Rechtsprechung
| KG, 28.02.2023 - 16 WF 17/23 |
Volltextveröffentlichung
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 116 Abs 2 S 1 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO
Verfahrenskostenhilfe: Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 16.04.2022 - 18 F 3939/22
- KG, 27.02.2023 - 16 WF 17/23
- KG, 28.02.2023 - 16 WF 17/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2018 - X ZA 1/17
Prozesskostenhilfeantrag: Notwendige Angaben zur Finanzierung des …
Auszug aus KG, 28.02.2023 - 16 WF 17/23
Rn. 5 a) Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547). - OLG Frankfurt, 26.08.1996 - 6 WF 131/96
Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Auszug aus KG, 28.02.2023 - 16 WF 17/23
Die beizufügenden Belege sollen, wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt, die im Formular gemachten Angaben nicht ersetzen oder gar - wie hier teilweise geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. nur OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682).
- KG, 10.11.2023 - 16 WF 128/23
Antrag des Kindesvaters auf Verfahrenskostenhilfe in einem Umgangsverfahren
Rn. 7 2. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, darzulegen und glaubhaft zu machen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 sowie Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23 , RPfleger 2023, 423 = BerlAnwBl 2023, 274 [LS 1 und Rz. 5]).Rn. 13 3. Schließlich hat der Beteiligte, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 4 ZPO) vollständig, der Wahrheit entsprechend, übersichtlich sowie leicht nachvollziehbar - aus sich heraus verständlich - darzulegen und die entsprechenden Belege vorzulegen, anhand derer seine Angaben im Formular überprüft werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23 , RPfleger 2023, 423 [Rz. 5] sowie Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 241).
Die beizufügenden Belege sollen - wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt - nicht die im Formular gemachten Angaben ersetzen oder gar - wie hier geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23 , Rpfleger 2023, 423 [Rz. 12]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682).
- KG, 13.11.2023 - 16 WF 128/23
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auf Antrag eines Kindesvaters für das …
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, darzulegen und glaubhaft zu machen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 sowie Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, RPfleger 2023, 423 = BerlAnwBl 2023, 274 [LS 1 und Rz. 5]).Schließlich hat der Beteiligte, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 4 ZPO ) vollständig, der Wahrheit entsprechend, übersichtlich sowie leicht nachvollziehbar - aus sich heraus verständlich - darzulegen und die entsprechenden Belege vorzulegen, anhand derer seine Angaben im Formular überprüft werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, RPfleger 2023, 423 [Rz. 5] sowie Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [6. Aufl. 2021], Rn. 241).
Die beizufügenden Belege sollen - wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt - nicht die im Formular gemachten Angaben ersetzen oder gar - wie hier geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 WF 17/23, Rpfleger 2023, 423 [Rz. 12]; OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682 ).
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| KG, 27.02.2023 - 16 WF 17/23 |
Volltextveröffentlichung
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ZPO § 116 Abs. 2 S. 1
Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe
Verfahrensgang
- AG Berlin-Pankow/Weißensee, 16.04.2022 - 18 F 3939/22
- KG, 27.02.2023 - 16 WF 17/23
- KG, 28.02.2023 - 16 WF 17/23
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.11.2018 - X ZA 1/17
Prozesskostenhilfeantrag: Notwendige Angaben zur Finanzierung des …
Auszug aus KG, 27.02.2023 - 16 WF 17/23
a) Wer Verfahrenskostenhilfe beantragt, muss darlegen und glaubhaft machen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - X ZA 1/17, FamRZ 2019, 547 ). - OLG Frankfurt, 26.08.1996 - 6 WF 131/96
Anforderungen an die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Auszug aus KG, 27.02.2023 - 16 WF 17/23
Die beizufügenden Belege sollen, wie sich ohne weiteres schon aus dem Begriff an sich erschließt, die im Formular gemachten Angaben nicht ersetzen oder gar - wie hier teilweise geschehen - an deren Stelle treten, sondern lediglich "belegen", also einer Überprüfung zugänglich machen (vgl. nur OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 26. August 1996 - 6 WF 131/96, FamRZ 1997, 682 ).
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