Rechtsprechung
| VGH Bayern, 19.02.1992 - 18 P 91.3315 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ungültigkeit von Personalratswahlen; Verspätete Beanstandung von Wahlvorschlägen; Gültigkeit von Wahlvorschlägen; Verstoß gegen Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 07.10.1991 - 7 P 91.988
- VGH Bayern, 19.02.1992 - 18 P 91.3315
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 08.03.1963 - VII P 19.62
Anfechtung der Wahl eines Personalrates wegen einer gefälschten …
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- VG Ansbach, 18.04.2013 - AN 7 P 12.01024
Verpflichtung des Wahlvorstandes zur Prüfung eingereichter Wahlvorschläge …
Rn. 26 Bei dieser Vorgehensweise kann letztlich dahinstehen, ob die vom Wahlvorstand beanstandeten Mängel des Wahlvorschlages, woran allerdings - aus den im Schreiben des Wahlvorstandes vom 14. März 2012 angegebenen Gründen - auch die beschließende Fachkammer nach Einsicht in die ihr vorgelegten Unterlagen, ebenso wie inzwischen der Antragsteller selbst und auch die übrigen Beteiligten des Verfahrens, keine Zweifel hegen, tatsächlich vorlagen oder nicht (zum Offenlassen der Frage der Gültigkeit eines Wahlvorschlages insoweit vgl. etwa BayVGH, B. v. 19.02.1992, Az. 18 P 91.3315, juris, RdNr. 17), jedenfalls hat der Wahlvorstand den streitgegenständlichen Wahlvorschlag nicht nach den hier anzulegenden Maßstäben des § 10 Abs. 2 Satz 1 BPersVWO "unverzüglich" nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückgegeben.6, 26, 27; BayVGH, B. v. 19.02.1992, Az. 18 P 91.3315, juris; ferner auch BayVGH, B. v. 10.12.1992, Az. 18 P 92.2709/18 P 92.2711, Leitsatz nachgewiesen in juris; HessVGH, B. v. 24.10.2002, Az. 21 TK 3290/00, juris; OVG Hamburg, B. v. 14.10.1980, Az. OVG Bs BP 4/80, PersV 1982, 157, Leitsatz nachgewiesen in juris).
- OVG Sachsen, 18.03.2021 - 9 A 176/18
Besorgnis der Befangenheit; Einigungsstellenvorsitz; Wahlanfechtung …
Die erforderliche Zeit, in der der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag "unverzüglich", also ohne vermeidbare Verzögerung, behandeln und bei Beanstandungen zurückgeben muss, bemisst sich danach, wie lange es dauert, bis der Wahlvorstand bei entsprechender Vorsorge zusammentreten und die Sach- und Rechtslage bei seinen Voraussetzungen aufklären und beurteilen kann (BayVGH, Beschl. v. 19. Februar 1992 - 18 P 91.3315 -, juris Rn. 19 ff.).
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