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LG Wuppertal, 29.03.2019 - 17 O 178/18 |
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Anspruch einer Heilpraktikerin auf Löschung ihres Eintrags im Internetportal bzw. Arztbewertungsportal Jameda
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 89/19
Löschanspruch gegen Jameda
Die zu § 29 Abs. 1 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze können auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gebotene Abwägung entsprechend übertragen werden, wobei zusätzlich die geschützten Interessen aus der EU-Grundrechtscharta zu berücksichtigen sein dürften (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062), was aber letztlich offen bleiben kann, weil sich daraus im konkreten Fall auch keine gegenüber den ohnehin zu beachtenden nationalen Grundrechten und der interpretationsleitend zu berücksichtigenden europäischen Menschenrechtskonvention abweichenden Maßgaben ergeben und die Parteien solche auch nicht geltend machen.Der Senat hält es insbesondere nicht für zulässig, die Annahme eines überwiegenden Interesses der Basiskunden an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie an ihrer Berufsausübung pauschal darauf zu stützen, dass die Beklagte mit ihrem " (derzeitigen) Geschäftsmodell einer teils offenen und teils verdeckten Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden/nicht registrierten Ärzten/Heilberuflern aktiv in den Wettbewerb zwischen Ärzten/Heilberuflern eingreift ", sie " einzelnen Ärzten/Heilberuflern über die entgeltlichen Premiumpakete teils offene, teils verdeckte Vorteile (verschafft), durch die potenzielle Patienten - so die eigene Werbung der Beklagten - stärker zu den Premium-Kunden der Beklagten gelenkt werden ", wohingegen eine " Zwangsverzeichnung zu Informationszwecken " nur in einem " neutralen, alle Ärzte/Heilberufler gleichbehandelnden Bewertungsportal (zu) dulden " sei (so LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062).
Die Vermutungswirkung ist auch nicht durch die erfolgte Änderung erschüttert worden, zumal die Beklagte stets betont hat, dass dies keine Präjudizwirkung haben sollte (a.A. wohl LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 für spätere Änderungen während eines Verfahrens).
Die Norm wiederholt insofern nur nochmals den Abwägungsmaßstab und stellt keine eigene weitergehende Hürde auf (so im Parallelfall zutreffend auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.03.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 Rn. 97).
- OLG Köln, 14.11.2019 - 15 U 126/19
Löschanspruch gegen Jameda
Die zu § 29 Abs. 1 BDSG a.F. entwickelten Grundsätze können auf die im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gebotene Abwägung entsprechend übertragen werden, wobei zusätzlich die geschützten Interessen aus der EU-Grundrechtscharta zu berücksichtigen sein dürften (vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062), was aber letztlich offen bleiben kann, weil sich daraus im konkreten Fall auch keine gegenüber den ohnehin zu beachtenden nationalen Grundrechten und der interpretationsleitend zu berücksichtigenden europäischen Menschenrechtskonvention abweichenden Maßgaben ergeben und die Parteien solche auch nicht geltend machen.Der Senat hält es insbesondere nicht für zulässig, die Annahme eines überwiegenden Interesses der Basiskunden an ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie an ihrer Berufsausübung pauschal darauf zu stützen, dass die Beklagte mit ihrem " (derzeitigen) Geschäftsmodell einer teils offenen und teils verdeckten Ungleichbehandlung von zahlenden und nichtzahlenden/nicht registrierten Ärzten/Heilberuflern aktiv in den Wettbewerb zwischen Ärzten/Heilberuflern eingreift ", sie " einzelnen Ärzten/Heilberuflern über die entgeltlichen Premiumpakete teils offene, teils verdeckte Vorteile (verschafft), durch die potenzielle Patienten - so die eigene Werbung der Beklagten - stärker zu den Premium-Kunden der Beklagten gelenkt werden ", wohingegen eine " Zwangsverzeichnung zu Informationszwecken " nur in einem " neutralen, alle Ärzte/Heilberufler gleichbehandelnden Bewertungsportal (zu) dulden " sei (so LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062).
Die Vermutungswirkung ist auch nicht durch die erfolgte Änderung erschüttert worden, zumal die Beklagte stets betont hat, dass dies keine Präjudizwirkung haben sollte (a.A. wohl LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 für spätere Änderungen während eines Verfahrens).
Die Norm wiederholt insofern nur nochmals den Abwägungsmaßstab und stellt keine eigene weitergehende Hürde auf (so im Parallelfall zutreffend auch LG Wuppertal, Urt. v. 29.3.2019 - 17 O 178/18, BeckRS 2019, 13062 Rn. 97).