Rechtsprechung
| VGH Bayern, 18.05.2005 - 16b D 03.3399 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Disziplinarstrafe eines Beamten im Falle des Zugriffs auf Gelder des Arbeitgebers zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage; Vorliegen einer existenzbedrohenden Notlage bei Einsatz veruntreuter Gelder zur Schuldentilgung durch einen Beamten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 15.10.2003 - M 13B DK 03.3462
- VGH Bayern, 18.05.2005 - 16b D 03.3399
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Hamburg, 29.08.2008 - 12 Bf 32/08
Prüfungsumfang bei einer auf das Disziplinarmaß beschränken Berufung; Einzelfall, …
Auch verschiedene Oberverwaltungsgerichte gehen jeweils ohne nähere Begründung davon aus, dass auch nach neuem Recht eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß möglich sei mit der Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils sowie die dort vorgenommene Bewertung des Verhaltens des Beamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht bänden (vgl. nur VGH München, Beschl. v. 18.5.2005, 16b D 03.3399; v. 7.9.2005, 16b D 04.3286; OVG Saarlouis, Urt. v. 22.2.2006, 7 R 1/05; OVG Münster, Urt. v. 20.2.2008, 21d A 956/07. - OVG Saarland, 17.06.2011 - 7 A 500/09
Zur Möglichkeit einer Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß unter der …
Rn. 122 OVG NRW, Urteil vom 20.2.2008 - 21d A 956/07.BDG - BayVGH, Beschluss vom 18.5.2005 - 16b D 03.3399 - sowie Beschluss vom 7.9.2005 - 16b D 04.3286 -, jeweils zitiert nach juris. - VGH Bayern, 11.08.2010 - 16a D 10.189
Zulässigkeit maßnahmebeschränkter Berufung (offengelassen)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sie bisher lediglich - ohne Begründung - zum Bundesdisziplinargesetz angenommen (vgl. Beschluss d. Senats vom 18.5.2005 16b D 03.3399, vom 7.9.2005 16b D 04.3286). - VGH Bayern, 06.04.2010 - 16a D 09.534
Außerdienstlicher Betrug in drei Fällen und weitere innerdienstliche Verfehlungen
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sie bisher lediglich -ohne Begründung - zum Bundesdisziplinargesetz angenommen (vgl. Beschluss d. Senats vom 18.5.2005 16b D 03.3399, vom 7.9.2005 16b D 04.3286).
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