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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,21486
VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073 (https://dejure.org/2014,21486)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.07.2014 - 19 B 12.1073 (https://dejure.org/2014,21486)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. Juli 2014 - 19 B 12.1073 (https://dejure.org/2014,21486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (20)Zitiert selbst (33)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Rn. 8 Auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revisionen der Beklagten und der Landesanwaltschaft hin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 22. März 2012 (Az. 1 C 3/11) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 aufgehoben.

    Der Vollzug der Ausweisungsverfügung (nunmehr in Form des Bescheides vom 21.12.2012, durch den der Abschiebungsandrohung eine Frist zur freiwilligen Ausreise beigefügt worden ist) ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (auf den es bei der Überprüfung einer Abschiebungsandrohung wie der vorliegenden ankommt, vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3/11 - Abschnitt II.1 der Gründe) rechtmäßig; zu einer wesentlichen Verschlechterung der Gesundheit des Klägers wird es mit Wahrscheinlichkeit weder während des Abschiebungsvorganges noch alsbald nach der Abschiebung in die Russischen Föderation kommen.

    Rn. 28 Eine Rechtsstellung, die das Refoulement-Verbot (§ 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 HumHAG und Art. 33 Abs. 1 GFK) umfasst und - mit Blick auf die Vorschrift des § 25 Abs. 2 AufenthG - nicht nur ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, das die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lässt, begründen würde, genießt der Kläger dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (Az. 1 C 3.11 - Nr. 11.1 und 2 der Gründe) zufolge nicht.

    Nachdem nur eine individuelle Gefahr in Betracht kommt, besteht kein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG und greift die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3/11;… vgl. auch U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 Rn. 15 f.).

    Mit Blick auf den vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die für die Anwendung der Vorschrift von ihm entwickelten Grundsätze in seiner Entscheidung vom 22. März 2012 (1 C 3/11) zusammengefasst.

    Aufgrund der Wirtschaftskrise vor wenigen Jahren ist die Arbeitslosigkeit zwar erheblich angestiegen und hat im Februar 2009 einen Höchststand von 9, 4 % erreicht (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation zur Russischen Föderation, Stand März 2011, vorgelegt von der Klägerseite zusammen mit der Revisionserwiderung vom 3.5.2011 im Verfahren BVerwG 1 C 3.11).

    Rn. 79 cc) Hinsichtlich seiner Unterkunft ist der Kläger nicht bereits dann existenzgefährdet, wenn ihm kein abgeschlossenes 1-Zimmer-Apartment zur Verfügung steht (BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11).

    Die (wenn auch kleinen, vgl. das Gutachten des Dr. W. vom 18.10.2001) psychiatrisch relevanten Ursachenanteile an der Gewalttat vom 7. Februar 2001 bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Kläger (vgl. dessen Schriftsatz vom 13.5.2011 im Verfahren 1 C 3/11) als eine solche Weiterung, weil diese Gewalttat zu einem langjährigen Freiheitsverlust geführt hat und weil derartige Taten wegen des Notwehrrechts des Geschädigten mit einem hohen Risiko auch für den Täter verbunden sind.

    Rn. 123 Die Beklagte hat im Revisionsverfahren Az. 1 C 3/11 ausgeführt, im russischen Kulturbereich bestehe traditionell ein enger familiärer Zusammenhalt.

    Rn. 130 Schließlich hat die Beklagte (entsprechend einer Anregung der Landesanwaltschaft im Revisionsverfahren 1 C 3.11 und einer eigenen Überlegung im Schriftsatz vom 27.3.2014) zugesichert, dem Kläger bei der Aufenthaltsbeendigung einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 EUR auszuhändigen, so dass er bei der Gründung einer Existenz gesichert und auch in der Lage ist, die benötigten Medikamente für die erste Zeit zu erwerben.

    Der Streitwert im Verfahren 19 B 12.1073 wird - in Übereinstimmung mit Nr. V des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 im Verfahren 19 B 09.824 sowie in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 im Verfahren 1 C 3.11 - auf 5.000 EUR festgesetzt.

  • VGH Bayern, 03.09.2008 - 19 B 07.2762

    Ausweisung eines Kontingentflüchtlings nach Tötungsdelikt; kein Abschiebeverbot …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen beginnend mit dem Berufungsverfahren 19 B 07.2762 trägt der Kläger.

