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| AG Mönchengladbach-Rheydt, 30.01.2023 - 18 F 71/21 |
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- AG Mönchengladbach-Rheydt, 21.07.2021 - 18 F 85/21
Elternstreit Umzug Kinder unaufschiebbare Handlung bei Kindeswohlgefährdung
Rn. 7 Das Gericht hat die Akten 18 F 52/21, 18 F 71/21, 18 F 75/21 sowie 18 F 106/18 beigezogen.Wann und was der Vater mit seinen Kindern zu besprechen hat, geht keinem was an, auch nicht den Bevollmächtigten." (Bl. 159 d.A. 18 F 52/21) In dem Verfahren 18 F 71/21 führt er mit Schriftsatz vom 26.06.2021 ferner aus, dass es keine Druckausübung seinerseits und eine Aufforderung, einen seinem Willen entsprechenden Brief zu schreiben, gegeben habe.
Die Kinder haben sich sowohl in dem Gespräch mit der Verfahrensbeiständin (Schreiben vom 01.07.2021/Bl. 173 ff. d.A. 18 F 52/21) als auch dem Jugendamt (Schreiben vom 18.06.2021/Bl. 2 f. d.A. 18 F 71/21) als auch gegenüber dem Gericht (Anhörungsvermerk vom 30.06.2021/Bl. 130 ff. d.A. 18 F 52/21) erheblich psychisch belastet im Hinblick auf den schwelenden Elternstreit, die massive psychische Druckausübung durch den Vater und die damit zusammenhängenden Unsicherheiten gezeigt.
H weinte während des Gesprächs mit dem Jugendamt und äußerte die Angst, dass sie ihren Vater verliere aufgrund des ausgesetzten Umgangs (Schreiben des Jugendamts vom 18.06.2021/Bl. 3 d.A. 18 F 71/21).
Die Verfahrensbeiständin hat sich mit Schreiben vom 22.06.2021 in dem Verfahren 18 F 71/21 dieser Einschätzung des Jugendamtes angeschlossen.
So hatte das Jugendamt mit Schreiben vom 18.06.2021 im Verfahren 18 F 71/21 (Bl. 2-3 d.A. 18 71/21) ausführt, dass aufgrund der psychischen Belastung der Kinder aktuell bereits eine therapeutische Anbindung für alle Kinder benötigt werde.
Dies wäre die beste Therapie für alle Kinder dieser Welt." (Bl. 26 d.A. 18 F 71/21).
Mit Schreiben vom 18.06.2021 (Bl. 3 d.A. 18 F 71/21) heißt es: "Im Nachgespräch mit dem Kindesvater, zeigte dieser wenig Verständnis für die Belastung und Sorgen seiner Kinder.
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 26.10.2021 - 18 F 52/21 Darüber hinaus hat er denselben Richter mit derselben Eingabe in den Verfahren 18 F 71/21, 18 F 70/21 und 18 F 106/18 abgelehnt.
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