Weitere Entscheidung unten: OLG München, 18.09.2009

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   OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09   

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OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09 (https://dejure.org/2009,38092)
OLG München, Entscheidung vom 14.08.2009 - 19 U 2023/09 (https://dejure.org/2009,38092)
OLG München, Entscheidung vom 14. August 2009 - 19 U 2023/09 (https://dejure.org/2009,38092)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Wie der Bundesgerichtshof inzwischen im Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens deshalb auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

    aa) Diesbezüglich hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, für den Bereich des Wertpapierhandels und für das Jahr 2000 ausgeführt, dass im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen "ohne Zweifel" zumindest eine fahrlässige Beratungspflichtverletzung vorliege.

    Ergänzend zu der bereits vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 15, in Bezug genommenen Rechtsprechung zum Geschäftsbesorger und Kommissionär ist auf eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1904 hinzuweisen, wonach es Treu und Glauben widerspricht, wenn ein Bankier als Kommissionär seinem Kunden einen Teil einer Bonifikation verschweigt (RG, JW 1905, 118).

    Dies gilt insbesondere angesichts der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, angesprochenen Richtlinie des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen vom 9. Mai 2000 (Bundesanzeiger Nr. 131 vom 15. Juli 2000, S. 13 792).

    bb) Den gleichwohl möglichen Entlastungsbeweis für einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (vgl. dazu ebenfalls BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07 ) hat die Beklagte nicht rechtzeitig und auch nicht ausreichend angetreten.

    Danach ist hier ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden zumindest fahrlässig nicht erkannt und es deshalb unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (vgl. BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rz. 14; Nobbe, ZBB 2009, 93 [104]).

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (So BGH NJW 2004, 1868 [BGH 13.01.2004 - XI ZR 355/02] [1870]).
  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Dies führt dazu, dass dem Kläger in dieser Hinsicht zufließende Schadensersatzleistungen als steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit anzusehen sind mit der Folge, dass zuvor erzielte Steuervorteile wieder ausgeglichen werden müssen (st. Rspr, vgl. BGHZ 74, 114; BGH NJW 2006, 499 [BGH 17.11.2005 - III ZR 350/04] ).
  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Auch der sog. "Vermögensverwalter-Entscheidung" vom 19.12.2000, Gz. XI ZR 349/99, konnten durchaus bereits Rückwirkungen auch für den Bereich der Anlageberatung entnommen werden, wenn der BGH dort ausführt:.
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Eine Provisionsvereinbarung begründet aber regelmäßig die Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung ( BGH NJW 1985, 2523 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 196/83] ; NJW-RR 1987, 1381 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 36/86] ; NJW-RR 1991, 145 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 147/89] ).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH, NJW-RR 1998, 16 [BGH 26.09.1997 - V ZR 65/96] ) kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.
  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 196/83

    Maklerprovision für Steuerberater

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Eine Provisionsvereinbarung begründet aber regelmäßig die Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung ( BGH NJW 1985, 2523 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 196/83] ; NJW-RR 1987, 1381 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 36/86] ; NJW-RR 1991, 145 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 147/89] ).
  • BGH, 20.05.1987 - IVa ZR 36/86

    Offenbarungspflicht des Steuerberaters hinsichtlich mit Dritten getroffenen

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Eine Provisionsvereinbarung begründet aber regelmäßig die Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung ( BGH NJW 1985, 2523 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 196/83] ; NJW-RR 1987, 1381 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 36/86] ; NJW-RR 1991, 145 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 147/89] ).
  • OLG München, 19.05.2008 - 17 U 4828/07

    Haftung aus Kapitalanlagevermittlung: Haftung der mit dem Vertrieb eines

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf eine Entscheidung des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19.05.2008, Gz. 17 U 4828/07, hingewiesen, wonach der Kläger auch verlangen kann, von "sämtlichen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freigestellt zu werden, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung resultieren".
  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 14.08.2009 - 19 U 2023/09
    Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., ausgeführt, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält.
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

  • BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06

    Pflichten des Vermittlers bei der Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage bei

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 154/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die

  • BGH, 12.02.2009 - III ZR 119/08

    Haftung der Treuhandkommanditistin eines Kapitalanlageprojekts wegen Verletzung

  • OLG Rostock, 27.05.2003 - 6 U 34/03

    Zur Anwendbarkeit der "Vertrauensrechtsprechung" auf Antrag zur Verlängerung gem.

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 167/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

  • BGH, 19.02.2009 - III ZR 168/08

    Verschulden bei Prospekthaftung

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   OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09   

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https://dejure.org/2009,35848
OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09 (https://dejure.org/2009,35848)
OLG München, Entscheidung vom 18.09.2009 - 19 U 2023/09 (https://dejure.org/2009,35848)
OLG München, Entscheidung vom 18. September 2009 - 19 U 2023/09 (https://dejure.org/2009,35848)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Zur Pflichtverletzung wurde im Hinweis bereits die Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., angeführt, wonach eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält.