    Mit Beschluss vom 3. September 2008 hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Az. 19 B 07.2762).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 13. März 2009 (1 B 20.08) den Beschluss des Senats vom 3. September 2008 (19 B 07.2762) nur insoweit aufgehoben, als dieser Beschluss die Anfechtung der Abschiebungsandrohung (Nr. 11 des Bescheides vom 27.2.2006) und damit auch die von dieser Vollzugsentscheidung abhängigen Duldungsbegehren betrifft.

    Schließlich setzt der Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes vom 21. Januar 2014, dem das vom Senat eingeholte Gutachten des Kardiologen Dr. H. vom 8. April 2013 (Bl. 57 der Schwb-Akte) sowie dessen gleichsinnige Stellungnahme vom 21. August 2013 (Bl. 71 der Schwb-Akte) zu Grunde liegt und der vom Kläger nicht angefochten worden ist, die Einzel-GdB für die kardiologischen Beeinträchtigungen des Klägers mit dem Wert 50 fest, der bereits im bisher geltenden Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 11. Oktober 1999 (vorgelegt im Verfahren 19 B 07.2762) festgelegt gewesen ist.

    Aus der Tatsache, dass die psychiatrische Einzel-GdB im bestandskräftig gewordenen Bescheid des Landesversorgungsamtes vom 21. Januar 2014 auf 50 festgelegt worden ist, während sie 20 im vorher geltenden Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. vom 11. Oktober 1999 (vorgelegt im Verfahren 19 B 07.2762) betragen hat, ergibt sich nichts anderes.

    Die medizinische Begründung ("schwere psychotische Erkrankung mit einer bekannt niedrigen Reizschwelle") lässt sowohl die Tatsache außer acht, dass der Kläger - neuroleptisch unbehandelt und dennoch ohne Entwicklung einer produktiv-psychotischen Episode - neun Jahre unter Strafgefangenen verbracht hat (insgesamt zwölf Jahre), unter denen nach seiner eigenen Angabe (Klägerschriftsatz vom 29.2.2008 im Verfahren 19 B 07.2762) Gewalt herrscht, als auch den durch die Behandlung mit Zyprexa erreichten Gesundheitszustand.

    Das dem Kläger derzeit verabreichte, in Russland jedoch nicht verfügbare (Auskunft der Firma Roche vom 8.1.2007, vorgelegt im Verfahren 19 B 07.2762) Medikament Marcumar kann der Stellungnahme des Dr. H. vom 3. September 2013 zufolge durch das für Patienten mit Kunstklappen geeignete Medikament Warfarin ersetzt werden, das der Botschaftsäußerung vom 8. November 2013 zufolge in Russland verfügbar ist.

    Nachdem es sich bei diesen Messungen einerseits um Standardmaßnahmen bei einer Vielzahl von Patienten mit Herz- und Gefäßerkrankungen und andererseits um technisch sehr einfache Maßnahmen handelt, die der Kläger - wie die meisten Patienten - selbst durchführen kann (vgl. den Arztbericht von Frau Dr. W. betreffend unter anderem die Selbstkontrolle des Gerinnungswertes durch den Kläger, Schwb-Akte Bl. 6 Rückseite), beispielsweise mit dem Selbstmessgerät "CoaguCheck", das in der von der Beklagten vorgelegten (Anlage zum Schriftsatz vom 17.1.2008 im Verfahren 19 B 07.2762) und später wiederholt in Bezug genommenen Veröffentlichung aus dem Jahr 2004 - "Mit dem CoaguCheck zum Baikalsee" - Erwähnung findet, hat der Senat keine Zweifel daran, dass sie und die damit zusammenhängende ärztliche Beratung zu den Leistungen des kostenlosen russischen Gesundheitssystems gehören.

    Der Kläger hat sich jedoch dieser Anforderung von Anfang an verweigert (beispielsweise hat er im Verfahren 19 B 07.2762 vorgetragen, er habe bei den Reisen nach Russland im Zeitraum 2000/2001 "keine ihm bekannten Personen besucht", und die Existenz von Verwandten bestritten).

  • VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824

    Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Rn. 7 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 die Anordnung der Abschiebung aus der Haft (Nr. 11 des Bescheids) und insoweit auch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben (Az. 19 B 09.824).

    Bei seiner Erörterung der zwischen den Gutachtern umstrittenen Frage, wie die übereinstimmend festgestellten Symptome diagnostisch einzuordnen sind, hebt Dr. W. noch einmal die Geringgradigkeit dieser Symptome besonders hervor und verweist darauf, dass sie auch in der JVA - trotz des engen sozialen Zusammenlebens dort - nicht aufgefallen sind (die in der JVA tätigen Ärzte sind noch im Frühjahr 2010 davon ausgegangen, dass der Kläger in psychiatrischer Hinsicht nicht behandlungsbedürftig ist, vgl. die Klägerschriftsätze vom 12.2.2010 und vom 17.3.2010 im Verfahren 19 B 09.824; auch den JVA-Berichten über den Strafvollzug ist nichts für ungewöhnliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen des Klägers zu entnehmen, vgl. etwa den JVA-Bericht vom 19.1.2006, Bl. 301 der Ausländerakte).

    Rn. 76 Aufgrund der Tatsache, dass dem Kläger infolge seiner krankheitsbedingten Einschränkungen nur leichte Tätigkeiten zuzumuten sind, hat der Senat mit Schreiben vom 24. August 2010 im Verfahren 19 B 09.824 bei der Botschaft nach dem Durchschnittsverdienst einer Bürokraft in Sankt Petersburg gefragt und von dort die Monatsverdienste von Ladenverkäufern, Callcenter-Mitarbeitern, Dispatchern, Buchhaltern und Kellnern mitgeteilt erhalten (Stellungnahme der Botschaft vom 26.11.2010).

    Bei den meisten der vom Kläger benötigten Medikamente ist dies der Fall (Botschaftsäußerung vom 26.11.2010 im Verfahren 19 B 09.824).

    In seiner Entscheidung vom 22. Dezember 2010 (19 B 09.824) ist der Senat aufgrund der von ihm bei der deutschen Botschaft in Moskau eingeholten Informationen davon ausgegangen, dass sich die Kosten für die ärztliche Behandlung (ohne Medikamentenkosten), die der Kläger in Russland benötigen wird, auf etwa 300 EUR pro Monat belaufen werden.

    Rn. 102 Die Frage des Senats, ob in Russland ein Anspruch auf kostenlose Gesundheitsbehandlung und Versorgung mit Medikamenten besteht (Nr. 2 des Beweisbeschlusses vom 11.5.2010 im Verfahren 19 B 09.824), hat die Botschaft mit Schreiben vom 27. Juli 2010 (zu Nr. 2) für den Ort der Registrierung des Staatsbürgers grundsätzlich bejaht.

    Der Streitwert im Verfahren 19 B 12.1073 wird - in Übereinstimmung mit Nr. V des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2010 im Verfahren 19 B 09.824 sowie in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 im Verfahren 1 C 3.11 - auf 5.000 EUR festgesetzt.

  • BVerwG, 13.03.2009 - 1 B 20.08

    Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse; Zeitpunkt der …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Rn. 6 Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. März 2009 (BVerwG 1 B 20.08) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Anordnung der Abschiebung aus der Haft (Nr. 11 des Bescheids) aufgehoben und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen; hinsichtlich der Ausweisung (Nr. 1 des Bescheids) hat es die Beschwerde zurückgewiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 13. März 2009 (1 B 20.08) den Beschluss des Senats vom 3. September 2008 (19 B 07.2762) nur insoweit aufgehoben, als dieser Beschluss die Anfechtung der Abschiebungsandrohung (Nr. 11 des Bescheides vom 27.2.2006) und damit auch die von dieser Vollzugsentscheidung abhängigen Duldungsbegehren betrifft.

    Während die Ausweisung in Nr. 1. des Bescheides vom 27. Februar 2006 zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht vollziehbar gewesen ist und die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG daher zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen haben, liegen diese Voraussetzungen nunmehr vor, weil die Ausweisung durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2009 (1 B 20.08) bestandskräftig geworden ist (vgl. oben).

    Die Ausweisung ist nicht mehr Verfahrensgegenstand und die Kosten des sie betreffenden Verfahrens sind dem Kläger bereits auferlegt worden (vgl. insoweit zuletzt den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.3.2009 im Verfahren 1 B 20.08).

  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr kann sich im Einzelfall daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine notwendige und an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich, zum Beispiel aus finanziellen Gründen, nicht erlangen kann (U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990).

    Dieser Hinweis ist zutreffend, weil es um persönliche Umstände aus dem Bereich des Klägers geht (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - DVBl. 2003, 463 - Juris Rn. 11).

  • BVerwG, 27.03.2013 - 10 B 34.12

    Türkei; Yezide; Änderung der Sachlage; Erkenntnismittel; Beweisantrag; …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Nachdem den vorliegenden Auskünften der deutschen Botschaft über die öffentliche Gesundheitsversorgung zu entnehmen ist, dass das Gegenteil der Beweisbehauptung zutrifft, und Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder ein sonstiges Ungenügen dieser Auskünfte nicht vorliegen, bedarf es einer weiteren Beweiserhebung nicht (§ 98 ZPO, § 412 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.3.2013 - 10 B 34.12).

    Nachdem Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder ein sonstiges Ungenügen dieser Auskunft nicht vorliegen, bedarf es keiner weiteren Beweiserhebung (§ 98 ZPO, § 412 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BVerwG, B.v. 27.3.2013 - 10 B 34.12; der im Klägerschriftsatz vom 16.5.2014 geforderten Einzelfallprüfung durch die russische Sozialbehörde bedarf es nicht, nachdem die im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu stellende Prognose - also die Wahrscheinlichkeit einer Situation oder Entwicklung - im Streit steht).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Bei dieser Sachlage wäre ein (in Russland oder auch schon im Bundesgebiet gefasster) Entschluss des Klägers, ein ihm zur Verfügung stehendes Neuroleptikum nicht mehr einzunehmen (mit der Folge der Möglichkeit, dass es zu produktiv-psychotischen Episoden kommt und möglicherweise auch zu Weiterungen), eine eigenverantwortliche Selbstschädigung und Wahrnehmung des vom Bundesverfassungsgericht schon im Beschluss vom 7. Oktober 1981 (2 BvR 1194/80, BVerfGE 58, 208) anerkannten Rechts auf "Freiheit zur Krankheit" (ebenso Dr. W. im Gutachten vom 12.11.2009).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Vor diesem Hintergrund sind die Fachärzte - offensichtlich in Kenntnis der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere B.v. 11.10.2000 XII ZB 69/00 und vom 1.2.2006 XII ZB 236/05) - durchwegs zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen weder für eine Unterbringung noch für eine Zwangsbehandlung vorliegen (Mitteilung des Amtsarztes Dr. We. vom 7.8.1998 an das Ordnungsamt, zitiert im Gutachten des Dr. N. vom 13.10.1998, Bl. 4; Dr. W. im Gutachten vom 12.11.2009; vom JVA-Arzt eingeholte Stellungnahme des Konsiliarpsychiaters Dr. B. vom 22.8.2012).
  • BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05

    Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Vor diesem Hintergrund sind die Fachärzte - offensichtlich in Kenntnis der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere B.v. 11.10.2000 XII ZB 69/00 und vom 1.2.2006 XII ZB 236/05) - durchwegs zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen weder für eine Unterbringung noch für eine Zwangsbehandlung vorliegen (Mitteilung des Amtsarztes Dr. We. vom 7.8.1998 an das Ordnungsamt, zitiert im Gutachten des Dr. N. vom 13.10.1998, Bl. 4; Dr. W. im Gutachten vom 12.11.2009; vom JVA-Arzt eingeholte Stellungnahme des Konsiliarpsychiaters Dr. B. vom 22.8.2012).
  • BVerwG, 26.01.2006 - 2 C 43.04

    Eingetragene Lebenspartnerschaft; Familienzuschlag der Stufe 1; analoge Anwendung …

    Auszug aus VGH Bayern, 23.07.2014 - 19 B 12.1073
    Die auf das bewusste Verhalten des Klägers zurückzuführende Unklarheit hinsichtlich seiner Verwandten in Russland wirkt sich zu seinen Lasten aus; er hat die nachteiligen Folgen seiner mangelnden Mitwirkung zu tragen (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.2006 - 2 C 43/04 - BVerwGE 125, 79, Juris Rn. 22).
  • BGH, 12.02.2003 - 1 StR 403/02

    Urteil wegen Heimtückemordes an Erpresser aufgehoben

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Asylstreitsache - Politische Verfolgung - …

  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit; …

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan; …

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen …

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit …

  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit, …

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung; …

  • BVerwG, 01.10.2001 - 1 B 185.01

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision - Abschiebungshindernisse nach § 53 …

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative, …

  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten …

  • BVerwG, 17.05.2006 - 1 B 100.05

    Revisionsverfahren, Darlegungserfordernis, Revisionsantrag, Frist, Monatsfrist, …

  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde, …

  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 50/74

    Tatrichterliche Würdigung medizinischer Gutachten im Kunstfehlerprozeß - …

  • BVerwG, 24.02.1998 - 1 B 21.98

    Ausländerrecht - Ausweisungsentscheidung und strafgerichtliche Verurteilung

  • BVerfG, 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93

    Auslieferung bei Gefahr menschenunwürdiger Behandlung

  • BGH, 13.09.2001 - 3 StR 333/01

    Verminderte Steuerungsfähigkeit; Faires Verfahren; Zeugen; Vereidigung; Beruhen; …

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 7.11

    Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches …

  • BVerwG, 02.09.1999 - 2 C 22.98

    Nebentätigkeit eines Hochschullehrers, Vorteil bei Inanspruchnahme von Personal …

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2003 - 11 S 2622/02

    Abschiebungshindernis - Reiseunfähigkeit - Suizidgefahr

  • VGH Baden-Württemberg, 06.02.2008 - 11 S 2439/07

    Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde bei Hinweisen auf Verschlechterung des …

  • BFH, 26.08.1982 - IV R 31/82

    Feststellungsbeteiligte - Gewinnfeststellungsbeschluß

  • VGH Bayern, 15.04.2021 - 19 CE 15.1300

    Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer Verfahrensduldung im Hinblick auf ein …

    Unter Bezugnahme auf die umfassenden Darlegungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2014 (19 B 12.1073 - juris) könne den Ausführungen des Antragstellers, dass die Berechnungen bzw. Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs aufgrund der durch Wirtschaftssanktionen gestiegenen Lebenshaltungskosten und des dortigen Währungsverfalls nicht mehr haltbar seien, weswegen von einer veränderten Sachlage auszugehen sei, nicht gefolgt werden.

    Mit Urteil vom 23. Juli 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof daraufhin im Verfahren 19 B 12.1073 die Berufung des Antragstellers (Gegenstand des Berufungsverfahrens war - entsprechend dem vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag - die Abschiebungsandrohung in Nr. 11 des Bescheids vom 27.2.2006 sowie die durch den Bescheid vom 21.12.2012 < kurz vor dem Ende der Strafhaft des Antragstellers > beigefügte Frist für eine freiwillige Ausreise) zurückgewiesen.

    Rn. 9 Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2019 (2 BvR 98/15) einstimmig beschlossen hatte, die vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2014 (BVerwG 1 B 25.14) und den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Juli 2014 (19 B 12.1073) nicht zur Entscheidung anzunehmen und die Antragsgegnerin unter dem 21. Januar 2020 mitgeteilt hatte, sie habe unter dem 2. Februar 2017 einen Bescheid erlassen, mit dem das gegen den Antragsteller aufgrund der Ausweisungsverfügung vom 27. Februar 2006 bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise/Abschiebung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet befristet worden sei, wogegen der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben habe, über die noch nicht entschieden worden sei, ergänzte der Antragsteller unter dem 4. März 2020 seine Ausführungen wie folgt: Es sei auch bereits ein Hauptsacheverfahren zu Art. 51 BayVwVfG beim Verwaltungsgericht (dortiges Az. AN 5 K 15.189) anhängig.

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 19 CE 14.1137

    Reisefähigkeit (verneint); Familiennachzug der Mutter und Großmutter

    Die verwaltungsgerichtliche Annahme einer völlig unzureichenden, nur auf dem Papier vorhandenen medizinischen und pflegerischen Versorgung in der Russischen Föderation hat - ebenso wie die diesbezügliche Einschätzung des Gesundheitsamtes vom 2. Dezember 2013 - keine ausreichende Tatsachengrundlage (zum russischen Gesundheitssystem vgl. Nr. 1.3 lit. b des Senatsurteils v. 23.7.2014 - 19 B 12.1073 - juris Rn. 85 ff., bestätigt durch BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 1 B 25.14 - juris).

    In diesem Fall sind die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin und sachdienliche Erkenntnisse über die medizinische und pflegerische Versorgung, die der Antragstellerin in Russland zuteilwerden würde, bezogen auf die Zeit alsbald nach der Abschiebung (zu diesem Zeitraum vgl. Abschnitt B, vor I., der Entscheidungsgründe des Senatsurteils v. 23.7.2014, a.a.O.) zueinander in Beziehung zu setzen.

