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   VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07   

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VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07 (https://dejure.org/2008,32590)
VG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2008 - 2 A 135.07 (https://dejure.org/2008,32590)
VG Berlin, Entscheidung vom 24. September 2008 - 2 A 135.07 (https://dejure.org/2008,32590)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • lda.brandenburg.de (Kurzinformation)

    Durchführung des Antragsverfahrens, Begriffsbestimmung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07

    Nach Akteneinsichtsantrag weggegebene Akten; Wiederbeschaffungspflicht zur

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07
    31 Eine öffentliche Stelle "führt" Akten im Sinne der Vorschrift, wenn die Akten tatsächlich vorhanden sind, d. h. sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 - juris, Rn. 27, m. w. N.; Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 - VG 2 A 56.04 -).

    Letzteres bestimmt sich nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Aktenführung, die der Verwaltung hinsichtlich der Entscheidung, was zu den Akten genommen wird, jedoch durchaus Spielräume eröffnen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O.).

    32 a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Akten bei der öffentlichen Stelle geführt werden, ist der Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Informationszugang bei der öffentlichen Stelle eingeht; dies hat zur Folge, dass die öffentliche Stelle grundsätzlich die Pflicht trifft, nach diesem Zeitpunkt weggegebene Akten wiederzubeschaffen (so OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 32).

    Daher besteht kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten, über die die Behörde aus irgendwelchen Gründen, z.B. Aussonderung, Rückgabe von Beweismittelunterlagen an den Berechtigten, Diebstahl usw., zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verfügt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 32).

    Dies gilt selbst dann, wenn die Akten - was auch hier der Fall gewesen sein dürfte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 29 f.) - unter Verstoß gegen die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Aktenführung von der öffentlichen Stelle weggegeben oder in sonstiger Weise aus ihrem Bestand entfernt wurden.

    Darum geht es dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz jedoch nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 29).

    Neben der Kontrolle der Verwaltung geht es danach im Wesentlichen um die Teilhabe an dem "in Akten festgehaltenen Wissen und Handeln", also um das Recht des Einzelnen, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007, a. a. O., Rn. 27).

  • BVerwG, 16.03.1988 - 1 B 153.87

    Meldebehörde - Aktenführung - Mangelnde Dokumentationsfunktion - Aktenvernichtung

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07
    Sie soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153/87 - NVwZ 1988, 621 f.>; s. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 - NJW 1983, 2135) den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns.

    Diese Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns durch wahrheitsgetreue und vollständige Aktenführung dient auch dem Schutz derjenigen Beteiligten, deren persönliche Daten in den Akten festgehalten sind und über die die Akten gegebenenfalls Nachteiliges oder Belastendes auch enthalten; sie werden durch die wahrheitsgetreue und vollständige Dokumentation des Geschehensablaufs in der dargelegten Weise vor nicht rechtmäßigem Verwaltungshandeln geschützt (BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988, a. a. O.).

  • BVerfG, 06.06.1983 - 2 BvR 244/83

    Führung von Akten durch die Ausländerbehörde

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07
    Sie soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153/87 - NVwZ 1988, 621 f.>; s. auch BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1983 - 2 BvR 244/83, 2 BvR 310/83 - NJW 1983, 2135) den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns.
  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07
    Die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt das Bestehen besonderer Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten voraus (vgl. z. B. BVerwGE 85, 213; BGHZ 95, 274 ; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, 3 242 Rn 6, m. w. N.).
  • BVerwG, 29.06.1990 - 8 C 22.89

    Wehrpflicht - Bekanntgabe des Einberufungsbescheides - Zustellung

    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07
    Die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt das Bestehen besonderer Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten voraus (vgl. z. B. BVerwGE 85, 213; BGHZ 95, 274 ; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, 3 242 Rn 6, m. w. N.).
  • VG Berlin, 10.05.2006 - 2 A 56.04
    Auszug aus VG Berlin, 24.09.2008 - 2 A 135.07
    31 Eine öffentliche Stelle "führt" Akten im Sinne der Vorschrift, wenn die Akten tatsächlich vorhanden sind, d. h. sie tatsächlich und dauerhaft vorliegen sowie Bestandteil der Verwaltungsvorgänge geworden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2007 - 12 B 12.07 - juris, Rn. 27, m. w. N.; Urteil der Kammer vom 10. Mai 2006 - VG 2 A 56.04 -).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

    Ob der Anspruch auf Wiederbeschaffung im Einzelfall durchsetzbar ist, hängt nicht von der freiwilligen Aktenrückgabe ab, sondern allein davon, ob die Behörde die Wiederbeschaffung rechtlich durchsetzen kann (a.A. VG Berlin, Urteil vom 24. September 2008 - VG 2 A 135/07 -, Juris).
  • VG Berlin, 20.11.2008 - 2 A 57.06

    Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen

    Die Pflicht zur Wiederbeschaffung setzt jedoch voraus, dass der Behörde eine Wiederbeschaffung möglich ist (Urteil der Kammer vom 24. September 2008 - VG 2 A 135.07 -).
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