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   OLG Köln, 11.11.1998 - 17 W 365/98   

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https://dejure.org/1998,14770
OLG Köln, 11.11.1998 - 17 W 365/98 (https://dejure.org/1998,14770)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.1998 - 17 W 365/98 (https://dejure.org/1998,14770)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. November 1998 - 17 W 365/98 (https://dejure.org/1998,14770)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Angelegenheit gebührenrechtlich

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    BRAGO § 13 II 1
    Angelegenheit gebührenrechtlich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auftrag zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegen mehrere als Gesamtschuldner haftende Personen als eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Köln - 15 O 135/97
  • OLG Köln, 11.11.1998 - 17 W 365/98
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.10.1986 - III ZR 67/85

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.1998 - 17 W 365/98
    Für die Frage, wann von einer einzigen Angelegenheit auszugehen ist oder wann mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist insbesondere der Inhalt des dem Anwalt erteilten Auftrags maßgebend (vgl. BGH NJW 1987, 315).
  • OLG Hamm, 21.01.2003 - 34 U 50/99

    Pflicht zum Schadensersatz wegen wahrheitswidriger Darstellung der Rentabilität

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß folgende drei Kriterien erfüllt sein müssen, um dieselbe Angelegenheit annehmen zu können: Der Tätigkeit des Anwalts muß ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegen, die Tätigkeit muß sich im gleichen Rahmen halten und zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit muß ein innerer Zusammenhang bestehen (vgl. BVerwG NJW 2000, 2289; BGH JurBüro 1976, 749; OLG Köln in OLGR 1999, 220 und JurBüro 1984, 97; Gebauer/Schneider, BRAGO § 13 Rdn. 22, 23; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 15. Aufl. § 13 Rdn. 5 ff.).

    In der Regel betreffen weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, daß von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann (OLG Köln in OLGR 1999, 220).

  • OLG Köln, 16.01.2015 - 17 W 16/15

    Begriff derselben Angelegenheit i.S. von Nr. 1008 RVG -VV

    Zwar ist der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertritt, "in derselben Angelegenheit" tätig geworden (zum Begriff "Angelegenheit": Senat, Beschlüsse vom 11. November 1998 - 17 W 365/98 - = OLGR 1999, 220 = juris Rn 2, vom 20. Mai 2010 - 17 W 80/10 - = juris Rn 8 und vom 11. Juni 2014 - 17 W 59/14 - OLG Celle, Beschluss vom 30.12.2014 - 2 W 279/14 - = juris Rn 5; Feller in Rehberg/Schons/Vogt/Feller/Hellstab/Jungbauer/Bestellmeyer/ Frankenberg: RVG, 6. Aufl. 2015, "Angelegenheit" Anm 2; AnwK-RVG, 7. Aufl. 2014, Volpert, § 7 RVG Rn 16 ff. und N. Schneider § 15 RVG Rn 22 ff.).
  • OLG Köln, 04.01.2010 - 17 W 342/09

    Anwaltsgebühren bei zeitgleich erfolgender Beratung des Mieters wegen zweier

    Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist von einer Angelegenheit sowohl im Sinne des § 15 RVG als auch im beratungshilferechtlichen Sinne vielmehr dann auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Gegenständen des anwaltlichen Handelns ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. OLG Köln aaO; [Senat] OLGR 1999, 220 zu § 13 BRAGO; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 430; AGS 2008, 556; AnwK-RVG/N. Schneider 4. Aufl. § 15 Rn 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert, RVG 18. Aufl. § 15 Rdnr. 7 ff.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs aaO Rn. 1012; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 44 RVG Rn. 15; Enders aaO 337).
  • OLG Köln, 16.10.2009 - 20 U 186/08

    Begriff derselben Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 S. 1 RVG

    Zudem ist - unabhängig von diesen Kriterien - stets dann von "derselben Angelegenheit" auszugehen, wenn dem Anwalt ein Auftrag zur gemeinsamen Rechtsverfolgung gegen mehrere als Gesamtschuldner haftende Personen erteilt worden ist und sich die Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags halten (OLG Köln, OLGR 1999, 220; Schneider/Wolf, aaO, Rz. 56; s. ferner Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 15, Rn. 22 und Madert in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 15, Rn. 52).
  • OLG Frankfurt, 05.11.2008 - 12 W 97/08

    Kostenfestsetzung: Ansatz einer zweifachen Verfahrensgebühr bei einer vom

    Letztlich kann es dahinstehen, ob die Antragsteller für die identischen Gegenstände zwei getrennte Anträge gestellt haben, weil auch in diesem Fall nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit für den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegner vorlag (vergleiche OLG Köln vom 11. November 1998, 17 W 365/98, OLGR Köln 1999, 220, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 17.09.2002 - 24 U 7/02

    Voraussetzungen für das Entstehen einer Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO

    In der Regel betreffen die weisungsgemäß erbrachten Leistungen ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weit übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Mühewaltung gesprochen werden kann (BGH NJW 1995, 1431; NJW-RR 1995, 758, 761; JurBüro 1976, 749; OLG Köln OLGR 1999, 220; Gebauer/Schneider BRAGO, 2002, § 13 Rn. 22 f.; Gerold/Schmidt/Madert a.a.O. § 13 Rn. 5.).
  • SG Darmstadt, 19.04.2013 - S 13 KR 241/12
    Nach allgemeiner Meinung (vgl. zB BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2000, 11 C 1/99; OLG Köln, Beschluss vom 11. November 1998, 17 W 365/98; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. April 2003, L 12 AL 4537/02) ist unter "derselben Angelegenheit" das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll.
  • OLG Köln, 20.07.2016 - 17 W 55/16
    Werden mehrere Auftraggeber von der klagenden Partei als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, handelt es sich um denselben Gegenstand (OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 825 f. = juris Rn 11; für die Klägerseite: Senat, Beschluss vom 11.11.1998 - 17 W 365/98 -, OLGR Köln 1999, 220 = juris Rn 2; OLG Köln - 20. ZS -, JurBüro 2010, 301 f. = juris Rn 4).
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