Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,4954
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04 (https://dejure.org/2008,4954)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.09.2008 - 19 A 1221/04 (https://dejure.org/2008,4954)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 (https://dejure.org/2008,4954)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,4954) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    StAG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; ; StAG § 12; ; StAG § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Staatsangehörigkeitsverlust als Erlöschen der bisherigen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes; Maßgeblichkeit der Rechtspraxis des Heimatstaates für den Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Beendigungserklärung der ...

Verfahrensgang

  • VG Aachen - 8 K 567/03
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 338
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 626/04

    D (A), Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04
    So heißt es etwa in dem vom Beklagten des Parallelverfahrens 19 A 626/04 vorgelegten Schreiben der ukrainischen Botschaft in Berlin vom 26.3.2002, es bestehe keine "automatische" Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine, der Beschluss bezüglich der Einstellung der Staatsangehörigkeit der Ukraine werde ausschließlich vom Präsidenten der Ukraine gefasst.

    Der Senat folgt insoweit der Würdigung der Gutachterin des IOR, die in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.3.2003 im Verfahren 8 K 1932/01 VG Aachen und 19 A 626/04 OVG NRW ausgeführt hat, die Aussage des Herrn S. zum Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes besage nichts zum Zeitpunkt oder weiteren Voraussetzungen des Erlöschens der ukrainischen Staatsbürgerschaft.

    Danach ist für die Prüfung eines Antrags auf Genehmigung der ständigen Wohnsitznahme im Ausland durch die ukrainischen Inlandsbehörden "mit einer Bearbeitungszeit von etwa einem Jahr zu rechnen" (Blatt 603 - 605 der Beiakte Heft 4 im Parallelverfahren 19 A 626/04).

    Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich aus den Referenzfällen aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassener Auslandsukrainer, auf die sich der Beklagte und der Landrat F. im Parallelverfahren 19 A 626/04 berufen haben.

  • BVerwG, 03.05.2007 - 5 C 3.06

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Einbürgerungsanspruch eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04
    BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3.06 -, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22.9.1995 - 25 A 9/90 -, a.a.O., Hailbronner, a.a.O., § 9, Rdn. 13.

    BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3.06 -, BVerwGE 129, 20, juris, Rdn. 22.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.1995 - 25 A 9/90

    Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen - Zustimmungserfordernis -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04
    BVerwG , Urteil vom 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23.2.1996 - 25 A 2571/94 -, juris, Rdn. 6 f., Beschluss vom 22.9.1995 - 25 A 9/90 -, juris, Rdn. 7; Hailbronner, in: ders./Renner, StAG, 4. Aufl. 2005, § 9, Rdn. 12; Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) des Bundesministeriums des Innern zum StAG, Stand 19.10.2007.

    BVerwG, Urteil vom 3.5.2007 - 5 C 3.06 -, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22.9.1995 - 25 A 9/90 -, a.a.O., Hailbronner, a.a.O., § 9, Rdn. 13.

  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 52.87

    Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit; Iranischer Staatsangehöriger;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04
    BVerwG , Urteil vom 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23.2.1996 - 25 A 2571/94 -, juris, Rdn. 6 f., Beschluss vom 22.9.1995 - 25 A 9/90 -, juris, Rdn. 7; Hailbronner, in: ders./Renner, StAG, 4. Aufl. 2005, § 9, Rdn. 12; Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) des Bundesministeriums des Innern zum StAG, Stand 19.10.2007.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.1996 - 25 A 2571/94

    Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 1221/04
    BVerwG , Urteil vom 27.9.1988 - 1 C 52.87 -, BVerwGE 80, 233, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23.2.1996 - 25 A 2571/94 -, juris, Rdn. 6 f., Beschluss vom 22.9.1995 - 25 A 9/90 -, juris, Rdn. 7; Hailbronner, in: ders./Renner, StAG, 4. Aufl. 2005, § 9, Rdn. 12; Nr. 10.1.1.4 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) des Bundesministeriums des Innern zum StAG, Stand 19.10.2007.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.2008 - 19 A 626/04

    Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit; Entlassung aus der bisherigen

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des parallelen Berufungsverfahrens 19 A 1221/04 sowie der in diesen beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

    Diesen Schluss zieht der Senat aus dem Verhalten des ukrainischen Generalkonsulats in Frankfurt/Main gegenüber der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 anlässlich ihrer dortigen Vorsprache auf Veranlassung des Senats am 17. Juli 2007.

    Dieses Begehren der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 hat Vizekonsul S. N1.

    Selbst wenn das Generalkonsulat bis zum Zeitpunkt der Vorsprache der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 entgegen Nr. 4 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen die Rechtsauffassung vertreten haben sollte, dass nur inländische ukrainische Behörden für die Registrierung von Auslandsukrainern zuständig seien, hätten die vorgelegten amtlichen Dokumente dem Vizekonsul bei Anlegung rechtsstaatlicher Maßstäbe zumindest Veranlassung geben müssen, eine Weisung der vorgesetzten Dienststelle, etwa des ukrainischen Außenministeriums in Kiew, zu dieser Rechtsfrage des ukrainischen Rechts einzuholen.

    der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 schriftlich seine Nichtzuständigkeit für die Ausstellung von Pässen an nicht konsularisch erfasste Auslandsukrainer bescheinigt und damit (wie nach den Begleitumständen angenommen werden muss, bewusst) ignoriert, dass jene Klägerin eben diese konsularische Erfassung begehrte.

