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Rechtsprechung
   OLG Köln, 10.09.2004 - 17 W 150/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4350
OLG Köln, 10.09.2004 - 17 W 150/04 (https://dejure.org/2004,4350)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.09.2004 - 17 W 150/04 (https://dejure.org/2004,4350)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. September 2004 - 17 W 150/04 (https://dejure.org/2004,4350)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    InsO §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 103 ff.
    Masseschulden bei vom Insolvenzverwalter vergleichsweise übernommenen Gerichtskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 38 § 55 Abs. 1 Nr. 1; ZPO §§ 103 ff.
    Vergleichskosten als Masseschulden bei uneingeschränkter Übernahme durch Insolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Festsetzung von Gerichtskosten als Insolvenzforderung bei vergleichsweise getroffener Kostenvereinbarung; Gebühren und Auslagen eines vom Insolvenzverwalter fortgeführten Rechtsstreits als Masseverbindlichkeiten; Befinden über die Aufteilung der Kosten bei ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2247
  • NZI 2004, 665
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 24.05.1994 - 21 W 26/93
    Auszug aus OLG Köln, 10.09.2004 - 17 W 150/04
    Denn eine zeitliche Kostentrennung nach Verfahrensabschnitten oder Rechtszügen - wenn sie denn mit der Beschwerde für zulässig halten wollte - ist anerkannter Maße keine Frage der Kostenfestsetzung, sondern eine solche der vom Prozessgericht im Ende des zugrundeliegenden Verfahrens zu treffende Kostengrundentscheidung, die für die Kostenfestsetzung bindend ist (Senat Juristisches Büro 1986, 1244 sowie 1987, 433, 435 m. w. N.; ferner OLG Hamm, JurBüro 1482; OLG Hamm, ZIP 1994, 1547).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 95/18

    Insolvenzverwalter; Insolvenzforderung; Gebühren

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (…OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).
  • LAG Köln, 07.09.2018 - 4 Ta 91/18

    Behandlung von gerichtlichen Gebührenforderungen in der Insolvenz der Beklagten

    Begründet wird dies insbesondere damit, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 f ZPO auf der Kostengrundentscheidung aufbaut und der Rechtspfleger gehindert ist, nachträglich und isoliert im Kostenfestsetzungsverfahren eine Differenzierung danach vorzunehmen, ob es sich bei den festzusetzenden Kosten um Insolvenz- oder um Masseforderungen handelt (…OLG Hamm, Beschluss v. 19.02.1990, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.05.1999 - 14 W 323/99 - OLG Düsseldorf, Beschluss v. 23.01.2001 - 10 W 1/01 - OLG Köln, Beschluss v. 10.09.2004 - 17 W 150/04 - Aufnahme in die Kostengrundentscheidung auch nach OLG Rostock, Urteil v. 05.11.2001 - 3 U 168/99 - anders und im Ergebnis wie hier: BFH Urteil v. 10.07.2002 - I R 69/00 -).
  • OLG Stuttgart, 01.09.2006 - 8 W 352/05

    Kostenfestsetzungsverfahren nach Kostengrundentscheidung des Berufungsgerichts: …

    Rn. 18 Für den Fall einer zweifelsfrei einheitlich gegen einen Insolvenzverwalter als Partei ergangenen Kostengrundentscheidung ist nach so weit ersichtlich einheitlicher Kostenrechtsprechung der Oberlandesgerichte im Kostenbeschwerdeverfahren der Charakter der Kostenerstattungsforderung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend als von dem Insolvenzverwalter zu berichtigende Masseschuld festgestellt (OLG Hamm, AGS 05, 412 m.w.N.; OLG Köln, OLGR 04, 434; OLG Düsseldorf, RPfl. 01, 272; OLG Schleswig, JurBüro 81, 1381 = ZIP 81, 1359).
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