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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 13.01.1984 - 19 U 90/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,5652
OLG Hamm, 13.01.1984 - 19 U 90/83 (https://dejure.org/1984,5652)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.01.1984 - 19 U 90/83 (https://dejure.org/1984,5652)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Januar 1984 - 19 U 90/83 (https://dejure.org/1984,5652)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1244 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Celle, 10.11.2021 - 14 U 136/20

    Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall; Kosten eines …

    Rn. 59 Soweit das Oberlandesgericht Hamm vertreten hat, die Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO auch auf die 1. Instanz anzuwenden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. September 1972 - 2 U 2/72 -, juris), folgt der Senat dem nicht, zumal sich ein anderer Senat des Oberlandesgerichts Hamm auch von der vorgenannten Entscheidung distanziert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13. Januar 1984 - 19 U 90/83 -, juris), so dass davon ausgegangen werden kann, dass diese Rechtsansicht nicht aufrechterhalten wird.
  • OLG Köln, 24.09.1998 - 15 U 122/98

    Postmortaler Ehrenschutz; Wahlwerbung

    Dabei mag dahingestellt bleiben, ob § 97 Abs. 2 ZPO nur dann Anwendung findet, wenn der Rechtsmittelführer aufgrund neuen Vorbringens obsiegt (vgl. OLG Hamm in NJW 1984, 1244;… Baumbach/Hartmann, ZPO, 50. Aufl., § 97 Rdnr. 43, 47 und 48).
  • KG, 14.07.1987 - 5 U 3562/85

    Abzahlungsrecht im Rahmen eines abstrakten Unterlassungsantrages bei der …

    Deshalb muß die Beklagte alle Kosten des Rechtsstreits tragen, auch wenn der Kläger in der Berufungsinstanz nur infolge des geänderten Antrages gesiegt hat (vgl. OLG Hamm NJW 1984, 1244 [OLG Hamm 13.01.1984 - 19 U 90/83] ;… Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl. 1987, Anm. 2 A a zu § 97).
  • OLG Köln, 20.01.1998 - 9 U 156/97
    Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift auch zu Lasten des mit neuem Vortrag obsiegenden Berufungsbeklagten anzuwenden ist (…bejahend Zöller-Herget: ZPO, 20. Aufl., § 97 Rn. 14 m.w.N., Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 97 Rn. 10) oder ob diese Vorschrift ohnehin nur zu Lasten des mit neuem Vorbringen obsiegenden Berufungsführers gilt (so OLG Hamm NJW 1984, 1244, Schumann: Die Berufung in Zivilsachen, 4. Aufl., S. 230), greift die Kostenfolge des § 97 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall schon deswegen nicht ein, weil nicht feststeht, daß die Beklagte ohne die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts der Obliegenheitsverletzung unterlegen gewesen wäre.
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