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Weitere Entscheidung unten: LG Bonn, 08.01.2004

Rechtsprechung
   LG Berlin, 11.07.2001 - 18 O 63/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5497
LG Berlin, 11.07.2001 - 18 O 63/01 (https://dejure.org/2001,5497)
LG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2001 - 18 O 63/01 (https://dejure.org/2001,5497)
LG Berlin, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 18 O 63/01 (https://dejure.org/2001,5497)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung der Eltern für ihre Kinder bei Auslandstelefonaten, § 832 BGB

  • RA Kotz

    Durch 0190-Dialer-Software verursachte Gebühren müssen gezahlt werden

  • jurawelt.com

    Haftung des Telefonanschlußbesitzers trotz minderjährigem Benutzer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Pressemeldung, 16.01.2003)

    Eltern haften für ihre Kinder -- auch bei Telefonkosten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05

    Zu Verträgen über R-Gespräche

    In der Minderzahl der veröffentlichten Entscheidungen (z.B.: AG Fürth/Odenwald MMR 2005, 489; AG Nettetal MMR 2005, 490; im Ergebnis auch LG Paderborn MMR 2005, 480; siehe ferner LG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2001 - 18 O 63/01 - juris Rn. 38 ) wird der Rechtsstandpunkt vertreten, der Anschlussinhaber sei bei der mit der Gesprächsannahme abgegebenen Willenserklärung nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht wirksam vertreten (für den Fall, dass Anhaltspunkte für die missbräuchliche Nutzung des Anschlusses durch Minderjährige bestehen, im Ergebnis auch AG und LG Frankfurt am Main MMR 2005, 488 f).
  • AG Torgau, 03.07.2003 - 2 C 189/03

    Zahlungspflicht für 0190-Verbindungen

    (LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001, Az: 18 0 63/01).

    (LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001, Az: 18 0 63/01).

  • KG, 27.01.2003 - 26 U 205/01

    Schadensersatzanspruch des Telefonanschlussinhabers gegen den …

    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Juli 2001 verkündete Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 18 O 63/01 - geändert:.
  • AG Schleswig, 11.01.2005 - 2 C 122/04

    Zahlungspflicht bei R-Gesprächen

    Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat, die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen er in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung des Telefons ermöglicht hat (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.07.2001., 18 O 63/01).
  • AG Braunschweig, 17.03.2004 - 114 C 5637/03

    Vorliegen einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht ; Annahme eines …

    Zwar hat das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung 18 O 63/01 entschieden, dass eine Anscheins- und Duldungsvollmacht vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind eines Anschlussinhabers über eine 0190-Nummer Dienste welcher Art auch immer in Anspruch nimmt, der Anschlussinhaber haftet.
  • LG Paderborn, 30.11.2004 - 5 S 142/04

    Zahlungspflicht für R-Gespräch

    Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Telefonanschlussinhaber, der es einem in seinem Haushalt lebenden Minderjährigen in zurechenbarer Weise ermöglicht, sein Telefon zu nutzen, für die von dem Minderjährigen verursachten Telefongebühren haftet, und zwar auch dann, wenn es sich um die Inanspruchnahme sog. 0190-Nummern handelt, durch die ein Minderjähriger entgegen dem Willen des Anschlussinhabers Anrufe zu Mehrwertdiensten tätigt (vgl. auch LG Berlin, Urt. v. 11.07.2001 - 18 O 63/01 , ZAP 2002, 565 ff.) Es ist nämlich allein der Sphäre des Telefonanschlussinhabers zuzurechnen, wenn dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Minderjährigen oder einem dazu nicht befugten Dritten die Nutzung der Telefonanlage tatsächlich möglich ist.
  • AG Groß-Gerau, 09.11.2004 - 66 G 126/04

    AG Groß Gerau: Neues R-Gesprächs-Urteil

    Eine gegenteilige Auffassung würde, um mit LG Berlin, Urteil v. 11.07.01 (Az.: 18 O 63/01) zu reden, dazu führen, dass sämtliche durch die Nutzung seitens Minderjähriger verursachte Kosten, sei es Strom, normale Fernsprechgebühren o.ä.
  • LG Braunschweig, 26.05.2004 - 8 S 218/04

    R-Gespräch

    Die Kammer folgt den Erwägungen, die das Landgericht Berlin in der Entscheidung vom 11. Juli 2001 (18 O 63/01) zur Bevollmächtigung im Rahmen von Verträgen, die Telekommunikation betreffend, aufgestellt hat.
  • AG Kempten, 23.07.2004 - 14 C 159/04
    Unter Berücksichtigung dessen schließt sich das Gericht der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung an, dass ein Anschlussinhaber regelmäßig für Telefonate solcher Personen mach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht einzustehen hat, die sich erlaubtermaßen in seinem Privatbereich befinden und denen der Anschussnehmer in zurechenbarer Art und Weise die Benutzung des Telefons ermöglicht hat (vgl. Landgericht Berlin, Urteil vom 11.07.2001 - 18 O 63/01).
  • AG Neuss, 15.10.2002 - 32 C 409/02

    Beweislast (0190 Dialer)

    Diesbezüglich besteht eine Vergütungspflicht auch bezüglich solcher Entgelte, die dadurch entstanden sind, dass Dritte den Anschluss genutzt haben, sofern der Anschlussinhaber dies zu vertreten hat (LG Berlin, Urteil vom 11.07.2001, 18 0 63/01).
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Rechtsprechung
   LG Bonn, 08.01.2004 - 18 O 63/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,47517
LG Bonn, 08.01.2004 - 18 O 63/01 (https://dejure.org/2004,47517)
LG Bonn, Entscheidung vom 08.01.2004 - 18 O 63/01 (https://dejure.org/2004,47517)
LG Bonn, Entscheidung vom 08. Januar 2004 - 18 O 63/01 (https://dejure.org/2004,47517)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 22.09.2004 - 11 U 33/04

    Verstoß des abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht

    Die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 08.01.2004 (18 O 63/01) wird als unzulässig verworfen.
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