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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1990 - 19 A 65/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,13088
OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.1990 - 19 A 65/89 (https://dejure.org/1990,13088)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.02.1990 - 19 A 65/89 (https://dejure.org/1990,13088)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Februar 1990 - 19 A 65/89 (https://dejure.org/1990,13088)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beteiligungsfähigkeit; Schulmitwirkungsorgane; Verwaltungsstreit; Zeitliche Begrenzung; Mitwirkungsbefugnisse; Ansprüche schulischer Mitwirkungsorgane; Inanspruchnahme schulischer Mittel

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Freiburg, 21.04.2010 - 2 K 1359/09

    Aufnahme von Punkten auf die Tagesordnung einer Gesamtlehrerkonferenz

    Denn soweit den einzelnen Organen und Organteilen ein Recht zustehen kann - wie vorliegend den Klägern im Bereich des § 12 Abs. 7 KonfO -, kommt ihnen zur Wahrung ihrer Rechte entsprechend § 61 Nr. 2 VwGO auch eine Beteiligtenfähigkeit zu (…vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 61 Rn. 5, 11, m.w.N.;… vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 14.6.1984, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 16.02.1990 - 19 A 65/89 -, NWVBl 1991, 27).
  • VG Gelsenkirchen, 02.07.2001 - 4 L 1228/01

    Geltendmachung von Rechten nach dem SchMG

    Rn. 11 vgl. hierzu Eyermann-Schmidt, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., 2000, Rdnr. 8 zu § 61; ferner zur Beteiligungsfähigkeit von Elternbeirat (verneinend) BayVGH, Urteil vom 26. Juni 1981, Nr. 7 N 80. A.57 - BayVBl. 1981, 719; von Schulelternbeirat (bejahend) VG Darmstadt, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 7 G 56/95 (3) - NVwZ-RR 1995, 445; von Elternbeirat (verneinend) VGH Mannheim, Beschluss vom 6. September 1995 - 9 S 23562/95 - NVwZ-RR 1996, 89; offen für Schulpflegschaft: OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1990 - 19 A 65/89 n.v.
  • VG Frankfurt/Main, 07.10.1998 - 5 G 2638/98
    Es handelt sich hierbei nicht - wie die Antragsgegnerin meint - um einen unzulässigen Insichprozeß, sondern um eine Innenrechtsstreitigkeit in schulischen Angelegenheiten, für die der Antragstellerin jedenfalls bezüglich des reklamierten Anhörungsrechts eine Beteiligungsfähigkeit i. S. d. § 61 Ziffer 2 VwGO zuzusprechen ist (zur Beteiligungsfähigkeit von Schulmitwirkungsorgangen vgl. im übrigen OVG Münster, 16.02.1990 - 19 A 65/89 -, NWVBl 1991, 27 sowie Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Auflage 1997, § 61 Rdnr. 4 und Bier in Schoch u. a., VwGO, Stand: 1998, § 61 Rdnr. 7).
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