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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.08.1990 - 17 W 20/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,4620
OLG Köln, 30.08.1990 - 17 W 20/90 (https://dejure.org/1990,4620)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.08.1990 - 17 W 20/90 (https://dejure.org/1990,4620)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. August 1990 - 17 W 20/90 (https://dejure.org/1990,4620)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 91

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gutachterkosten; Prozeßkosten; Gutachterkosten als Prozeßkosten

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 25.06.1997 - 17 W 135/97

    Kostenerstattung; Privatgutachten; Privatgutachterkosten

    Rn. 5 Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats (vgl. z.B. den in ZfS veröffentlichten Beschluß vom 30. August 1990 - 17 W 20/90 -) können vorprozessual für ein Privatgutachten aufgewandte Kosten nur dann den Kosten eines in der Folge geführten Rechtsstreits zugeordnet werden, wenn diese Aufwendungen - aus der Sicht der Partei bei Eingehung der Verbindlichkeit - schon zu einem konkret bevorstehenden Prozeß in unmittelbarer Beziehung gestanden haben und dessen Vorbereitung dienen sollten.
  • OLG Köln, 31.10.2002 - 17 W 279/02

    Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit von für ein vorprozessuales …

    Rn. 3 Nach der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung des Senats können die für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten aufgewendeten Kosten nur dann den Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits zugeordnet werden, wenn diese Aufwendungen zu dem konkreten Prozess in unmittelbarer Beziehung gestanden haben (vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.08.1990 - 17 W 20/90 - vom 25.06.1997 - 17 W 135/97 und 198/97 - vom 13.07.2000 - 17 W 157/00 - vom 23.10.2000 - 17 W 291/00 ).
  • OLG Köln, 14.06.1995 - 17 W 240/94

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für ein vorprozessual eingeholtes …

    Rn. 6 Grundsätzlich können die Aufwendungen für ein vorprozessual eingeholtes Privatgutachten nur als notwendige Kosten des Rechtsstreits (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO) angesehen werden, wenn die Kosten unmittelbar durch das im späteren Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutzziel veranlaßt gewesen sind, was in der Regel erst nach einem unbedingten Entschluß zur Prozeßführung bejaht werden kann (vgl. den in ZfS 1990, 373 veröffentlichten Senatsbeschluß vom 30.8.1990 - 17 W 20/90).
  • OLG Köln, 15.01.2002 - 17 W 397/01
    Die Kosten vorprozessual eingeholter Sachverständigengutachten sind - ausnahmsweise - erstattungsfähig, wenn eine ausreichende Klagegrundlage nur durch einen Sachverständigen geschaffen werden konnte und die insoweit aufgewendeten Kosten unmittelbar durch das im Rechtsstreit verfolgte Rechtsschutzbegehren veranlaßt worden sind (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 30.8.1990 - 17 W 20/90 - in: ZFS 1990, 373 - …sowie vom 15.11.2001 - 17 W 382/01 - Siegburg, Handbuch der Gewährleistung beim Bauvertrag, 4. Aufl., Rdz. 2137 ff. sowie Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Privatgutachten" jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 26.02.1996 - 17 W 58/96

    Erfolgsaussichten einer Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung eines …

    Der Senat hat von jeher die Auffassung vertreten (z.B. Beschluß vom 30. August 1990 - 17 W 20/90 -, ZfS 1990, 373) und hält weiter daran fest, daß neben den eigentlichen Kosten der Prozeßführung nur solche Kosten als prozeßzugehörig anerkannt werden können, die durch das im Prozeß verfolgte Rechtsschutzbegehren motiviert gewesen sind, dazu in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gestanden haben und dessen Vorbereitung fördern sollten, was in der Regel erst nach einem unbedingten Entschluß zur Prozeßführung auf der Grundlage einer abschließenden Sachverhaltsprüfung bejaht werden kann.
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