Rechtsprechung
| AG Lüdinghausen, 17.02.2014 - 19 OWi 14/14, 19 OWi - 89 Js 86/14 - 14/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Mobiltelefon, Benutzung, Weglegen
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Kurzfassungen/Presse (7)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Zum Begriff der unbefugten Handybenutzung durch Zur-Seite-Legen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auch ein blendendes Handy kann ein Bußgeld nach sich ziehen!
- Jurion (Kurzinformation)
Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons auch möglich, wenn Fahrer blendendes Handy beim Fahren in die Hand nimmt
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Unerlaubte Handynutzung durch Legen an andere Stelle
- schneideranwaelte.de (Kurzinformation)
Handy am Steuer: Draufschauen ist nicht erlaubt
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufnahme eines Handys zur Ablage an einen anderen Ort zur Vermeidung einer Blendwirkung stellt verbotene Handy-Benutzung dar - Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO rechtfertigt Geldbuße von 50 EUR
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons i.S. des § 23 Abs. 1a StVO bei kurzem Anschauen des Handys und anschließenden Weglegens zur Vermeidung von Blendungen
Besprechungen u.ä.
- Burhoff online Blog (Kurzanmerkung)
Amtsgerichtliches "obiter dictum”, oder: Warum?
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 156
- NZV 2014, 332
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 07.11.2014 - 1 RBs 284/14
Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer aufgehoben
Rn. 10 Entsprechend ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass - soweit die auch hier in Rede stehende Nutzung spezifisch als Mobiltelefon (s. zu anderen Funktionalitäten der in Frage kommenden Geräte Hermann NStZ-RR 2011, 65 [70 ff.]) angesprochen ist - etwa folgende Verhaltensweisen dem Benutzungsverbot unterfallen: das Aufnehmen des Mobiltelefons, Ablesen der Nummer und anschließendes Ausschalten des Geräts (SenE v. 01.09.2009 - 81 Ss OWi 82/09 -); das "Wegdrücken" eines eingehenden Anrufs (Senat DAR 2012, 220 = NZV 2012, 450 = NStZ-RR 2012, 219); das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt (OLG Hamm BeckRS 2006 01391); das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist (OLG Hamm NZV 2008, 49 = BeckRS 2008 08267; s. a. AG Lüdinghausen NZV 2014, 332 = VRS 126, 119; vgl. jüngst zusammenfassend Hufnagel NJW 2014, 3265).
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