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   LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10   

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LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10 (https://dejure.org/2011,14825)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 18 Sa 77/10 (https://dejure.org/2011,14825)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. März 2011 - 18 Sa 77/10 (https://dejure.org/2011,14825)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kündigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl; Verschiebung der Altersgruppenbetroffenheit ; Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl; Leistungsträgerregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung; Zulässigkeit der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl; Verschiebung der Altersgruppenbetroffenheit; Herausnahme eines Arbeitnehmers aus der Sozialauswahl; Leistungsträgerregelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2011, 407
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 12.03.2009 - 2 AZR 418/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste - "grobe Fehlerhaftigkeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Handelt es sich um Geschehnisse aus dem Bereich des Arbeitgebers, so mindert sich die Darlegungslast des Arbeitnehmers durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und 2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers (BAG 12. März 2009 - 2 AZR 418/07 - AP KSchG1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 97).

    Die Beschränkung der Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit erstreckt sich auch auf die Vergleichsgruppenbildung (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183; BAG 12. März 2009 aaO).

    Der tariflichen Eingruppierung kann für die Beurteilung der Vergleichbarkeit eine indizielle Bedeutung zukommen (BAG 12. März 2009 aaO).

    Deshalb seien Altersgruppenbildungen jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie innerhalb eines plausiblen Systems nach bestimmten, in der Sache begründeten Proportionen erfolgen, was dann der Fall sei, wenn sich die bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen in einer prozentualen Entsprechung in der Anzahl in der jeweiligen Altersgruppe zu Kündigenden wiederfindet (BAG 12. März 2009 aaO; BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - BAGE 128, 238).

    Gefordert wird lediglich ein in der Sache begründetes plausibles proportionales System (BAG 12. März 2009 aaO).

  • BAG, 22.01.2004 - 2 AZR 111/02

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Für Großbetriebe wird diese Staffel eingeschränkt - dort ist eine Betriebseinschränkung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG erst bei einem Personalabbau von 5 % der Gesamtbelegschaft gegeben (BAG 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1).

    Wird die Namensliste getrennt vom Interessenausgleich erstellt, reicht es aus, wenn sie von den Betriebsparteien unterzeichnet ist und in ihr oder im Interessenausgleich auf sie Bezug genommen wird (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 2976/07 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 19; BAG 19. Juni 2007 - 2 AZR 304/06 - BAGE 123, 160; BAG 22. Januar 2004 aaO).

    Dabei kann aber ein Personalabbau auch in "Wellen" erfolgen, soweit der zeitlich gestaffelte Personalabbau nur auf einer einheitlichen unternehmerischen Entscheidung beruht (BAG 22. Januar 2004 aaO).

    Die vermutete Betriebsbedingtheit muss schlüssig und begründet widerlegt werden (BAG 22. Januar 2004 aaO).

    Denn Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, müssen im Anhörungsverfahren nicht erneut mitgeteilt werden (BAG 5. November 2009 aaO; BAG 22. Januar 2004 aaO).

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Die Beschränkung der Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit erstreckt sich auch auf die Vergleichsgruppenbildung (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183; BAG 12. März 2009 aaO).

    Auch das BAG führte zu § 10 AGG aus, die in Art. 6 RL 2000/78 EG benannten sozialpolitischen Ziele der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarkts und der beruflichen Bildung seien nicht die einzigen legitimen Ziele, wie schon die Hervorhebung des Wortes "insbesondere" zeige (BAG 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183).

    Dieses sozialpolitische Ziel ist kein rein dem Arbeitgeberinteresse dienendes Ziel (BAG 5. November 2009 aaO).

    Denn Tatsachen, die dem Betriebsrat bereits aus den Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs bekannt sind, müssen im Anhörungsverfahren nicht erneut mitgeteilt werden (BAG 5. November 2009 aaO; BAG 22. Januar 2004 aaO).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-388/07

    DER GERICHTSHOF STELLT KLAR, UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN DIE MITGLIEDSTAATEN

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    In seiner Age-Concern-Entscheidung habe der EuGH (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - NZA 2009, 305) nämlich rein individuelle Beweggründe des Arbeitgebers zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit als Rechtfertigungsgründe für eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters ausgeschlossen.

    Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des EuGH (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - NZA 2009, 205, Age-Concern) vertritt dieses die Auffassung, die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung könne nur über rechtmäßige sozialpolitische Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung erfolgen.

    Schon in der zitierten Age-Concern-Entscheidung (EuGH 5. März 2009 aaO) ist keine Rede davon, dass "nur" sozialpolitische Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung eine Ungleichbehandlung wegen Alters rechtfertigen können.

    Es kann als Reflex aber auch dem Arbeitgeber einen gewissen Grad an Flexibilität bringen (EuGH 5. März 2009 aaO; Bayreuther NJW 2011, 19).

  • ArbG Siegburg, 27.01.2010 - 2 Ca 2144/09

    Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof erledigt

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Es ist als legitimes Ziel der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen gemäß Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 EG, bzw. § 10 AGG (entgegen Arbeitsgericht Siegburg 27. Januar 2010 - 2 Ca 2144/09 - LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 61).

