Rechtsprechung
LG Osnabrück, 26.09.2006 - 18 O 487/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kurzfassungen/Presse (4)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Zuzahlungsgutscheine einer Online-Versandhandels-Apotheke verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Gericht erlaubt Ausgabe von Gutscheinen einer Versandapotheke durch Krankenkassen - Wettbewerbszentrale kündigt Rechtsmittel an
- wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)
Wettbewerbszentrale: Versandapotheke darf weiterhin Gutscheine verteilen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Zuzahlungsgutscheine einer Online-Versandapotheke verstoßen nicht gegen Wettbewerbsrecht - Online-Versandhandel-Apotheke Sanicare darf Gutscheine an Krankenkassen und deren Mitglieder weitergeben
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 20.06.2008 - 13 ME 61/08
Auf die Arzneimittelpreisbindung auswirkende Werbemaßnahmen
Der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. September 2006 (18 O 487/06) abgelehnt, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar, sondern die Kooperation zwischen dem Antragsteller und den Krankenkassen ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei.Gleichwohl wird vertreten, dass die Rechtsfolge des § 69 Satz 1 SGB V unabhängig davon gilt, ob die betreffende Rechtsbeziehung sich letztlich im Rahmen des Krankenversicherungsrechts hält oder nicht (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 18.09.2006 - 18 O 487/06 -, www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de).
- OVG Niedersachsen, 22.03.2011 - 13 LA 157/09
Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung; Vorlage so genannter …
Der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. September 2006 - 18 O 487/06 - abgelehnt, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar sei, sondern die Kooperation zwischen dem Antragsteller und den Krankenkassen ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei.Gleichwohl wird vertreten, dass die Rechtsfolge des § 69 Satz 1 SGB V unabhängig davon gilt, ob die betreffende Rechtsbeziehung sich letztlich im Rahmen des Krankenversicherungsrechts hält oder nicht (vgl. LG Osnabrück, Urt. v. 18.09.2006 - 18 O 487/06 -, www.landgericht-osnabrueck.niedersachsen.de).
- OVG Niedersachsen, 16.10.2008 - 13 ME 162/08
Verstoß gegen Arzneimittelpreisbindung bei Stundung der gesetzlichen Zuzahlung …
Der Antrag einer Wettbewerbszentrale auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen diese Vorgehensweise des Antragstellers wurde mit Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 18. September 2006 - 18 O 487/06 - abgelehnt, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht anwendbar sei, sondern die Kooperation zwischen dem Antragsteller und den Krankenkassen ausschließlich nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei.