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   BAG, 30.11.1978 - 2 AZR 145/77   

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BAG, 30.11.1978 - 2 AZR 145/77 (https://dejure.org/1978,523)
BAG, Entscheidung vom 30.11.1978 - 2 AZR 145/77 (https://dejure.org/1978,523)
BAG, Entscheidung vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 (https://dejure.org/1978,523)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung - Besonders grobe Pflichtverletzung - Einmaliges Fehlverhalten - Abmahnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 31, 153
  • NJW 1980, 255
  • DB 1979, 946
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 29.07.1976 - 3 AZR 50/75

    Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung - Musiker -

    Auszug aus BAG, 30.11.1978 - 2 AZR 145/77
    Für diesen Bereich ist in der Tat anerkannt, daß vor Ausspruch einer Kündigung in der Hegel eine ergebnislose Abmahnung erforderlich ist (vgl. zuletzt BAG AP Nr. 9 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung mit Hinweisen auf die bisherige Hechtsprechung in Abschn. 4 c der Gründe; ferner Rewolle, DB 1976, 774-) Das Lande sarbeitsgericht hat aber nicht in Betracht gezogen, daß die dem Kläger angelasteten Fehlhandlungen auch auf den Vertrauensbereich durchschlagen können, in dem eine Abmahnung vor der Kündigung nicht gefordert wird.
  • BAG, 09.03.1961 - 2 AZR 129/60

    Diebstahl - Entwendung - Unterschlagung - Kündigung - Mundraub - Notentwendung

    Auszug aus BAG, 30.11.1978 - 2 AZR 145/77
    Das Besatzungsmitglied kann fristlos entlassen werden, ohne daß - im Unterschied zu § 626 Abs. 1 BGB und auch im Unterschied zu § 65 SeemG - im einzelnen nachzuprüfen ist, ob die Fortsetzung des Heuerverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende zumutbar ist (ebenso Schaps-Abraham, Das Deutsche Seerecht, 3 Aufl., Bd. III, § 64 Anm. 1 und § 65 Anm. 1; Schelp-Fettback, Seemannsgesetz, 3» Aufl., § 64 Anm. 3 i.V.m. § 65 Anm. 1; zum früheren § 123 GewO ebenso ständige Rechtsprechung seit BAG 1, 237 [239] = AP Nr. 1 zu § 123 GewO; die gegenteilige Bemerkung in BAG 11, 41 [453 = AP Nr. 26 zu § 12; GewO war für die damalige Entscheidung nicht tragend).
  • BAG, 09.12.1954 - 2 AZR 46/53

    Kündigung: außerordentliche Kündigung nach § 123 Abs. 1 Nr. 8 GewO

    Auszug aus BAG, 30.11.1978 - 2 AZR 145/77
    Das Besatzungsmitglied kann fristlos entlassen werden, ohne daß - im Unterschied zu § 626 Abs. 1 BGB und auch im Unterschied zu § 65 SeemG - im einzelnen nachzuprüfen ist, ob die Fortsetzung des Heuerverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende zumutbar ist (ebenso Schaps-Abraham, Das Deutsche Seerecht, 3 Aufl., Bd. III, § 64 Anm. 1 und § 65 Anm. 1; Schelp-Fettback, Seemannsgesetz, 3» Aufl., § 64 Anm. 3 i.V.m. § 65 Anm. 1; zum früheren § 123 GewO ebenso ständige Rechtsprechung seit BAG 1, 237 [239] = AP Nr. 1 zu § 123 GewO; die gegenteilige Bemerkung in BAG 11, 41 [453 = AP Nr. 26 zu § 12; GewO war für die damalige Entscheidung nicht tragend).
  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 154/93

    Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeiten während des Lohnfortzahlungszeitraums

    Entscheidend ist, dies hat die Rechtsprechung stets betont, daß eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung bei besonders groben Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers stets dann möglich ist, wenn dem Arbeitnehmer seine Pflichtwidrigkeit ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen konnte (BAGE 31, 153 [BAG 30.11.1978 - 2 AZR 145/77] = AP Nr. 1 zu § 64 SeemG; BAG Urteil vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972, zu B III 3 b der Gründe).
  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist jedenfalls dann vor der Kündigung eine Abmahnung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann (insoweit teilweise Aufgabe der Rechtsprechung in den Urteilen vom 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat und vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - AP Nr. 1 zu § 64 SeemG).

    Zwar ist nach der Ausgangsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei Störungen im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung grundsätzlich entbehrlich (vgl. z. B. Urteil vom 4. April 1974 - 2 AZR 452/73 - BAGE 26, 116 = AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; Urteil vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - AP Nr. 1 zu § 64 SeemG).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Dies bedeutet, daß bei einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen eine Abmahnung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (Senatsurteile vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - BAGE 31, 153 = AP Nr. 1 zu § 64 SeemG; 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist; 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - BAGE 74, 127 = AP Nr. 112 zu § 626 BGB; vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 320/83 - AP Nr. 32 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1978 (- 2 AZR 145/77 - BAG 31, 153 = AP Nr. 1 zu § 64 SeemG).

    Die vom Kläger begangene beharrliche Pflichtverletzung des Heuerverhältnisses reicht grundsätzlich als Kündigungsgrund gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 3 SeemG aus, nachdem die in dieser Vorschrift genannten Tatbestände der beharrlichen Pflichtverletzung und der besonders groben Pflichtverletzung als Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen müssen (BAG 31, 153).