    Der Senat hat keinen Anlass, den Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Klägerin des Parallelverfahrens 19 A 1221/04 anzuzweifeln.

    Nichts Gegenteiliges ergibt sich schließlich aus den Referenzfällen aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft entlassener Auslandsukrainer, auf die sich der Beklagte und der Oberbürgermeister B. im Parallelverfahren 19 A 1221/04 berufen haben.

  • VG Aachen, 13.01.2014 - 4 K 2605/12

    Einbürgerung; Hinnahme der Mehrstaatigkeit; ukrainische Staatsangehörigkeit;

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 26 ff., das im Anschluss an die genannte Entscheidung ergangen ist; sowie Art. 18 Abs. 1 und 14, Art. 19 Abs. 1 und 8, Art. 20 des ukrainischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (ukrStGB), abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderabschnitt Ukraine.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 41 und die dort genannte Auskunft des ukrainischen Außenministeriums vom 21. Mai 2007; Merkblatt der ukrainischen Botschaft Bonn aus dem Jahr 2011, vorgelegt im Parallelverfahren der Kammer - 4 K 1650/12 -, wonach die Unterlagen für den Austritt aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit von den Bürgern entgegengenommen werden, die zwecks Wohnsitznahme ins Ausland gemäß der durch die ukrainische Gesetzgebung festgelegten Ordnung ausgereist sind (im Reisepass müssen zwei Stempel vorhanden sein: "unbeschränkter Aufenthalt" und "konsularische Registrierung") und bei der Bonner Filiale der ukrainischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland für den unbeschränkten Aufenthalt konsularisch registriert sind; Weisung des ukrainischen Außenministeriums Nr. 201 vom 22. November 1999 zur Bestätigung der Verfahrensordnung zur Prüfung von Anträgen zeitweilig aus der Ukraine ausgereister ukrainischer Staatsangehöriger auf Verbleib im Ausland zur ständigen Wohnsitznahme bei den diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Einrichtungen der Ukraine im Ausland sowie die entsprechende Verfahrensordnung, jeweils vorgelegt im Parallelverfahren der Kammer - 4 K 1650/12 -.

    Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen weicht die tatsächliche Verwaltungspraxis der ukrainischen Behörden, auf die es für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Entlassungsbedingungen im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Alt. 2 StAG ankommt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 32 und 37, jedoch von der beschriebenen Gesetzes- und Weisungslage ab.

    vgl. ebenso: OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 39.

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rn. 44.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2016 - 19 A 630/14

    Beschränkbarkeit der Einbürgerungsantrag auf die Einbürgerung nach einer

    Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG (Änderung der Senatsrechtsprechung, Urteile vom 25. September 2008 19 A 1221/04 , juris, Rdn. 36, 41, und 19 A 626/04 , juris, Rdn. 44, 49).

    OVG NRW, Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris, Rdn. 24 m. w. Nachw.

    Insofern hält der Senat nicht länger an seiner anderslautenden generalisierenden Tatsachenfeststellung aus den bereits zitierten beiden Senatsurteilen vom 25. September 2008 fest, mit denen er ein solches Genehmigungs- und Registrierungsverfahren als "regelmäßig im Sinn der 2. Alternative des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG unzumutbar" bezeichnet hat (so Leitsatz 4 und Rdn. 37 ff. des Urteils 19 A 1221/04).

  • VG Köln, 05.02.2014 - 10 K 2536/13

    Notwendigkeit der Aufgabe oder des Verlusts der alten Staatsangehörigkeit für die

    Die - dem Kläger bekannten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25.09.2008 (Az. 19 A 626/04 und 19 A 1221/04) seien deshalb sowie mangels Vergleichbarkeit unter anderem wegen der persönlichen Situation der dortigen Kläger, aber auch wegen des dort erbrachten Nachweises erfolgloser Vorsprachen bei der ukrainischen Botschaft auf den Fall des Klägers nicht anwendbar.

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 25.09.2008 - 19 A 626/04 -, juris Rn. 31 ff., und - 19 A 1221/04 -, juris Rn. 23 ff., jeweils mit ausführlicher Begründung; dem folgend: OVG Lüneburg, Urteil vom 13.11.2013 - 13 LB 99/12 -, juris Rn. 54; VG Freiburg, Urteil vom 24.01.2012 - 2 K 1237/10 -, juris Rn. 16.

