/24 -, Rn. 16) und dem Sicherungsinteresse daher in äußerungsrechtlichen Sachverhalten häufig höheres Gewicht zukommt, erachtet der Senat einen Abschlag von mehr als 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert allerdings regelmäßig für nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 22 ;… vom 22.12.2020 - 16 W 83/20 -, Rn. 31).

  • VG München, 10.09.2024 - M 7 K 24.4355

    Unterlassungsanspruch wegen der Äußerung in einer Pressemitteilung einer …

    Rn. 30 In Bezug auf den maßgeblichen Streitwert geht das Gericht von einem den verwaltungsgerichtlichen Regelstreitwert von 5.000 Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) übersteigenden Streitwert aus (vgl. zu diesbezüglichen Kriterien z.B. OLG Frankfurt, B.v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 - juris Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2024 - 16 W 21/22

    Online-Berichterstattung über ambivalente Motive eines "Fluthelfers"

    Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Berücksichtigung eines Abschlags von 1/3 auf 30.000 Euro festzusetzen, wobei einerseits das vor allem aus der überregionalen Bekanntheit des Antragstellers resultierende Gewicht der Berichterstattung zu berücksichtigen war, andererseits aber auch, dass der Antragsteller mit seinem Untersagungsbegehren nicht einzelne, sein Persönlichkeitsrecht mit unterschiedlichen Stoßrichtungen berührende Äußerungen angreift (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21), sondern eine durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung seiner Person insgesamt beanstandet (…vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2024 - 16 W 6/21

    Verdachtsberichterstattung auf Basis einer Bundestagsdrucksache ohne eigene …

    Der Streitwert war unter Berücksichtigung der im Äußerungsrecht sowie im einstweiligen Rechtsschutz maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 f.) gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 Euro festzusetzen.
  • OLG Frankfurt, 31.05.2024 - 16 W 14/14

    Keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts durch substanzarme …

    Der Streitwert war - unter Berücksichtigung der insoweit leitenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 ) - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 15.000 EUR je Antragsteller, unter Berücksichtigung eines dem Verfahrenscharakter geschuldeten Abschlags von 1/3 mithin auf insgesamt 20.000 EUR festzusetzen.
  • VG München, 10.09.2024 - M 7 E 24.4356

    Keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wegen Unterlassung ehrverletzender …

    Rn. 32 In Bezug auf den maßgeblichen Streitwert geht das Gericht im Hauptsacheverfahren von einem den verwaltungsgerichtlichen Regelstreitwert von 5.000 Euro (vgl. § 52 Abs. 2 GKG) übersteigenden Streitwert aus (vgl. zu diesbezüglichen Kriterien z.B. OLG Frankfurt, B.v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 - juris Rn. 21).
  • OLG Frankfurt, 18.06.2024 - 16 W 20/23

    Außerordentliche Kündigung eines Testimonialwerbevertrags

    Der Streitwert war - unter Berücksichtigung der insoweit leitenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 ) - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 10.000 EUR je angegriffener Äußerung und damit unter Berücksichtigung eines Abschlags von 1/3 auf insgesamt 20.000 EUR festzusetzen.
  • OLG Frankfurt, 25.06.2024 - 16 W 38/23

    Äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche eines eingetragenen Vereins

    Der Streitwert war - unter Berücksichtigung der insoweit leitenden Gesichtspunkte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21 ) - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 8.000 Euro festzusetzen.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2024 - 16 W 23/23

    Kein Anspruch auf Unterlassen jeglicher namentlichen Berichterstattung

  • OLG Frankfurt, 04.06.2024 - 16 W 61/21

    Berichterstattung über behauptete Lobby-Arbeit eines Unternehmers

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