Rechtsprechung
| VGH Bayern, 17.03.2004 - 16a D 03.138 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6)
- OVG Niedersachsen, 28.01.2014 - 20 LD 10/13
Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten wegen unterlassener rechtzeitiger …
Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedürfe es daher des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgingen und nicht auf bloßes Unvermögen, sondern auf echte Schuld zurückzuführen seien (BVerwG…, Urteil vom 23.7.1991 - BVerwG 1 D 40.90 -, juris Rn. 42;… Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 39;… Beschluss vom 9.1.2000 - BVerwG 1 D 8.96 -, juris Rn. 58; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 17.3.2004 - 16a D 03.138 -, juris Rn. 64;… OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 21.2.2013 - OVG 81 D 2.10 -, juris Rn. 80; VG Düsseldorf…, Urteil vom 2.5.2005 - 35 K 2552/04.O -, juris Rn. 26; VG Saarlouis…, Urteil vom 23.10.2009 - 4 K 524/08 -, juris Rn. 115). - VG Meiningen, 21.11.2011 - 1 E 565/10
Entlassung eines Beamten auf Probe, mehrere Jahre nach Ablauf der …
Ähnlich wie das illegale Ansammeln von Zeitguthaben bei einer Zeiterfassungsanlage (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 17.03.2004 - 16a D 03.138 -, Juris) einen erheblichen Verstoß gegen eine beamtenrechtliche Kernpflicht darstellt und somit bereits für sich alleine genommen die Frage nach der weiteren Tragfähigkeit eines Beamten stellen kann, ist auch das vom Antragsteller gezeigte Verhalten eine grobe Verletzung des Vertrauens, das der Dienstherr im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitszeit und der Dienstleistungspflicht seinen Beamten entgegen bringen muss. - VGH Bayern, 04.06.2014 - 16b D 13.707
Disziplinarrecht; Regierungsoberamtsrat (A 13); Kürzung der Dienstbezüge; …
Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es des Nachweises einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen (…BVerwG, B.v. 9.11.2000 - 1 D 8/96 - juris Rn. 58;… OVG Lüneburg, U.v. 20.1.2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 58 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, U.v. 17.3.2004 - 16a D 03.138 - juris Rn. 64).
- VGH Bayern, 05.03.2008 - 16a D 07.1368
Disziplinarrecht; Polizeiobermeister; Körperverletzung im Amt und gefährliche …
Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (st.Rspr. BVerwG vom 30.9.1992 BVerwGE 93, 294/295; vom 9.1.2007 DokBer B 2007, 141; vgl. auch: BayVGH vom 11.7.2007 Az. 16a D 06.71; vom 17.3.2004 Az. 16a D 03.138 m.w.N.). - VG München, 10.08.2023 - M 13L DA 23.3048
Aussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein solches Verhalten und der darin liegende Verstoß gegen eine beamtenrechtliche Kernpflicht schon für sich gesehen ernstlich die Frage nach der weiteren Tragbarkeit des Beamten im Beamtenverhältnis für den Dienstherrn stellt, weil es eine grobe Verletzung des beträchtlichen Vertrauens bedeutet, das der Dienstherr mit der im Interesse der Beschäftigten erfolgten Einrichtung der gleitenden Arbeitszeit seinen Bediensteten entgegen bringen muss (so: BayVGH vom 17.3.2004 Az. 16a D 03.138 S. 17 ff. AU; vom 15.2.1984 BayVBl 1984, 307/308; vom 1.6.1978 DÖD 1979, 29/30; zur vergleichbaren Sichtweise im Arbeitsrecht [Verstöße gegen Gleitzeitregelungen als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung]: BAG vom 24.11.2005 NJW 2006, 1545 m.w.N.). - VGH Bayern, 15.07.2009 - 16a D 07.884
Disziplinarrecht; Polizeibeamter; disziplinarmaßbeschränkte Berufung der …
Nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme hat der Senat zu befinden (st. Rspr. BVerwG vom 30.9.1992 BVerwGE 93, 294/295; vom 9.1.2007, DokBer B 2007, 141; BayVGH vom 11.7.2007 Az. 16 a D 06.71; vom 17.3.2004 Az. 16 a D 03.138).
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