Rechtsprechung
| OLG Köln, 04.07.2011 - 17 W 126/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG -VV Nr. 3100
Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für das Anfallen einer Terminsgebühr im Falle einer fraglichen Gesprächsbereitschaft der Gegenseite
Verfahrensgang
- LG Köln - 27 O 259/10
- OLG Köln, 04.07.2011 - 17 W 126/11
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05
Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits
Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 17 W 126/11
Vielmehr will der Gesetzgeber das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, schon frühzeitig, d. h. auch bereits im vorgerichtlichen Stadium, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 107 m. w. N.). - BGH, 21.01.2010 - I ZB 14/09
Rechtsanwaltsgebühr: Anfall der Terminsgebühr durch eine auf Erledigung des …
Auszug aus OLG Köln, 04.07.2011 - 17 W 126/11
Vielmehr will der Gesetzgeber das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, schon frühzeitig, d. h. auch bereits im vorgerichtlichen Stadium, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 107 m. w. N.).
- OLG Köln, 21.03.2012 - 17 W 46/12
Erfallen der Terminsgebühr bei einvernehmlicher Beilegung eines Rechtsstreits
Der Gesetzgeber will damit das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721; SenE v. 04.07.2011 - 17 W 126/11 - Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Vorb. - OLG Köln, 05.10.2011 - 17 W 193/11
Erfallen der Terminsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren
Der Gesetzgeber will damit das Bemühen des Rechtsanwalts belohnen, schon frühzeitig, d. h. auch bereits im vorgerichtlichen Stadium, auf eine endgültige Streitbeilegung hinzuwirken (vgl. BGH AGS 2010, 164; Anwaltsblatt 2007, 381 = FamRZ 2007, 721; SenE v. 04.07.2011 - 17 W 126/11 - Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., VV Vorbemerkung 3 Rn. 107 m. w. N.).
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