Rechtsprechung
| VGH Bayern, 11.07.2007 - 19 C 07.465 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1; VwVfG § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2; AuslG § 20 Abs. 2; AuslG § 20 Abs. 4; Ausl G§ 17 Abs. 3 Nr. 3
D (A), Rücknahme, Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, Falschangaben, Visumsantrag, arglistige Täuschung, Jahresfrist, Ermessen, Lebensunterhalt, Krankheit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Bayern, 30.09.2008 - 19 ZB 08.735
Erledigung des Rechtsstreits um die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis bei Ablauf …
Die Klägerin, der die Rechtsauffassung des Senats betreffend die Erledigung durch Fristablauf im Rahmen der Begründung des Beschlusses vom 11. Juli 2007 (Az. 19 C 07.465) mitgeteilt worden ist, hat weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch in ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung ihren Klageantrag (etwa durch Beifügung eines Hilfsantrages) geändert (…zur Verfahrensweise in einem gegenteiligen Fall vgl. Happ a.a.O. RNr. 23 vor § 124); die Zulassung der Berufung ist daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Fortführung des Verfahrens zum Zwecke der Rechtswidrigkeitsfeststellung veranlasst.Mit den Gründen des hierzu ergangenen Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2007 (Az. 19 C 07.465) setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
- VGH Bayern, 22.02.2008 - 19 C 07.2884
Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Kosten des Lebensunterhalts eines …
Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 11. Juli 2007 verwiesen (AZ: 19 C 07.465). - VG München, 25.05.2012 - M 24 K 11.5760
Scheinehe; rückwirkende Rücknahme von Aufenthaltstiteln bei Scheinehe; kein …
Jedenfalls im Zusammenspiel von Art. 48 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG ist deshalb davon auszugehen, dass in Fällen arglistiger Täuschung der Ablauf der Jahresfrist einer Rücknahme nicht entgegensteht (vgl. BayVGH vom 11.7.2007, Az. 19 C 07.465, juris RdNr. 31; VG Hamburg vom 28.9.1998, Az. 22 VG 3884/98, juris RdNr. 12).
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