    Selbst wenn diese aber im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg 27. Januar 2010 - 2 Ca 2144/09 - LAGE Kündigungsschutzgesetz § 1 Soziale Auswahl Nr. 61) als europarechtswidrig anzusehen sein sollte, müsse der Beklagten Vertrauensschutz eingeräumt werden.

    In Anlehnung an den Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg 27. Januar 2010 aaO) rügt die Klägerin, die Altersgruppenbildung sei altersdiskriminierend und nicht durch Rechtfertigungsgründe iSv. Art. 6 der RL 2000/78 EG gedeckt.

    Dem ist nunmehr das Arbeitsgericht Siegburg (Arbeitsgericht Siegburg 27. Januar 2010 - 2 Ca 2144/09 - LAGE KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 61) mit einem Vorlagebeschluss an den EuGH entgegengetreten.

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 523/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Deshalb seien Altersgruppenbildungen jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn sie innerhalb eines plausiblen Systems nach bestimmten, in der Sache begründeten Proportionen erfolgen, was dann der Fall sei, wenn sich die bisherige Verteilung der Beschäftigten auf die Altersgruppen in einer prozentualen Entsprechung in der Anzahl in der jeweiligen Altersgruppe zu Kündigenden wiederfindet (BAG 12. März 2009 aaO; BAG 6. November 2008 - 2 AZR 523/07 - BAGE 128, 238).

    In Art. 6 Abs. 1 Satz 2c RL 2000/78 EG, bzw. in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AGG sind sogar ausdrücklich auch individuelle Arbeitgeberinteressen benannt, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 6. November 2008 aaO).

    Die unterschiedlichen Vorzüge der unterschiedlichen Lebensalter können nur dann im Sinne langfristig erfolgreichen Zusammenwirkens zur Geltung kommen, wenn möglichst alle Lebensalter im Betrieb vertreten sind (BAG 6. November 2008 aaO).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-45/09

    Die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufzählung in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 EG nicht abschließend ist, sondern nur Hinweischarakter hat (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - NZA 2010, 1167, Rosenbladt), die benannten Ziele nur "insbesondere" aufgezählt sind (EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - NZA 2011, 29, Georgiev).

    Wie bereits dargestellt wird den Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (EuGH 18. November 2010 aaO; EuGH 12. Oktober 2010 aaO).

    Deshalb wird als legitimes sozialpolitisches Ziel auch die Ermöglichung einer ausgewogenen Personalverwaltung in den Unternehmen anerkannt (EuGH 12. Oktober 2010 aaO), bzw. die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Generationen bei der Stellenverteilung (EuGH 18. November 2010 aaO).

  • EuGH, 18.11.2010 - C-250/09

    Georgiev - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der Diskriminierung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Darin wird ausdrücklich ausgeführt, dass die Aufzählung in Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 EG nicht abschließend ist, sondern nur Hinweischarakter hat (EuGH 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - NZA 2010, 1167, Rosenbladt), die benannten Ziele nur "insbesondere" aufgezählt sind (EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - NZA 2011, 29, Georgiev).

    Wie bereits dargestellt wird den Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung, ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (EuGH 18. November 2010 aaO; EuGH 12. Oktober 2010 aaO).

    Deshalb wird als legitimes sozialpolitisches Ziel auch die Ermöglichung einer ausgewogenen Personalverwaltung in den Unternehmen anerkannt (EuGH 12. Oktober 2010 aaO), bzw. die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen den Generationen bei der Stellenverteilung (EuGH 18. November 2010 aaO).

  • BAG, 05.06.2008 - 2 AZR 907/06

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn ein evidenter ins Auge springender Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - NZA 2010, 1352; BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 56), d.h., wenn einzelne Sozialdaten überhaupt nicht, eindeutig unzureichend oder mit eindeutig überhöhter Bedeutung berücksichtigt wurden (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 179).

    Je schwerer das soziale Interesse des zu kündigenden Arbeitnehmers wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (BAG 5. Juni 2008 aaO; BAG 12. April 2002 aaO).

  • BAG, 12.04.2002 - 2 AZR 706/00

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Herausnahme von "Leistungsträgern"

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 25.03.2011 - 18 Sa 77/10
    Eine grobe Fehlerhaftigkeit liegt vor, wenn ein evidenter ins Auge springender Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - NZA 2010, 1352; BAG 12. April 2002 - 2 AZR 706/00 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 56), d.h., wenn einzelne Sozialdaten überhaupt nicht, eindeutig unzureichend oder mit eindeutig überhöhter Bedeutung berücksichtigt wurden (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 179).

    Je schwerer das soziale Interesse des zu kündigenden Arbeitnehmers wiegt, umso gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein (BAG 5. Juni 2008 aaO; BAG 12. April 2002 aaO).

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 19.06.2007 - 2 AZR 304/06

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - Namensliste - Altersdiskriminierung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 296/07

    Betriebsbedingte Kündigung - Namensliste

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2011 - 18 Sa 77/10 - aufgehoben.
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