Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 BV 10.274 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Investitionen in Produktionskapazitäten; Betriebsverbesserungsplan; Planänderung; andere objektive Nachweise
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 24.09.2009 - 3 C 17.08
Landwirtschaft; Betriebsprämie; betriebsindividueller Betrag; besondere Lage; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 BV 10.274
Entsprechendes gilt, wenn zwar ein Plan oder Programm besteht, der Betriebsinhaber jedoch geltend macht, diesen geändert zu haben; auch hierfür muss er objektive Nachweise beibringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).Rn. 17 Allerdings muss es sich dabei um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen tatsächlich eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).
Ein derartiger Rückschluss von der Planausführung auf einen "konkludenten" Plan ließe schon nicht zu, das Investitionsvorhaben zu bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).
Dass die Behörde dem Investitionsvorhaben zustimmt, ist im Übrigen für die Anwendung des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht Voraussetzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).
Rn. 22 Da sich der Umfang des Investitionsvorhabens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus dem Plan selbst bzw. anderen objektiven Nachweisen hinreichend genau entnehmen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]), muss sich der Kläger an der aus dem Plan (vgl. S. 7 a) hervorgehenden Endkapazität von 180 Bullenmastplätzen festhalten lassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]) bereits höchstrichterlich geklärt.
- BVerwG, 08.09.2008 - 3 B 52.08
Betriebsprämie; Referenzwert; besondere Lage; Investition; Investitionsplan; …
Auszug aus VGH Bayern, 07.09.2010 - 19 BV 10.274
Die Vorschrift knüpft damit an in der Vergangenheit liegende Umstände an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]).Rn. 16 Dass es sich um eine Investition im vorgeschriebenen Sinne handelt, muss der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde gemäß Art. 21 Abs. 2 VO (EG) Nr. 795/2004 nachweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]).
Rn. 17 Allerdings muss es sich dabei um objektive Nachweise dafür handeln, dass den Investitionsmaßnahmen tatsächlich eine vorherige Planung zugrunde lag; zudem müssen sich den Nachweisen Umfang, Zweck und Zeitraum des Investitionsvorhabens hinreichend genau entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]).
Rn. 22 Da sich der Umfang des Investitionsvorhabens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch aus dem Plan selbst bzw. anderen objektiven Nachweisen hinreichend genau entnehmen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]), muss sich der Kläger an der aus dem Plan (vgl. S. 7 a) hervorgehenden Endkapazität von 180 Bullenmastplätzen festhalten lassen.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 8.9.2008 - 3 B 52/08 -, RdL 2009, 23 [24]; Urteil vom 24.9.2009 - 3 C 17/08 -, RdL 2010, 193 [196]) bereits höchstrichterlich geklärt.
- VGH Bayern, 02.03.2011 - 19 B 10.2815
Einheitliche Betriebsprämie; Berechnung des betriebsindividuellen Betrages; …
Rn. 17 Die Berücksichtigung einer zusätzlichen Produktionskapazität setzt voraus, dass ein Betriebskonzept, ein Investitionsplan oder sonstige objektive Nachweise für das Vorliegen einer Investition vorgelegt werden (Art. 21 Abs. 2 der VO - EG - Nr. 795/2004), die Art und Umfang der geplanten Produktionskapazität konkret erkennen lassen (BVerwG vom 8.9.2008 RdL 2009, 23; Entscheidungen des Senats vom 30.8.2010 Az. 19 ZB 09.1713 und vom 7.9.2010 Az. 19 BV 10.274), und dass die Zeitpunkte des Beginns und der Fertigstellung der Investitionen sowie die weiteren in § 15 BetrPrämDurchfV festgelegten - im Schriftsatz des Beklagten vom 31. März 2009 im einzelnen benannten - Angaben dargelegt werden.
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