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| Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 14.06.1973 - 19 Z - 1/73 |
Zitiervorschläge
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 14.06.1973 - 19 Z - 1/73 (https://dejure.org/1973,4750)
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Entscheidung vom 14.06.1973 - 19 Z - 1/73 (https://dejure.org/1973,4750)
Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Entscheidung vom 14. Juni 1973 - 19 Z - 1/73 (https://dejure.org/1973,4750)
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- VersR 1974, 991
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Köln, 18.05.1976 - 3 U 156/75 Wassermeyer (VersR 1964, 452; 1974, 991) mißt dem Schubverband die Eigenschaften eines einheitlichen Schiffs zu und behandelt ihn auch als solches.
Sie wird außerdem von der Berufungskammer der Zentralkommission vertreten (VersR 1974, 991).
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 26.10.2007 - 439 Z - 5/07 Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den Fallgestaltungen, über die die Berufungskammer mit ihren Urteilen vom 14.6.1973 (19 Z - 1/73 und 20 Z - 2/73, ZfB 1974, 275) und vom 10.2.1995 (330 Z - 25/94, ZfB 1995, 105) zu entscheiden hatte.
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 26.10.2007 - 438 Z - 4/07 Der vorliegende Fall ist nicht vergleichbar mit den Fallgestaltungen, über die die Berufungskammer mit ihren Urteilen vom 14.6.1973 (19 Z - 1/73 und 20 Z - 2/73, ZfB 1974, 275) und vom 10.2.1995 (330 Z - 25/94, ZfB 1995, 105) zu entscheiden hatte.
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 02.03.1977 - 63 Z - 7/77 Wie die Berufungskammer in ihren Urteilen vom 14.6.1973 in Sachen Fendel-Stinnes/Hildegard 20 Z 2/73 und Fendel-Stinnes/Schiffsversicherungs-Verein 19 Z 1/73 entschieden hat, bedeutet "Insinuation" hier "Zustellung", wobei letzter Begriff auf niederländisch mit "betekening" übereinstimmt.
- Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 10.02.1995 - 319 Z - 20/94 4. Die dingliche Haftung der Beklagten zu 1. für Verschulden des Beklagten zu 2. schließt eine dingliche Haftung mit dem Schubleichter « M II" ein, da beide Fahrzeuge des Schubverbandes dem nämlichen Eigentümer gehörten (vgl. Urteil der Berufungskammer vom 14. Juni 1973 - 19 Z 1/73 -, ZfB 1974, 275 = VersR 1974, 991 ; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes vom 19.12.1977 - II ZR 148/76, ZfB 1978, 89 = VersR 1978, 226).
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