Rechtsprechung
| OLG Frankfurt - 16 W 35/17 |
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 06.07.2017 - 3 O 232/17
- LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18
- OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 16 U 210/18
- BGH, 09.03.2021 - VI ZR 73/20
- OLG Frankfurt - 16 W 35/17 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ...
- LG Frankfurt/Main, 05.11.2018 - 3 O 90/18 Gegen den Beschluss der Kammer in jener Sache legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main (16 W 35/17).
Der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main habe in dem oben genannten Beschwerdeverfahren, Az.: 16 W 35/17, darauf hingewiesen, dass "erhebliche Zweifel" daran bestünden, ob ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse an der Namensnennung der Klägerin bestünde.
Bei der Gesamtabwägung aller Umstände hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Beschwerdesenat des OLG Frankfurt am Main in der früheren Beschwerdesache der Klägerin gegen einen Zeitungsverlag mit Sitz in ... zum Az. 16 W 35/17 (Az. der Kammer: 2-03 O 232/17) ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 05.10.2017 gemäß Anlage K 7, Seite 3 (Bl. 23 d.A.), zum Ausdruck gebracht hat, dass "es sich hinsichtlich der Frage, ob bei der Verdachtsberichterstattung hier der Name der Antragstellerin genannt werden durfte, d.h. ob dies durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerade an der Person gerechtfertigt war, um einen echten Grenzfall handele".
Redaktioneller Hinweis
Das Beschwerdeverfahren endete nach Hinweisen des OLG vom 05.10.2017 mit einem Vergleich, durch den sich der Antragsgegner (Verlag) verpflichtete, die Namensnennung aus dem streitgegenständlichen Bericht zu entfernen.
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