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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 07.07.2020 - 16 W 51/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,51758
OLG Schleswig, 07.07.2020 - 16 W 51/20 (https://dejure.org/2020,51758)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.07.2020 - 16 W 51/20 (https://dejure.org/2020,51758)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. Juli 2020 - 16 W 51/20 (https://dejure.org/2020,51758)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
    Die von der Klägervertreterin begehrte Formulierung würde demgegenüber die Geheimhaltungspflicht auf die Informationen beschränken, die konkret aus dem Verhandlungstermin vom 01.09.2020 gewonnen worden wären, obwohl eine Geheimhaltungsanordnung - über den Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG hinaus - schon dann erlassen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung schützenswerter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu rechnen ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2020 - 16 W 51/20).
  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Die von der Klägervertreterin begehrte Formulierung würde demgegenüber die Geheimhaltungspflicht auf die Informationen beschränken, die konkret aus dem Verhandlungstermin vom 1.9.2020 gewonnen worden wären, obwohl eine Geheimhaltungsanordnung - über den Wortlaut des § 174 Abs. 3 GVG hinaus - schon dann erlassen werden kann, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung schützenswerter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu rechnen ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2020 - 16 W 51/20).
  • OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20

    Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur …

    Das ist nach Meinung des Senates nicht zu beanstanden (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2019, 4 W 18/19, Anlage B 28 im Verfahren 16 W 51/20 und OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Oktober 2019, 10 W 324/19, Anlage B 29 im Verfahren 16 W 51/20;… a. A. OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 23ff. m.w.N. und OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019, 9 W 29/18; entgegen der Auffassung der Beschwerde [5, Bl. 336] nicht entschieden von BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IV ZR 272/15, da die dortige Revision eines Versicherungsnehmers weder gerügt hat noch hat rügen können, dass das Vordergericht alle Anwesenden zur Verschwiegenheit verpflichtet hatte).
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