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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13227
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99 (https://dejure.org/1999,13227)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.08.1999 - 19 B 1502/99 (https://dejure.org/1999,13227)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. August 1999 - 19 B 1502/99 (https://dejure.org/1999,13227)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • VG Gelsenkirchen - 4 L 1639/99
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.1999 - 19 B 1502/99
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.2002 - 16 A 5013/00

    Sozialamt muss die Kosten eines Zivildienstleistenden tragen, der einem …

    Rn. 69 Vgl. etwa Beschlüsse vom 26. August 1999 - 19 B 1502/99 - und vom 28. Mai 2002 - 19 B 1145/01 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2002 - 19 B 1145/01

    Konkrete Schule, die ein Schüler in Erfüllung seiner Schulpflicht kraft Gesetzes …

    In der vom VG herangezogenen Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.1999 - 19 B 1502/99 -, ist in Bezug auf eine Sonderschule geklärt, dass eine Schule jedenfalls dann keine Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, wenn der betreffende Schüler weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch aus anderen (Rechts-) Gründen verpflichtet ist, gerade diese Schule zu besuchen; damit ist auch geklärt, dass für die Bestimmung einer Schule als Pflichtschule die rechtliche Verpflichtung zum Besuch einer konkreten Schule - auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht - maßgebend ist und es nicht ausreicht, allgemein auf die Erfüllung der Schulpflicht abzustellen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2002 - 19 A 2357/00

    Auslegung des Begriffs Pflichtschule i. S. v. § 28 Schulverwaltungsgesetz …

    Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.8.1999 - 19 B 1502/99 -, in Bezug auf eine Sonderschule geklärt, dass eine Schule jedenfalls dann keine Pflichtschule i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 1 SchVG NRW ist, wenn der betreffende Schüler weder nach den gesetzlichen Vorschriften noch aus anderen (Rechts-) Gründen verpflichtet ist, gerade diese Schule zu besuchen; damit ist auch geklärt, dass für die Bestimmung einer Schule als Pflichtschule die rechtliche Verpflichtung zum Besuch einer konkreten Schule - auf der Grundlage der allgemeinen Schulpflicht - maßgebend ist und es nicht ausreicht, allgemein auf die Erfüllung der Schulpflicht abzustellen.
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