Rechtsprechung
| AG Eberswalde, 06.04.2020 - M 178/20 |
Verfahrensgang
- AG Eberswalde, 06.04.2020 - M 178/20
- AG Eberswalde, 06.04.2020 - 5a M 178/20
- LG Frankfurt/Oder, 11.08.2020 - 19 T 99/20
- BGH, 17.06.2021 - I ZB 68/20
- BGH, 11.10.2021 - I ZB 68/20
Wird zitiert von ... (3)
- VerfG Brandenburg, 11.10.2024 - VfGBbg 13/21 Rn. 84 In diesem Zusammenhang weisen die Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass das freie Mandat auch eine von staatlicher Beeinflussung freie Kommunikationsbeziehung zwischen den Abgeordneten und den Wählern schützt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 9. Juni 2020 - 2 BvE 2/19 -, BVerfGE 154, 354-372, Rn. 52, www.bverfg.de;… BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - Vf. 51-IVa, Rn. 56; NdsStGH…, Beschluss vom 27. September 2020 - StGH 6/20 -, Rn. 27; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. August 2021 - 178/20 -, Rn. 17, juris).
Vor diesem Hintergrund erscheint nicht ausgeschlossen, dass Ziffer 4b der angegriffenen Verfügung dazu beigetragen hat, dass sich ansonsten bestehende Kommunikationsmöglichkeiten für die Abgeordneten von vornherein nicht eröffnet haben (zur Rechtserheblichkeit einer "abschreckenden Wirkung" vgl. auch: BVerfG…, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvR 2436/10 -, BVerfGE 134, 141-202, Rn. 108, www.bverfg.de; VerfGH BW…, Urteil vom 4. April 2022 - 1 GR 69/21 -, Rn. 100; VerfGH Berlin, Beschluss vom 25. August 2021 - 178/20 -, Rn. 17, juris).
- VG Oldenburg, 09.08.2023 - 3 A 4558/17
Haiti: Abschiebungsverbot aufgrund humanitärer Krise
Anhaltspunkte für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt nach Maßgabe der obigen Definition ergeben sich jedoch nicht (ebenso VG Osnabrück, Urteil vom 25. Februar 2022 - 5 A 178/20 - V.n.b.). - VG Osnabrück, 28.10.2024 - 5 A 436/22
Haiti: Interner Schutz vor Bandenkriminalität
Angesichts dieser Erkenntnisse ist anzunehmen, dass in Croix-des-Bouquets ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen mehreren bewaffneten Gruppen herrscht, der seit Jahren andauert, in Intensität und Ausmaß bis Mitte 2024 zugenommen und sowohl dort als auch in anderen betroffenen Gebieten eine gesetzlose Zone geschaffen hat, in der die Zivilbevölkerung zwischen die Fronten der Banden und der Sicherheitskräfte gerät und der willkürlichen Gewalt der Gangs weiter hilflos ausgeliefert ist, sodass von inneren Unruhen, Spannungen oder Tumulten nicht mehr gesprochen werden kann (anders VG Oldenburg (Oldenburg)…, Urteil vom 9. August 2023 - 3 A 4558/17 -, Rn. 55, juris, welches auf eine über zwei Jahre zurückliegende Entscheidung des VG Osnabrück, Urteil vom 25. Februar 2022 - 5 A 178/20 - verweist).
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