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Rechtsprechung
   OLG Köln, 26.03.2004 - 16 Wx 65/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8304
OLG Köln, 26.03.2004 - 16 Wx 65/04 (https://dejure.org/2004,8304)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.03.2004 - 16 Wx 65/04 (https://dejure.org/2004,8304)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. März 2004 - 16 Wx 65/04 (https://dejure.org/2004,8304)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 57
    Keine Parallelhaft von Straf- bzw. Untersuchungshaft einerseits und Abschiebehaft andererseits

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Anordnung einer Abschiebungshaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 28.05.2003 - 16 Wx 115/03

    Sicherungshaft als Überhaft zu einer Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2004 - 16 Wx 65/04
    Überhaft wiederum kann nach der Rechtsprechung des Senats nicht quasi auf Vorrat für die Dauer von 3 Monaten angeordnet werden, sondern im Normalfall nur für die Dauer eines Monats (vgl. näher Senatsbeschlüsse vom 28.05.2003 - 16 Wx 115/03 - = OLGReport Köln 2003, 276 = JMBl.NRW 2003, 236 22.05.2002 - 16 Wx 77/02 -) Vorliegend war indes die Überhaft auf 10 Tage zu begrenzen, weil es ansonsten zu einer unzulässigen Verschlechterung der Betroffenen auf ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel kommen kann.
  • OLG Köln, 07.10.1996 - 16 Wx 222/96

    Keine Abschiebehaft n e b e n vollzogener Untersuchungshaft.

    Auszug aus OLG Köln, 26.03.2004 - 16 Wx 65/04
    Auch ist während einer laufenden Untersuchungs- oder Strafhaft eine Abschiebungshaft nur in dieser Form möglich, während eine gleichzeitig laufende Abschiebungshaft gegenstandslos ist und für deren Anordnung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt (Senatsbeschluss vom 07.10.1996 - 16 Wx 222/96 -).
  • OLG Naumburg, 17.12.2008 - 6 Wx 10/08
    Selbst in einem solchen Fall ist dann in der Regel eine Überhaft von einem Monat ausreichend, um nach Beendigung der U-Haft, während deren Dauer die Behörde nicht untätig bleiben darf, sondern bereits alles ihr zur Vorbereitung der Abschiebung Mögliche einleiten muss, die während der U-Haft nicht möglichen abschließenden Schritte zur Durchführung der Abschiebung durchzuführen (vgl. Senat , Beschl.v. 22.12.2006, 6 Wx 19/06 , S. 5f; OLG Köln, Beschl.v. 28.05.2003, 16 Wx 115/03 ; Beschl.v. 26.03.2004, 16 Wx 65/04 , Rn. 5).
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