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   LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14   

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https://dejure.org/2014,28998
LAG Berlin-Brandenburg, 30.09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14 (https://dejure.org/2014,28998)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14 (https://dejure.org/2014,28998)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14 (https://dejure.org/2014,28998)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13

    Streitwertfestsetzung: Mehrwert eines Prozessvergleichs bei Mitregelung eines

    Nach der Gegenansicht seien Vergleichsregelungen, die Dritte mit einer der Parteien treffen, bei der Wertfestsetzung per se nicht zu berücksichtigen (vgl. LArbG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.09.2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14, juris Rz.11; OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.03.2009 - 3 W 10/09, NJW-RR 2009, 1079, juris Rz. 4; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011, Rn. 5524), da es bei der Ermittlung des Mehrwertes allein auf das Verhältnis der Prozessparteien ankomme (so LArbG Berlin-Brandenburg a. a. O.) und weil ein hierdurch verursachter Mehrwert zu einer anteilig höheren Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen kann (so OLG Frankfurt a. a. O.).
  • OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22

    Zum Vergleichsmehrwert in Fällen, in denen auch ein etwaiger Regreßanspruch gegen

    Aus diesem Grund ist auch der einen Mehrwert ebenfalls grundsätzlich ablehnenden Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30.09.2014, 17 Ta (Kost) 6057/14 - juris, Rn. 11) nicht zu folgen, wonach lediglich die Frage, worüber sich die Parteien geeinigt haben, für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts maßgeblich sei.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 17.04.2019 - L 9 KR 114/18

    Bestimmung des Gegenstandswerts bei einem außergerichtlichen Vergleich

    Maßgeblich für den Vergleichsmehrwert ist der vom Vergleich betroffene, genauer der geregelte Gegenstand, nicht das nach dem Vergleich geschuldete (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2014 - 17 Ta (Kost) 6057/14 -, Rn. 11, juris).
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