  • VG Aachen, 16.02.2018 - 7 K 4918/17

    Kein Flüchtlingsschutz für afghanische Familie aus Herat

    Rn. 72 Vgl.              BayVGH, Urteil vom 23.07.2014 - 19 B 12.1073 -, juris Rn. 97; Nds.OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2015 - 7 K 720/14.A - juris Rn. 55; VG Ansbach, Urteil vom 21.01.2015 - AN 9 K 13.30394 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - 17 K 6765/14.A -, juris Rn. 5 m.w.N.
  • VG Augsburg, 06.02.2018 - Au 2 K 17.30712

    Erfolglose Asylklage russischer Staatsangehöriger tschetschenischer …

    Rn. 67 Die erfolgte Registrierung legalisiere den Aufenthalt und ermögliche den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (…Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 7.3.2011, S. 36; vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 19 B 12.1073 -juris Rn. 87).
  • VG Aachen, 26.08.2015 - 7 K 1920/14

    Äthiopien; Eritrea; Kaliti-Gefängnis; Staatsangehörigkeit; Posttraumatische …

    Rn. 99 Vgl. BayVGH, Urteil vom 23.07.2014 - 19 B 12.1073 -, juris Rn. 97; Nds. OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 21.01.2015 - AN 9 K 13.30394 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - 17 K 6765/14.A -, juris Rn. 5 m.w.N.;.
  • VG Ansbach, 07.10.2022 - AN 4 K 21.30212

    Kasachstan: Kein Flüchtlingsschutz für Ehepaar wegen vorgebrachter …

    Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (…BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9;… U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 19 B 12.1073 - juris Rn. 33).
  • VG Lüneburg, 29.09.2021 - 2 A 247/19

    Russische Föderation: Häusliche Gewalt; Flüchtlingseigenschaft bei …

    Die erfolgte Registrierung legalisiere den Aufenthalt und ermögliche den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (…Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 7.3.2011, S. 36; vgl. BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 19 B 12.1073 - juris Rn. 87).
  • VG Aachen, 07.11.2016 - 7 K 2010/16

    Albanien; Psychose

    Rn. 18 Vgl.              BayVGH, Urteil vom 23.07.2014 - 19 B 12.1073 -, juris Rn. 97; Nds.OVG, Urteil vom 10.11.2011 - 8 LB 108/10 -, juris Rn. 28; VG Aachen, Urteil vom 11.02.2015 - 7 K 720/14.A - juris Rn. 55; VG Ansbach, Urteil vom 21.01.2015 - AN 9 K 13.30394 -, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2014 - 17 K 6765/14.A -, juris Rn. 5 m.w.N.
  • VG Ansbach, 06.09.2022 - AN 4 K 19.31037

    Kasachstan: Kein Flüchtlingsschutz für homosexuellen Mann mit HIV-Infektion; …

    Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffe­ nen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (…BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - juris Rn. 9;… U.v. 22.3.2012 - 1 C 3 / 1 1 - BVerwGE 142, 179 - juris Rn. 34; BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 19 B 12.1073 - juris Rn. 33).
  • VG Lüneburg, 18.03.2021 - 2 A 68/18

    Russische Föderation, psychische Erkrankung, Entwicklungsstörung, …

    Die erfolgte Registrierung legalisiere den Aufenthalt und ermögliche den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.7.2014 - 19 B 12.1073 -, juris Rn. 87).
  • VGH Bayern, 11.08.2015 - 10 C 15.1444

    Prozesskostenhilfe; Ausweisung; Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines …

  • VG Aachen, 11.02.2015 - 7 K 720/14

    Äthiopien; Konversion; Posttraumatische Belastungsstörung; Depression

  • VG Augsburg, 12.08.2020 - Au 2 K 19.30113

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Augsburg, 18.03.2019 - Au 4 K 17.32375

    Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen individueller Gefahr der …

  • VG Augsburg, 17.03.2025 - Au 2 K 24.31038
  • VG München, 22.06.2016 - M 12 K 16.30989

    Anforderungen an Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei …

  • VG Regensburg, 01.04.2022 - RN 8 K 20.30813

    Pakistan: Widerruf des Abschiebungsverbots für einen an chronischer Hepatitis …

  • VG Ansbach, 16.06.2021 - AN 4 K 19.30386

    Georgien: Kein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen oder mangelnder …

  • VG München, 19.02.2019 - M 19 K 17.37086

    Kein Abschiebungsverbot wegen HIV-Erkrankung

  • VG München, 13.07.2016 - M 12 K 16.31297

    Anforderungen an den Sachverhaltsvortrag

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