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| VG Berlin, 29.04.2015 - 19 L 115.15 |
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Verfahrensgang
- VG Berlin, 29.04.2015 - 19 L 115.15
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2015 - 2 S 29.15
- VG Berlin, 08.11.2017 - 19 L 550.17
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2018 - 2 S 48.17
Wird zitiert von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2018 - 2 S 48.17
Nachbarklage gegen den Anbau einer Doppelhaushälfte; Verletzung des Gebots des …
Rn. 6 Das Verwaltungsgericht hat übereinstimmend mit der Beurteilung im vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2015 - VG 19 L 115.15 - Beschluss des Senats vom 31. Juli 2015 - OVG 2 S 29.15 -, juris) angenommen, dass die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Umgebung in offener Bauweise bebaut ist.Das Bestandsgebäude wahrt, wie das Verwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 29. April 2015 - VG 19 L 115.15 - ausgeführt hatte, den bauordnungsrechtlich im Hinblick auf die Zugehörigkeit zur Gebäudeklasse 1 gebotenen Grenzabstand von 3 m (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln).
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