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   OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06   

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https://dejure.org/2006,12281
OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06 (https://dejure.org/2006,12281)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 17 W 77/06 (https://dejure.org/2006,12281)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 17 W 77/06 (https://dejure.org/2006,12281)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.05.2004 - I ZB 3/04

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06
    Mit ihrer am 17.02.2006 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde macht die Klägerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2004 - Az.: I ZB 3/04 - NJW 2004, 1212, geltend, der Rechtspfleger habe verkannt, dass es nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankomme, wo eine Partei formal ihren Sitz habe, sondern dass entscheidend sei, wo der Ort der tatsächlichen Regressbearbeitung liege.

    Da der Senat mit der vorliegenden Entscheidung möglicherweise von der vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Mai 2004 - Az.: I ZB 3/04 - NJW 2004, 1212, vertretenen Auffassung abweicht, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

  • BGH, 12.12.2002 - I ZB 29/02

    Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06
    Eine Partei, die in ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird, ist unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten, einen örtlichen Anwalt zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen; die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts zur Entstehung gelangten Mehrkosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn es sich bei diesem Anwalt, um den Vertrauensanwalt der Partei handelt, der für sie in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig war, und mit dem sie auch sonst ständig zusammenarbeitet (vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2002, IZB B 29/02, NJW 2003, 901, 903 = JurBüro 2003, 2005-2007 und AGS 2003, 368 - 370; Senat, Beschluss vom 27.08.2004, 17 W 55/05).
  • BGH, 03.03.2005 - I ZB 24/04

    Zweigniederlassung

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06
    Ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin in Hamburg eine Zweigniederlassung unterhalten würde, an der sie auch verklagt werden könnte (§ 21 ZPO), bedarf keiner Vertiefung, denn für das Vorhandensein einer derartigen Zweigniederlassung bestehen keine Anhaltspunkte (zur Erstattung der Reisekosten beim Vorhandensein einer Zweigniederlassung i.S.d. § 21 am Gerichtsort, wenn die Sache von einem Prozessbevollmächtigten am Hauptsitz der Partei bearbeitet wird, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 753).
  • OLG Düsseldorf, 24.11.2004 - 15 U 29/04

    Erkundigungs- und Sicherungspflichten von Tiefbauunternehmern bezüglich der

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06
    Ob der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin in Hamburg eine Zweigniederlassung unterhalten würde, an der sie auch verklagt werden könnte (§ 21 ZPO), bedarf keiner Vertiefung, denn für das Vorhandensein einer derartigen Zweigniederlassung bestehen keine Anhaltspunkte (zur Erstattung der Reisekosten beim Vorhandensein einer Zweigniederlassung i.S.d. § 21 am Gerichtsort, wenn die Sache von einem Prozessbevollmächtigten am Hauptsitz der Partei bearbeitet wird, vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 753).
  • KG, 07.04.2005 - 1 W 81/05

    Kostenerstattungsanspruch: Ermittlung des auswärtigen Geschäftssitzes einer

    Auszug aus OLG Köln, 24.05.2006 - 17 W 77/06
    Die Klägerin hat ihren Sitz unstreitig in E. Zwar werden nach dem Vortrag der Klägerin die Regresssachen nicht an ihrem "formalen" Sitz, sondern in der Regressabteilung in Hamburg bearbeitet, dies ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten aber unerheblich, denn der Geschäftssitz der Partei ist nach rein objektiven Maßstäben, insbesondere auch im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) zu ermitteln (vgl. auch KG, KG-Report 2005, 590).
  • BGH, 23.01.2007 - I ZB 42/06

    Auswärtiger Rechtsanwalt V

    Die von der Klägerin hiergegen erhobene, auf Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Beschl. v. 24.5.2006 - 17 W 77/06, in juris dokumentiert).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2021 - 2 Ta 28/21

    Kostenfestsetzung - erstattungsfähige Reisekosten - außerhalb des Sitzes der

    Würde man unter Geschäftssitz nicht den Ort verstehen, wo die Partei ihren Sitz - und damit zugleich ihren allgemeinen Gerichtsstand - hat, sondern den Ort, wo sie die Sache bearbeitet wird, wären für den Gegner die von ihm im Fall seines Unterliegens zu erstattenden Kosten völlig unkalkulierbar (OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2006 - 17 W 77/06 - Rn. 8, 9, juris).
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