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| LG Berlin, 19.03.2013 - 18 T 41/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
Kostentragungspflicht des Vermieters nach Rücknahme der rechtshängigen Mietzahlungsklage infolge Zahlung des Mieters - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Klagerücknahme wegen Zahlung: Vermieter trägt Prozesskosten!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Spandau, 11.02.2013 - 14 C 166/12
- LG Berlin, 19.03.2013 - 18 T 41/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 27.10.2003 - II ZB 38/02
Kostentragung nach Klagerücknahme
Auszug aus LG Berlin, 19.03.2013 - 18 T 41/13
In einem solchen Fall ist für eine Billigkeitsentscheidung nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO kein Raum; ein etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch etwa aus Verzug rechtfertigt keine abweichende Entscheidung und stellt auch keinen "anderen Grund" im Sinne des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO dar (vgl. BGH NJW 2004, 223;… Beck'scher OK, ZPO, Edition 8,Bacher, § 269 Rn. 16).
- AG Bad Segeberg, 12.03.2014 - 17a C 209/13
Schuldnerverzug: Verzugsschadensersatz hinsichtlich Mahnkosten und Einholung …
Materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche fallen nicht hierunter (BGH, Beschl. v. 06.07.2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BGH, Beschl. v. 27.10.2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, juris Rn. 4 ff.; LG Berlin, Beschl. v. 19.03.2013 - 18 T 41/13, GE 2013, 625; a.A. LG Berlin, Beschl. v. 17.03.2003 - 65 T 2/03 mit abl.
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