    Nachdem der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., entschieden hatte, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält, durfte sich die Beklagte zu 1) angesichts der Umstrittenheit dieser Frage in Rspr. und Lit. auch vor der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, keinesfalls darauf verlassen, dass diese Offenbarungspflicht nur für Wertpapiere gelten würde.

  • BGH, 08.04.2003 - XI ZR 193/02

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Grundsätzliche Bedeutung ( § 543 II 1 Nr. 1 ZPO ) kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist ( BGH NJW 2003, 2319 [BGH 08.04.2003 - XI ZR 193/02] ).

    Das ist nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat, selbst wenn der Fehler offensichtlich ist, wohl aber dann, wenn es von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Gefahr einer Wiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch andere Gerichte besteht ( BGH NJW 2003, 2319 [BGH 08.04.2003 - XI ZR 193/02] ).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Tatsache ist aber, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen gilt.
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Nachdem der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., entschieden hatte, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält, durfte sich die Beklagte zu 1) angesichts der Umstrittenheit dieser Frage in Rspr. und Lit. auch vor der Entscheidung des BGH vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, keinesfalls darauf verlassen, dass diese Offenbarungspflicht nur für Wertpapiere gelten würde.
  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Da sich die vom OLG Dresden (für einen anderen Medienfonds und bereits für das Jahr 2001) vertretene Gegenauffassung (Urteil vom 24.07.2009, Gz. 8 U 1240/08) bewusst gegen die im Hinweis des Senats angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt, war gem. § 543 II ZPO zwar für das OLG Dresden, nicht aber für den Senat eine Revisionszulassung veranlasst (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, Gz. 17 U 371/08 ).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Die Haftung eines Steuerberaters, wenn er bei der Erteilung einer Anlageempfehlung seinem Mandanten nicht offenbart, dass er für das Zustandekommen der Beteiligung eine Provision erhalten wird, knüpft nicht an dessen Berufsvorschriften an, sondern an dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Berater gehalten ist, mit seinem Kunden das Für und Wider konkreter Anlagemöglichkeit objektiv und unvoreingenommen zu erörtern; er muss sich also ausschließlich vom Interesse des Kunden leiten lassen und darf sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lassen ( BGH NJW 1985, 2523 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 196/83] ; NJW-RR 1987, 1381 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 36/86] ; NJW-RR 1991, 145 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 147/89] ).
  • BGH, 19.06.1985 - IVa ZR 196/83

    Maklerprovision für Steuerberater

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Die Haftung eines Steuerberaters, wenn er bei der Erteilung einer Anlageempfehlung seinem Mandanten nicht offenbart, dass er für das Zustandekommen der Beteiligung eine Provision erhalten wird, knüpft nicht an dessen Berufsvorschriften an, sondern an dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Berater gehalten ist, mit seinem Kunden das Für und Wider konkreter Anlagemöglichkeit objektiv und unvoreingenommen zu erörtern; er muss sich also ausschließlich vom Interesse des Kunden leiten lassen und darf sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lassen ( BGH NJW 1985, 2523 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 196/83] ; NJW-RR 1987, 1381 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 36/86] ; NJW-RR 1991, 145 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 147/89] ).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2009 - 17 U 371/08

    Haftung des Anlageberaters: Aufklärungspflicht einer Bank über Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Da sich die vom OLG Dresden (für einen anderen Medienfonds und bereits für das Jahr 2001) vertretene Gegenauffassung (Urteil vom 24.07.2009, Gz. 8 U 1240/08) bewusst gegen die im Hinweis des Senats angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt, war gem. § 543 II ZPO zwar für das OLG Dresden, nicht aber für den Senat eine Revisionszulassung veranlasst (ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2009, Gz. 17 U 371/08 ).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Entgegen der Auffassung der Beklagten wird eine Pflichtverletzung auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main bejaht (Urteil vom 24.06.2009, Gz. 17 U 307/08, dort S. 13/14).
  • BGH, 20.05.1987 - IVa ZR 36/86

    Offenbarungspflicht des Steuerberaters hinsichtlich mit Dritten getroffenen

    Auszug aus OLG München, 18.09.2009 - 19 U 2023/09
    Die Haftung eines Steuerberaters, wenn er bei der Erteilung einer Anlageempfehlung seinem Mandanten nicht offenbart, dass er für das Zustandekommen der Beteiligung eine Provision erhalten wird, knüpft nicht an dessen Berufsvorschriften an, sondern an dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Berater gehalten ist, mit seinem Kunden das Für und Wider konkreter Anlagemöglichkeit objektiv und unvoreingenommen zu erörtern; er muss sich also ausschließlich vom Interesse des Kunden leiten lassen und darf sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insbesondere nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lassen ( BGH NJW 1985, 2523 [BGH 19.06.1985 - IVa ZR 196/83] ; NJW-RR 1987, 1381 [BGH 20.05.1987 - IVa ZR 36/86] ; NJW-RR 1991, 145 [BGH 26.09.1990 - IV ZR 147/89] ).
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