Rechtsprechung
| BayObLG, 22.02.2002 - 1Z AR 10/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BayObLG, 26.04.2002 - 1Z AR 30/02
Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Streitgenossenschaft - …
Obwohl in einem derartigen Fall die Möglichkeit der Auswahl unter den an sich in Betracht kommenden Gerichten praktisch nicht mehr gegeben ist (vgl. BGH LM § 36 Ziff. 3 ZPO Nr. 6), kann das Gericht, bei dem die Klage bereits erhoben ist, dann noch als das gemeinschaftliche Gericht bestimmt werden, wenn es dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, den Rechtsstreit vor diesem Gericht zu führen (vgl. BGH NJW 1988, 646/647; Senatsbeschluss vom 22.2.2002 Az. 1Z AR 10/02;… Zöller/Vollkommer § 36 Rn. 18). - BayObLG, 03.02.2003 - 1Z AR 6/03
Bestimmung der Zuständigkeit bei Streitgenossenschaft - Zuständigkeit bei …
Demnach ist es zwar nicht mehr möglich, das Landgericht Zwickau als das gemeinschaftliche Gericht für beide Streitgenossen zu bestimmen, wohl aber das Landgericht München I. Ein Gericht, bei dem die Klage bereits erhoben und das für einen Streitgenossen zuständig ist, kann aber nur dann noch als das gemeinschaftliche Gericht für den anderen Streitgenossen bestimmt werden, wenn es diesem zugemutet werden kann, den Rechtsstreit vor diesem Gericht zu führen (vgl. BGH NJW 1988, 646/647; Senatsbeschluss vom 22.2.2002 Az. 1Z AR 10/02).
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