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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 08.09.1993 - 18 P 93.2226   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,30439
VGH Bayern, 08.09.1993 - 18 P 93.2226 (https://dejure.org/1993,30439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.09.1993 - 18 P 93.2226 (https://dejure.org/1993,30439)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. September 1993 - 18 P 93.2226 (https://dejure.org/1993,30439)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1997 - PL 15 S 2110/95

    Mitbestimmung des Personalrates: Schließung einer Krankenhausstation mit …

    Denn die Frage, ob eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung vorliegt, ist grundsätzlich durch Vergleich der auf dem konkreten Arbeitsplatz oder Dienstposten vor und nach der Maßnahme anfallenden Arbeitsbelastung zu beurteilen (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 8.9.1993 - 18 P 93.2226).

    Nur wenn ein bereits eingetretener Rückgang des Arbeitsanfalls durch organisatorische Maßnahmen ausgeglichen wird, so liegt darin, wenn die Maßnahme zur Anpassung der Personalbemessung an eine geänderte Markt- und Kundensituation sowie zur Rückführung der Arbeitsbelastung auf den früheren Stand bestimmt und darauf beschränkt ist, keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 8.9.1993, a.a.O.; dazu auch BVerwG…, Beschluß vom 17.6.1992, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 3.7.1979 - XIII 4008/78 -, PersV 1982, 18;… Beschluß vom 27.11.1984, a.a.O.).

    Nicht möglich ist es hingegen, statt der konkreten Arbeitsbelastung auf dem betreffenden Arbeitsplatz oder Dienstposten einen regionalen oder gar bundesweiten Standard als Vergleichsgegenstand einzusetzen (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 8.9.1993, a.a.O.).

    Die Verdrängung eines stärkeren durch einen schwächeren Beteiligungstatbestand ist, von allen anderen dafür bestehenden Voraussetzungen abgesehen, nur dann denkbar, wenn der schwächere Beteiligungstatbestand den Gegenstand des stärkeren einschließt (vgl. Bay. VGH, Beschluß vom 8.9.1993, a.a.O.).

  • VG Kassel, 16.12.2014 - 1 K 1650/14

    Zustimmungsverweigerung des Personalrats bei Regressforderung nach § 75 BGB

    So recht bereits eine knappe Begründung aus, sofern sie sich im Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes bewegt, also ausgehend von Sinn und Zweck der konkreten Mitbestimmungspflicht Gründe vorgetragen werden, aus denen eine Maßnahme nicht erfolgen soll bzw. darf (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 08. September 1993 - 18 P 93.2226 -, juris).
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