Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 75 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG; § 75 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG; § 67 Abs. 1 Nr. 2 NPersVG
Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen; Dulden von Überstunden als Anordnung der Dienststelle; Nichteinhaltung der Mittagspausen und Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit; Kollektive Regelung bei Überzeitarbeit; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Mitbestimmungsrecht des Personalrates bei Verstößen gegen Arbeitszeitregelungen; Dulden von Überstunden als Anordnung der Dienststelle; Nichteinhaltung der Mittagspausen und Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit; Kollektive Regelung bei Überzeitarbeit; ...
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 29.10.1991 - 12 A 26/91
- OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90
Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
Rn. 20 Der auf die Mitbestimmungspflichtigkeit "der Anordnung" von Überzeitarbeit gerichtete Feststellungsantrag ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die Anordnung von Überstunden als solche nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, sondern mitbestimmungspflichtig lediglich deren Umsetzung in die Sphäre der Mitarbeiter ist (vgl. BVerwG, Beschl , v. 9.10.1991 - BVerwG 6 P 12.90 -, PersR 1992, 16, 17; Beschl , v. 8.5.1992 - BVerwG 6 P 22.91 -, PersR 1992, 357).An dieser vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Entscheidungen zu dieser Problematik fest (…Beschl, v. 2.6.1992, a.a.O. S. 359; Beschl, v. 9.10.1991 a.a.O. S. 18; zu der inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ebenso: BAG, Beschl , v. 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - NZA 1991, 382, 383).
Dies wäre unzulässig, weil die Entscheidung allein dem Direktionsrecht der Dienststelle unterliegt und insoweit mitbestimmungsfrei ist (BVerwG, Beschl, v. 9.10.1991, a.a.O., S. 17).
Das Mitbestimmungsrecht erfaßt nur die zeitliche Lage der Überstunde bzw. Mehrarbeit (BVerwG, Beschl, v. 9.10.1991, a.a.O.).
- BVerwG, 02.06.1992 - 6 P 14.90
Mitbestimmung des Personalrates bei Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
Nach Abschluß des den Streit auslösenden Vorgangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein fortdauerndes schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung der personalvertretungsrechtlichen Streitfrage aber auch dann zuzubilligen, wenn sich der Vorgang erfahrungsgemäß wiederholen wird oder wenn tatsächliche Vorgänge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, in denen sich die gleiche Rechtsfrage wiederum stellen wird (so schon: BVerwG, Beschl , v. 12.2.1986 - BVerwG 6 P 25.84 -, PersV 1986, 327; aus jüngerer Zeit: Beschl , v. 2.6.1992 - BVerwG 6 P 14.90 -, PersR 1992, 359).An dieser vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Entscheidungen zu dieser Problematik fest (Beschl, v. 2.6.1992, a.a.O. S. 359;… Beschl, v. 9.10.1991 a.a.O. S. 18; zu der inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ebenso: BAG, Beschl , v. 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - NZA 1991, 382, 383).
Eine kollektive Maßnahme ist danach nicht schon dann anzunehmen, wenn sie eine Mehrzahl von individuell betroffenen Beschäftigten, sondern nur dann, wenn sie eine nach abstrakten Merkmalen festgelegte und abgegrenzte allgemeine "Gruppe" von Mitarbeitern betrifft (BVerwG, Beschl, v. 2.6.1992, a.a.O.).
- BVerwG, 08.05.1992 - 6 P 22.91
Wiederholungsgefahr bei Anordnung von Überstunden
Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
Rn. 20 Der auf die Mitbestimmungspflichtigkeit "der Anordnung" von Überzeitarbeit gerichtete Feststellungsantrag ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die Anordnung von Überstunden als solche nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, sondern mitbestimmungspflichtig lediglich deren Umsetzung in die Sphäre der Mitarbeiter ist (vgl. BVerwG, Beschl , v. 9.10.1991 - BVerwG 6 P 12.90 -, PersR 1992, 16, 17; Beschl , v. 8.5.1992 - BVerwG 6 P 22.91 -, PersR 1992, 357).Rn. 25 Obwohl § 75 Abs. 1 Nr. 2 Nds. PersVG einschränkungslos formuliert ist, gewährt er (bei der im Hinblick auf § 104 Satz 3 BPersVG gebotenen verfassungskonformen Auslegung, vgl. zu der entsprechenden Regelung in § 86 Abs. 1 Nr. 1 Hmb. PersVG, BVerwG, Beschl , v. 8.5.1992 - BVerwG 6 P 22.91 - PersR 1992, 357;… so auch: Dembowski u. a., a.a.O., Rdnr. 26) keine Mitbestimmung darüber, ob die Anordnung von Überstunden gerechtfertigt ist (…Spohn u. a., a.a.O., Rdnr. 15).