    Eine dem § 626 BGB entsprechende Interessenabwägung, ob die Fortsetzung des Heuerverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist, sieht § 64 SeemG nicht vor und ist daher entbehrlich (BAG 31, 153).

  • LAG Düsseldorf, 23.01.2019 - 7 Sa 370/18

    Kündigung einer Professorin

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Bereich nach früherer Rechtsprechung eine Abmahnung zunächst für entbehrlich gehalten (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1978, 2 AZR 145/77, zitiert nach juris).
  • BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 653/01

    Beendigung eines Heuerverhältnisses; Eigenkündigung

    Soweit das Landesarbeitsgericht der Auffassung ist, bei einer Kündigung nach § 67 SeemG, insbesondere im Fall des § 67 Nr. 2 SeemG, bedürfe es vorliegend einer Abmahnung, so wird es berücksichtigen müssen, daß § 67 SeemG absolute Kündigungsgründe enthält und im Unterschied zu § 626 Abs. 1 BGB bei Vorliegen eines der genannten Tatbestände das Heuerverhältnis fristlos gekündigt werden kann, ohne daß zusätzlich im einzelnen noch nachzuprüfen ist, ob seine Fortsetzung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende zumutbar ist (Bemm/Lindemann Seemannsgesetz 4. Aufl. § 67 Rn. 1 iVm. § 64 Rn. 4; Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 5. Aufl. Vorbem. zu §§ 62 - 68, 71 - 74, 78; KR-Weigand 6. Aufl. SeemG Rn. 137; Schwedes/Franz SeemG 2. Aufl. § 67 Rn. 1; BAG 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - BAGE 31, 153 = AP SeemG § 64 Nr. 1).

    Die einzelnen Tatbestände der Norm sind aus sich heraus auszulegen, wobei vor allem der Sinn der jeweiligen Vorschrift maßgebend ist (BAG 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 05.06.1998 - 11 Sa 2062/97

    Interessenabwägung im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB; Entbehrlichkeit einer

    Während nach früherer Rechtsprechung des BAG bei Störungen im Vertrauensbereich eine vorherige Abmahnung i. d. R. entbehrlich (vgl. z. B. BAG v. 04.04.1974 - 2 AZR 452/73 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat; BAG v. 30.11.1978 - 2 AZR 145/77 - AP Nr. 1 zu § 64 SeemG) und ausnahmsweise dann erforderlich war, wenn der Arbeitnehmer annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig bzw. der Arbeitgeber werde es zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten ansehen (vgl. z. B. BAG v. 05.11.1992 - 2 AZR 147/92 - EzA § 626 BGB n. F. BGB Nr. 143; BAG v. 14.02.1996 - 2 AZR 274/95 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 160), ist nach neuerer Rechtsprechung das Abmahnungserfordernis bei jeder Kündigung, die wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers oder aus einem Grund in seiner Person ausgesprochen wurde, den er durch sein steuerbares Verhalten beseitigen, wenn also eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann, erforderlich (BAG v. 04.06.1997 - 2 AZR 526/96 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 168).
  • BVerwG, 15.10.2002 - 6 PB 7.02

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds; gerichtliche Ersetzung

    Während damals hinsichtlich des Abmahnungserfordernisses nach Störungen im Leistungs- und solchen im Vertrauensbereich unterschieden wurde (vgl. BAG, Urteil vom 30. November 1978 - 2 AZR 145/77 - BAGE 31, 153, 157), ist das Bundesarbeitsgericht von dieser Unterscheidung erstmals in seinem - zeitlich nach dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ergangenen - Urteil vom 4. Juni 1997 abgerückt (a.a.O. S. 102).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - PL 15 S 2169/94

    Kündigungsberechtigter gegenüber Arbeitnehmern von Gemeinden; Kündigungsfrist für

    Bei derartigen auf den Vertrauensbereich durchschlagenden Fehlhandlungen ist eine Abmahnung vor der Kündigung nicht erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1978, BAGE 31, 153; Urteil vom 15.1.1986, BAGE 50, 362).
  • ArbG Essen, 04.04.2008 - 5 Ca 3715/07

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung im Falle eines Versuchs des

    Hier hat das Bundesarbeitsgericht zwar nach früherer Rechtsprechung eine Abmahnung für entbehrlich gehalten (vgl. BAG v. 30.11.1978 - 2 AZR 145/77 - AP Nr. 1 zu § 64 SeemG; BAG v. 04.04.1974 - 2 AZR 452/73 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat).
  • ArbG Wuppertal, 31.03.2009 - 4 Ca 3853/08

    Fristlose Kündigung wegen der Wegnahme geringwertiger Sachen (hier ein Wert von

  • ArbG Wuppertal, 13.12.2007 - 1 Ca 1469/07

    Fristlose Kündigung; Druckkündigung

  • LAG Hamm, 23.08.1990 - 16 Sa 293/90

    Verletzung eines Alkoholverbots - Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung

  • LAG Hessen, 25.03.2004 - 14 Sa 2043/03
  • LAG Hessen, 24.06.1988 - 13 TaBV 3/88

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Berufskraftfahrers; Herbeiführen

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