    Auf die Feststellungen des OVG NRW in den Urteilen vom 25.09.2008, - 19 A 626/04 -, juris Rn. 49 ff., und - 19 A 1221/04 -, juris Rn. 41 ff., die auf einen gescheiterten Versuch der Registrierung in der Auslandsvertretung der Ukraine in Frankfurt am Main zurückgehen, kann sich der Kläger heute daher - ungeachtet der Frage ihrer Verallgemeinerungsfähigkeit - nicht mehr berufen.

    Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache vor dem Hintergrund der Entwicklung seit den Entscheidungen des OVG NRW vom 25.09.2008 - 19 A 626/04 und 19 A 1221/04 - in tatsächlicher Hinsicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Rechtsfrage der generellen Zumutbarkeit der ukrainischen Entlassungsbedingungen obergerichtlich nicht geklärt ist.

  • OVG Niedersachsen, 13.11.2013 - 13 LB 99/12

    Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 StAG aufgrund der Stellung als jüdischer

    Wirksam i.S. eines Entfalls der ukrainischen Staatsbürgerschaft würde dieser "Verlust" indessen erst zeitlich später, nämlich nachdem der Präsident der Ukraine einen den "Verlust" und damit die Beendigung der Staatsbürgerschaft bestätigenden Erlass nach Art. 19 Abs. 3 ukrStBG getroffen hat; bis zur Rechtskraft dieses Erlasses hätte die Klägerin gemäß Art. 20 ukrStBG alle Rechte und Pflichten einer ukrainischen Staatsbürgerin (vgl. dieselbe Deutung durch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris Rdnr. 23 ff., mit näheren Ausführungen zum Verfahren in der Ukraine).

    Zwar hat das OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, juris Rdnrn. 36 ff.) entschieden, dass es konsularisch nicht als "Auslandsukrainer" registrierten ukrainischen Staatsangehörigen regelmäßig unzumutbar sein soll, die Entlassung aus der ukrainischen Staatsbürgerschaft zu beantragen.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.2014 - 1 S 923/13

    Einbürgerung von Ausländern; Vertretenmüssen eines die Unterhaltssicherung

    Eine abstrakt-generelle Unzumutbarkeit liegt vielmehr auch vor, wenn eine generell geübte Verwaltungspraxis des Heimatstaates unzumutbare Entlassungsbedingungen begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 5 C 3.06 - BVerwGE 129, 20; Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9.10 - BVerwGE 137, 237; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.09.2008 - 13 S 1812/07 - NVwZ-RR 2009, 354; OVG NRW, Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 - juris).
  • VG Freiburg, 25.01.2012 - 2 K 1237/10

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Stellung eines erfolgversprechenden

    Dem Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung steht entgegen, dass sie ihre bisherige ukrainische Staatsangehörigkeit, die nach ukrainischem Staatsangehörigkeitsrecht nicht kraft Gesetzes im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erlischt (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 -, DVBl 2009, 332), entgegen der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG sowie des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 StAG nicht aufgegeben hat und auch keine Ausnahme von diesem Erfordernis nach § 12 StAG gegeben ist.

    Denn die Behauptung der Klägerin zur absehbaren Erfolglosigkeit der Antragstellung ist mit den Erfahrungen zur Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen um die Verlängerung des Reisepasses am 17.11.2007, den in diesem Zusammenhang übermittelten Informationen des Generalkonsulats zur Verlängerung von Reisepässen und zur Erlangung der "Genehmigung des ständigen Aufenthalts im Ausland" sowie den Feststellungen des OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 25.09.2008 - 19 A 1221/04 -, juris, zur Behandlung des dortigen Klägers durch die Mitarbeiter des Generalkonsulats Frankfurt auf Umstände gestützt, die gegenüber den Hinweisen des Innenministeriums vom 29.9.2010 und den in der mündlichen Verhandlung dargelegten Erfahrungen des Beklagten zum Umgang ukrainischer Staatsangehöriger auf den Konsulaten veraltet sind.

  • VG Stuttgart, 20.07.2020 - 4 K 5581/19

    Einbürgerung in den deutschen Staatsverband; Zumutbarkeit von Bemühungen zur

    Demnach ist der "Verlust" nach Art. 19 ukrStBG im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG als ein Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu qualifizieren (vgl. OVG Münster, Urt. v. 26.07.2016 - 19 A 630/14 - in juris Rn. 40 und Urt. v. 25.09.2008 - 19 A 1221/04 - in juris Rn. 34; VG Köln, Urt. v. 05.02.2014 - 10 K 2536/13 - in juris Rn. 38; VG Freiburg, Urt. v. 25.01.2012 - 2 K 1237/10 - in juris Rn. 16).
  • VG Aachen, 18.05.2009 - 5 K 1815/08

    Staatsangehörigkeitsrecht, Einbürgerung, Anspruchseinbürgerung, Mehrstaatigkeit,

    Allerdings ist regelmäßig maßgeblich nicht die abstrakte Rechtslage, sondern die tatsächliche Handhabung der Gesetze durch die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates, also die tatsächliche Verwaltungspraxis, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 25. September 2008 - 19 A 1221/04 -, .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht