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AG Nettetal, 20.10.2014 - 19 C 134/14 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
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- OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12
Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar; …
Auszug aus AG Nettetal, 20.10.2014 - 19 C 134/14
Damit folgt das Gericht der Auffassung des OLG Dresden (7 U 0111/12) dass hier dahinstehen kann, ob der Geschädigte die Unangemessenheit hinsichtlich der Honorarberechnung hätte erkennen können.
- AG Dannenberg, 01.04.2015 - 31 C 356/14 LG Saarbrücken, Urteil v. 10.02.2012, 13 S 109/10, Rn. 25. Üblicherweise werden bei Sachverständigengutachten keine derartigen Preisvereinbarungen getroffen, da sich das Honorar des Sachverständigen üblicherweise nach der Höhe des Schadens richtet und genau dieser bei der Beauftragung noch nicht absehbar ist (AG Nettetal, Urteil v. 20.10.2014, 19 C 134/14, Rn. 5), so dass sich die übliche Vergütung nach § 632 BGB richtet.
Zur Ermittlung der üblichen Sachverständigenhonorare ist grundsätzlich eine Schätzung iSd § 287 II ZPO erlaubt und auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung insbesondere in spezifischen Postleizahlengebieten auch möglich (so auch AG Nettetal, Urteil v. 20.10.2014, 19 C 134/14, Rn. 5, LG Frankfurt, Urteil v. 13.05.2011, 2/1 S 313/10 Rn. 25 ff).