Rechtsprechung
| VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FreizügG/EU § 6 Abs. 5 S. 1; RL 2004/38/EG Art. 28
Ausweisung eines UNionsbürgers bei erheblichen Straftaten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ausweisung eines UNionsbürgers bei erheblichen Straftaten
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 15.02.2012 - AN 5 K 11.02124
- VG Ansbach, 15.02.2012 - AN 5 K 11.2124
- VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- EuGH, 23.11.2010 - C-145/09
Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28 …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892
Rn. 4 Der Vortrag des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 23. November 2010 (C - 145/09 - juris- Tsakouridis), dass die von ihm begangenen Straftaten nicht genügten, um von zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit auszugehen, sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vergleichbar seien mit einem bandenmäßigen Handeln mit Betäubungsmitteln und auch die vom Europäischen Gerichtshof geforderte außergewöhnlich schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit nicht vorliege, begründet keine ernstlichen Zweifel.Rn. 8 Aus dem Wortlaut und der Systematik von Art. 28 RL 2004/38/EG, dessen Umsetzung in nationales Recht § 6 Abs. 5 FreizügigG/EU dient, ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber, indem er jede Ausweisungsmaßnahme in den in Art. 28 Abs. 3 RL 204/38/EG genannten Fällen vom Vorliegen "zwingender Gründe" der öffentlichen Sicherheit abhängig gemacht hat, die auf diese Vorschrift gestützten Maßnahmen entsprechend der Ankündigung im 24. Erwägungsgrund der RL 2004/38/EG auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzen wollte (vgl. EuGH, U. v. 23.11.2010 - C 145/09 a.a.O.).
- EuGH, 16.01.2014 - C-378/12
Zeiträume der Strafhaft können weder für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892
Rn. 6 Es kann dahinstehen, ob es im vorliegenden Fall an der Vollendung eines derartigen Aufenthaltszeitraums von 10 Jahren nach den Prüfkriterien in den Entscheidungen des EuGH vom 16.Januar 2014 (C - 400/12 sowie C - 378/12 jeweils juris) fehlt und daher nicht "zwingende Gründe", sondern lediglich "schwerwiegende Gründe" der öffentlichen Sicherheit zu Grunde zu legen sind. - BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 30.02
Aufenthaltserlaubnis; Ausweisung; freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger; …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892
Der Senat hat dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BVerwG U.v. 3.8.2004 - 1 C 30.02 juris). - EuGH, 22.05.2012 - C-348/09
Straftaten im Bereich besonders schwerer Kriminalität, die im Vertrag über die …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892
Rn. 11 Nach der Rechtsprechung des EuGH steht es den Mitgliedsstaaten frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen kann, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 RL 2004/38/EG eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist; dies ist auf der Grundlage einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären (EuGH U. v. 22.5.2012 C - 348/09 juris). - BVerwG, 15.04.2013 - 1 B 22.12
Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung; …
Auszug aus VGH Bayern, 05.03.2014 - 19 ZB 12.892
Diesen Ergänzungsbescheid kann der Kläger gesondert durch einen Anfechtungsantrag angreifen (vgl. BVerwG U. v. 15.4.2013 - 1 B 22/12 - juris).
- VGH Bayern, 31.03.2014 - 19 ZB 12.60
Unionsbürgerrichtlinie, Verfahrensgarantie, Berufungszulassung, Einreiseverbot, …
Dementsprechend hat auch der Senat in Fällen schwerer Kriminalität mehrfach das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 RL 2004 38/EG bejaht (vgl. B. v. 7.3.2011 - 19 ZB 10.2701 - hinsichtlich Totschlag, B. v. 5.7.2011 - 19 ZB 11.1121 -hinsichtlich unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge, B. v. 15.10.2013 - 19 ZB 12.1877 - hinsichtlich unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jeweils in nicht geringer Menge und B. v. 5.3.2014 - 19 ZB 12.892 - hinsichtlich gewerbsmäßigen Betrugs und Urkundenfälschungen).
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