- BAG, 27.11.1990 - 1 ABR 77/89
Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG
Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
An dieser vom Senat geteilten ständigen Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht auch in seinen jüngsten Entscheidungen zu dieser Problematik fest (…Beschl, v. 2.6.1992, a.a.O. S. 359;… Beschl, v. 9.10.1991 a.a.O. S. 18; zu der inhaltlich vergleichbaren Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ebenso: BAG, Beschl , v. 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - NZA 1991, 382, 383). - BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2.88
Jugendvertretung - Beendigung der Amtszeit - Ungültigkeit der Wahl - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
Rn. 16 Das im Beschwerdeverfahren verfolgte, allgemein gehaltene Begehren auf Feststellung, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in den genannten Fällen von Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit und Nichteinhaltung der Mittagspausen verletzt werde, stellt eine zulässige Modifizierung der auf entsprechende konkrete Vorgänge in der Vergangenheit bezogenen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge dar und ist nicht als Antragsänderung anzusehen (hierzu: BVerwG, Beschl , v. 10.1.1991 - BVerwG 6 P 14.88 -, PersR 1991, 137 = DVBl 1991, 707 unter Hinw. auf Beschl , v. 5.10.1989 - BVerwG 6 P 2.88 -, Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5). - BVerwG, 10.01.1991 - 6 P 14.88
Personalvertretung - Verweigerung der Zustimmung - Rechtsschutzinteresse - …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
Rn. 16 Das im Beschwerdeverfahren verfolgte, allgemein gehaltene Begehren auf Feststellung, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in den genannten Fällen von Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit und Nichteinhaltung der Mittagspausen verletzt werde, stellt eine zulässige Modifizierung der auf entsprechende konkrete Vorgänge in der Vergangenheit bezogenen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge dar und ist nicht als Antragsänderung anzusehen (hierzu: BVerwG, Beschl , v. 10.1.1991 - BVerwG 6 P 14.88 -, PersR 1991, 137 = DVBl 1991, 707 unter Hinw. auf Beschl , v. 5.10.1989 - BVerwG 6 P 2.88 -, Buchholz 250 § 19 BPersVG Nr. 5). - BVerwG, 12.02.1986 - 6 P 25.84
Fortfall eines Rechtsschutzbedürfnisses - Mitbestimmungsrecht eines öffentlichen …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.1992 - 18 L 8485/91
Nach Abschluß des den Streit auslösenden Vorgangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein fortdauerndes schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Klärung der personalvertretungsrechtlichen Streitfrage aber auch dann zuzubilligen, wenn sich der Vorgang erfahrungsgemäß wiederholen wird oder wenn tatsächliche Vorgänge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, in denen sich die gleiche Rechtsfrage wiederum stellen wird (so schon: BVerwG, Beschl , v. 12.2.1986 - BVerwG 6 P 25.84 -, PersV 1986, 327; aus jüngerer Zeit: Beschl , v. 2.6.1992 - BVerwG 6 P 14.90 -, PersR 1992, 359).
- OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 18 L 6392/92
Beteiligung des Personalrates bei der Anordnung von Überstunden beziehungsweise …
Diese Ausführungen sind entgegen der Ansicht des Antragstellers - wie der Senat bereits verschiedentlich entschieden hat - auf das niedersächsische Recht übertragbar (vgl. Beschlüsse vom 4.11.1992 - 18 L 8485/91 -, vom 24.2.1993 - 18 L 8483/91 - und vom heutigen Tage - 18 L 991/92 - ebenso Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, RdNrn. 23 ff., 26 zu § 75;… Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, 5. Aufl., RdNrn. 15 f. zu § 75; in gleichem Sinne für das hess. Landesrecht HessVGH, Beschluß vom 14.1.1993 - HPV TL 2064/91 -).Ihr Zweck ist nämlich, als Mittel des kollektiven Schutzes die berechtigten Belange aller Mitarbeiter mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen, nicht aber, das Wohl einzelner Bediensteter zu fördern (vgl. Senatsbeschluß vom 4.11.1992 - 18 L 8485/91 - im Anschluß an die Rspr. des BVerwG, Beschlüsse vom 9.10.1991 - BVerwG 6 P 12.90 - PersR 1992, 16 …und vom 2.6.1992 - BVerwG 6 P 14.90 - a.a.O.;… Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., RdNrn. 13 und 24 zu § 75;… Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., RdNrn. 8 und 17 zu § 75).
Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der erforderliche kollektive Bezug auch bei Regelungen für einzelne Beschäftigte bejaht, wenn die Regelung nicht individuellen Bedürfnissen Rechnung trägt, sondern der Befriedigung eines betrieblichen Bedürfnisses dient oder wenn ein zusätzlicher Arbeitsbedarf regelmäßig auftritt und vorhersehbar ist (vgl. etwa Beschluß vom 27.11.1990 - 1 ABR 77/89 - NZA 1991, 382, 383); diese Rechtsprechung ist jedoch wegen der dem Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung entzogenen Regelungsbereiche auf das Personalvertretungsrecht nicht übertragbar (vgl. Senatsbeschluß vom 4.11.1992 - 18 L 8485/91 - ebenso BayVGH, Beschluß vom 8.9.1993 - 18 P 93.1795 -).
- OVG Niedersachsen, 21.11.1994 - 18 L 5510/93
Art und Weise der Beteiligung bei Mehrarbeit und Überstunden; Verletzung des …
Nach der Rechtsprechung des Senats war die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG a. F. ferner verfassungskonform dahin einzuschränken, daß nicht das "Ob" der Anordnung von Überstunden, sondern lediglich die Umsetzung solcher Anordnungen in die Sphäre der Beschäftigten der Mitbestimmung unterlag; auch dies galt nur, wenn sich die zeitliche Lage der Mehrarbeit bzw. überstunden von ihrer Anordnung ohne weiteres trennen ließ (Nds. OVG, Beschl. v. 4.11.1992 - 18 L 8485/91 - vom 24.2.1993 - 18 L 8483/91 -). - OVG Niedersachsen, 24.02.1993 - 18 L 8483/91
Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden; Beteiligungsrechte von …
Diese Ausführungen sind entgegen der Ansicht des Antragstellers auf das niedersächsische Recht übertragbar (vgl. Senatsbeschluß vom 4.11.1992 - 18 L 8485/91 - Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, RdNrn. 23 ff., 26 zu § 75;… Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, 5. Aufl., RdNrn. 15, 13 zu § 75). - OVG Niedersachsen, 21.11.1994 - 18 L 5509/93
Art und Weise der Beteiligung bei Mehrarbeit und Überstunden; Anträge zur …
Nach der Rechtsprechung des Senats war die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG a. F. ferner verfassungskonform dahin einzuschränken, daß nicht das "Ob" der Anordnung von Überstunden, sondern lediglich die Umsetzung solcher Anordnungen in die Sphäre der Beschäftigten der Mitbestimmung unterlag; auch dies galt nur, wenn sich die zeitliche Lage der Mehrarbeit bzw. überstunden von ihrer Anordnung ohne weiteres trennen ließ (Nds. OVG, Beschl. v. 4.11.1992 - 18 L 8485/91 - vom 24.2.1993 - 18 L 8483/91 -). - OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 18 L 995/92
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Übertragung höherwertiger …
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschlüsse vom 10.1.1991 - BVerwG 6 P 14.88 - DVBl. 1991, 707 = PersR 1991 137 und vom 2.6.1992 - BVerwG 6 P 14.90 - PersR 1992, 359) und auch des Senats (vgl. aus jüngerer Zeit z. B. Beschluß vom 4.11.1992 - 18 L 8485/91 -), daß nach - wie hier - eingetretener Erledigung der den Mitbestimmungsstreit auslösenden Vorgänge die aufgetretene Streitfrage in Form einer allgemeinen Feststellung zur gerichtlichen Klärung gestellt werden kann, wenn sich die Vorgänge erfahrungsgemäß wiederholen oder mit hoher Wahrscheinlichkeit tatsächliche Vorgänge zu erwarten sind, in denen sich die gleiche Rechtsfrage wiederum stellen wird.
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