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Rechtsprechung
   ArbG Köln, 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,22753
ArbG Köln, 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19 (https://dejure.org/2020,22753)
ArbG Köln, Entscheidung vom 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19 (https://dejure.org/2020,22753)
ArbG Köln, Entscheidung vom 13. August 2020 - 19 Ca 6950/19 (https://dejure.org/2020,22753)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann dem Arbeitnehmer aufgrund eines Fehlverhaltens auf einer Betriebsfeier gekündigt werden?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus ArbG Köln, 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19
    Je höher er ist, desto größer ist diese (BAG vom 13.12.2018, 2 AZR 370/18, juris).

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG vom 13.12.2018, 2 AZR 370/18, juris).

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 15/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen mehrjähriger …

    Auszug aus ArbG Köln, 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19
    Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (siehe etwa BAG, Urteil vom 28.08.2008, 2 AZR 15/07, juris).
  • BAG, 06.08.1987 - 2 AZR 226/87

    Außerordentliche Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

    Auszug aus ArbG Köln, 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19
    Rn. 41 Darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die einen wichtigen Grund ausmachen, ist derjenige, der die fristlose Kündigung ausgesprochen hat (BAG vom 06.08.1987, 2 AZR 226/87, juris), hier also die Beklagte.
  • LAG Köln, 01.04.2021 - 8 Sa 798/20

    Fristlose Kündigung wegen Küssens gegen den Willen der Kollegin

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2020 - 19 Ca 6950/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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