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| KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 91 Abs 4 ZPO, § 98 ZPO, § 101 ZPO, § 103 ZPO, § 104 ZPO
Voraussetzungen für die Durchführung eines Kostenrückfestsetzungsverfahrens - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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ZPO § 91 Abs. 4 ; ZPO § 103 ; ZPO § 104
Rückfestsetzung von auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss geleisteten Zahlungen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 01.04.2019 - 29 O 65/11
- KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (19)
- BGH, 14.07.2003 - II ZB 15/02
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Kostenaufhebung bedeutet, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten (insbesondere Anwaltskosten) selbst zu tragen hat (…vgl. MüKo-Schulz, ZPO 5. A., § 92 Rn. 13; BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02, Rn. 10 m.w.N.;… BGH v. 3.4.2003, V ZB 44/02 Rn. 9 ff.).Zwar war den Hauptparteien eine von § 101 ZPO abweichende Regelung hinsichtlich der Kosten der Streithelfer zu deren Lasten ohne deren Beteiligung nicht möglich, denn dieser aus § 101 ZPO resultierende Anspruch ist der Disposition der Hauptparteien entzogen (BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02 Rn. 6 und 10).
Der Streithelfer ist, wie sich aus § 101 ZPO ergibt, an die durch einen Vergleich vorgenommene Kostenquotierung gebunden und steht insoweit der von ihm unterstützten Hauptpartei gleich (BGH v. 14.7.2003, II ZB 15/02 Rn. 6 und 10).
Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muss der Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, dass auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muss (BGH v. 14.7.2003 aaO Rn. 10;… BGH v. 27.9.2007, VII ZB 85/06 Rn. 11;… BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10;… BGH v. 4.2.2016, IX ZB 28/15 Rn. 9).
- BGH, 18.12.2013 - V ZB 19/13
Kostenentscheidung für den Streithelfer im selbstständiges Beweisverfahren: …
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nach der Entscheidung des BGH v. 18.12.2013 (V ZB 19/13) einer Entscheidung über die Kosten der Streithelfer gemäß § 101 ZPO durch das Kammergericht bedürfe.Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muss der Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, dass auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muss (…BGH v. 14.7.2003 aaO Rn. 10;… BGH v. 27.9.2007, VII ZB 85/06 Rn. 11; BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10;… BGH v. 4.2.2016, IX ZB 28/15 Rn. 9).
Diese folgt vielmehr allein aus dem Gesetz (§ 101 ZPO) in Verbindung mit der von den Hauptparteien vereinbarten Kostenregelung (vgl. BGH v. 18.12.2013, V ZB 19/13 Rn. 10).
- BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96
Inanspruchnahme des Prozeßbürgen
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Dementsprechend wird die Schadensersatzpflicht allein durch den prozessualen Tatbestand der Aufhebung oder Änderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils ausgelöst; an die materielle Rechtslage bezüglich der eingeklagten Forderung wird hingegen nicht angeknüpft (vgl. zum Ganzen nur BGH v. 3.7.1997, IX ZR 122/96 Rn. 17).Sinn und Zweck des § 717 Abs. 2 ZPO ist mithin die umgehende Erstattung seiner zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung, sobald dem Gläubiger nicht mehr das Privileg eines vorläufigen Titels zur Verfügung steht (BGH v. 3.7.1997 aaO Rn. 18).
- BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15
Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn …
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Rn. 29 Durch den Vergleich und die dadurch insgesamt hinfällig gewordene landgerichtliche Kostenentscheidung sind die auf der landgerichtlichen Kostenentscheidung basierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse wirkungslos geworden, da die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in ihrem Bestand von der ihnen zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung abhängen und diese nur hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Kostenbeträge ausfüllen (…vgl. MüKo-Schulz, ZPO 5. A, § 91 Rn. 46; BGH v. 22.9.2015, X ZB 2/15, Rn. 14; KG v. 30.1.1976, 1 W 1197/75; OLG Frankfurt v. 6.6.1983, 20 W 158/83; OLG München v. 30.11.2000, 11 W 3051/00, dort auch zum abweichenden Fall eines die Kostenentscheidung aufrechterhaltenen Vergleichs;… BeckOK-Jaspersen, ZPO Stand 1.7.2019, § 103 Rn. 13).Ob ein solcher Beschluss zugunsten der Streithelfer die Rückfestsetzung hindern könnte oder ob die Streithelfer dann zunächst erneut die Kostenfestsetzung beantragen müssten (vgl. BGH v. 22.9.2015, X ZB 2/15 zur Frage der Verzinsung), bedarf hier keiner Entscheidung, da die Streithelfer einen solchen Beschluss nicht erwirkt haben.
- BGH, 10.03.2005 - VII ZB 32/04
Kostenerstattungsansprüche des Streithelfers nach Abschluss eines Vergleichs
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Die gesetzliche Regelung der §§ 101, 98 ZPO lässt dabei keinen Spielraum für die Prüfung, inwieweit die Interessen des Streithelfers durch die im Vergleich erzielte Einigung gewahrt sind (vgl. BGH v. 10.3.2005, VII ZB 32/04).Er muss auch sonst die für ihn nachteiligen Auswirkungen von Prozesshandlungen der Hauptpartei tragen, so dass es keinen Anlass gibt, den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben (BGH v. 10.3.2005 aaO).
- BGH, 20.11.2012 - VI ZB 64/11
Kostenfestsetzungsverfahren: Rückfestsetzung an einen gegnerischen …
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Die Norm ist jedoch auch einschlägig, wenn andere Prozessbeteiligte einen Kostenfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren erwirkt haben, sei es der Prozessanwalt nach § 126 ZPO (dazu BGH v. 20.11.2012, VI ZB 64/11), sei es - wie hier - ein Streithelfer einer der Hauptparteien.Die mit § 91 Abs. 4 ZPO bezweckte Waffengleichheit greift mithin auch in diesen Fällen ein (vgl. BGH v. 20.11.2012 aaO Rn. 6).
- BGH, 11.06.2014 - IV ZB 3/14
Erbscheinsverfahren: Voraussetzungen der wirksamen Beschränkung der Zulassung der …
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Da dies jedoch keinen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs verkörpert, kam eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht (vgl. BGH v. 11.6.2014, IV ZB 3/14). - OLG Celle, 21.09.2015 - 2 W 212/15
Keine Rückfestsetzung nach Doppelzahlung im Falle der Aufrechnung des Gläubigers …
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Rn. 36 Zwar gibt es Meinungen, nach denen das vereinfachte Verfahren nur möglich ist, wenn der Anspruch auf Rückzahlung nach Grund und Höhe unstreitig ist (vgl. OLG Celle v. 21.9.2015, 2 W 212/15). - OLG Hamm, 20.06.2002 - 23 W 166/02
Rückfestsetzung im Falle des Wegfalls einer Kostengrundentscheidung
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Dies zu prüfen und rechtlich zu bewerten ist jedoch Aufgabe des Gerichts im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren und hindert mithin die Rückfestsetzung nicht (vgl. OLG Hamm v. 20.6.2002, 23 W 166/02, Rn. 8). - KG, 14.03.2011 - 19 WF 34/11
Auszug aus KG, 26.08.2019 - 19 W 90/19
Ob dies in Fällen, in denen die Auslegung des Vergleichs - anders als hier - schwierig oder nicht eindeutig ist, anders zu beurteilen wäre (so der Senat mit Beschluss v. 14.3.2011, 19 WF 34/11), kann dahingestellt bleiben, da eine solche Konstellation hier nicht gegeben ist. - BGH, 04.02.2016 - IX ZB 28/15
Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bei Beendigung des …
- BGH, 03.04.2003 - V ZB 44/02
Kosten des Nebenintervenienten bei Aufhebung der Kosten gegeneinander
- BGH, 27.09.2007 - VII ZB 85/06
Zulässigkeit des Kostenantrags eines Streithelfers bei Abschluss eines Vergleichs
- BGH, 15.03.2006 - XII ZR 209/05
Kostenentscheidung nach teilweiser außergerichtlicher Einigung
- BGH, 23.01.2007 - VI ZB 61/06
Entscheidung über eine Rechtsbeschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren nach …
- OLG Köln, 30.09.2013 - 17 W 78/13
Verzinsung von Erstattungsbeträgen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss
- OLG München, 30.11.2000 - 11 W 3051/00
- KG, 30.01.1976 - 1 W 1197/75
- OLG Frankfurt, 06.06.1983 - 20 W 158/83
- OLG Düsseldorf, 06.01.2022 - 15 W 16/21
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss …
Zwar ist den Hauptparteien eine von § 101 ZPO abweichende Regelung hinsichtlich der Kosten des Streithelfers zu dessen Lasten ohne dessen Beteiligung nicht möglich, da dieser aus § 101 ZPO resultierende Anspruch der Disposition der Hauptparteien entzogen ist (vgl. BGH, NJW 2003, 3354; KG, Beschl. v. 26.08.2019 - 19 W 90/19, BeckRS 2019, 36058 Rn. 20;… OLG Oldenburg, Beschl. v. 16.08.2021 - 6 U 331/20, BeckRS 2021, 23990 Rn. 7;… BeckOK ZPO/Jaspersen, 42. Ed. Stand: 01.09.2021, § 101 Rn. 19;… MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl., § 101 Rn. 30).
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