Rechtsprechung
| VGH Bayern, 26.02.2003 - 19 B 02.2822 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 24.09.2002 - RN 4 K 02.909
- VGH Bayern, 26.02.2003 - 19 B 02.2822
- BVerwG, 23.06.2003 - 5 PKH 18.03
- BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 10.03
- BVerwG, 10.08.2004 - 5 C 10.03
Wird zitiert von ... (3)
- VG München, 17.09.2015 - M 15 K 15.2204
Ausbildungsförderung
Ein für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand im Sinne von § 53 Satz 1 BAföG ist die Beendigung der Ausbildung (BayVGH, U. v. 26.3.2003 - 19 B 02.2822 - juris Rn. 24).Rn. 25 Auf den Zeitpunkt der (zwangsweisen) Exmatrikulation zum 30. September 2010 ist dagegen nicht abzustellen, da dieser lediglich die Folge der Beendigung des Studiums ist, wenn der Auszubildende sich nicht schon vorher von sich aus bei der Hochschule abgemeldet hat (BayVGH, U. v. 26.3.2003 - 19 B 02.2822 - juris Rn. 31).
- VG München, 16.07.2015 - M 15 K 14.4709
Maßgeblicher Umstand für eine Änderung der Ausbildungsförderung
Rn. 25 Die Rechtsprechung hält daher zur Bestimmung, wann eine Ausbildung beendet ist, bei der der Auszubildende eine Zwischenprüfung letztmalig nicht bestanden hat, den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse der Zwischenprüfung für maßgeblich (BayVGH, U.v. 26.2.2003 - 19 B 02.2822 - juris; BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 10/03 - NVwZ 2004, 1005).Mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse werde ein negatives Ergebnis einer letztmaligem Zwischenprüfung nach außen hin festgestellt und für den Auszubildenden erkennbar, dass er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr um den Fortgang seines Studiums zu kümmern brauche, sondern sich anderweitig orientieren müsse (BayVGH, U.v. 26.2.2003 a.a.O.).
- VG Augsburg, 05.11.2013 - Au 3 K 13.1221
Abänderung eines Bewilligungsbescheids zuungunsten des Auszubildenden; …
Zu diesen maßgeblichen Umständen gehört zweifellos und unbestritten die Beendigung der Ausbildung (vgl. BayVGH, U.v. 26.2.2003 - 19 B 02.2822 - VGH 57, 1 n.F.; bestätigt durch BVerwG, U.v. 19.2.2004 - 5 C 10/03 - NVwZ 2004, 1005).
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