Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 03.04.1998 - 16 WF 25/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1999, 444
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamm, 23.01.2018 - 2 WF 225/17
Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Übergehens eines …
Rn. 21 Aus der Gesamtschau dieses Verhaltens dufte der Antragsteller nach objektiver Betrachtung von seinem Standpunkt aus davon ausgehen, die Richterin am Amtsgericht X stünde ihm nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl. dazu auch: OLG Karlsruhe, Beschluss v. 3.4.1998 - 16 WF 25/98 - FamRZ 1999, 444, 445; OLG Bamberg, Beschluss v. 16.1.1997 - SA-F-24/96 - FamRZ 1997, 1223). - OLG Dresden, 29.06.2009 - 3 W 526/09
Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei unterbliebener Förderung des …
Das kommt insbesondere in Betracht, wenn der Richter eine Sache unter Nichtbeantwortung von Erinnerungsschreiben der Partei langandauernd nicht bearbeitet und dieses Vorgehen aus der verständigen Sicht eines in gleicher Weise wie die Partei auf Rechtsgewährung angewiesenen Dritten einer Rechtsverweigerung nahe kommt (vgl. OLG Oldenburg FamRZ 1992, 192; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 444; OLG Frankfurt OLGR 2000, 36; OLG Brandenburg OLG-NL 2000, 263). - OLG Brandenburg, 24.01.2000 - 10 WF 247/99
Befangenheit bei Verzögerung der Prozesskostenhilfeentscheidung
So kann ein Ablehnungsgrund darin liegen, daß das Gericht die Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten verzögert, dann Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzt und auch Erinnerungen des Beklagten an die noch ausstehende Entscheidung über das Prozeßkostenhilfe (PKH-)Gesuch unbeantwortet läßt (OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 444 f. [OLG Karlsruhe 03.04.1998 - 16 WF 25/98]; vgl. auch OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 192 f.;… Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 42, Rz. 24). - AG Königs Wusterhausen, 25.03.2014 - 4 C 293/13
Ablehnung eines Richters im Zivilverfahren: Besorgnis der Befangenheit wegen …
So kann ein Ablehnungsgrund darin liegen, dass das Gericht die Entscheidung über einen Antrag der Partei verzögert und auch Erinnerungen oder Sachstandsanfragen der Partei unbeantwortet lässt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 444 f.; auch OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 192 f.).
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