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   BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91   

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https://dejure.org/1992,12405
BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 (https://dejure.org/1992,12405)
BAG, Entscheidung vom 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 (https://dejure.org/1992,12405)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 (https://dejure.org/1992,12405)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - Einmaliger Pflichtenverstoß - Geschäftsschädigendes Verhalten - Eingriff in die Geschäfts- oder Wettbewerbsinteressen - Umdeutung in ordentliche Kündigung - Störung im Vertrauensbereich - Zumutbarkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 09.12.1982 - 2 AZR 620/80

    Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung kann das Tragen einer auffälligen

    Auszug aus BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BAG Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - BAGE 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP Nr. 93 zu § 626 BGB, zu 1 der Gründe).

    Außerdem sind nicht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht worden (BAG Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - BAGE 41, 150 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB).

  • BAG, 15.01.1986 - 7 AZR 128/83

    Lohnfortzahlung - Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91
    Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob ein bestimmter Vorgang für sich genommen überhaupt geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. des § 626 BGB zu bilden, und ob das Berufungsgericht alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, bedacht und abgewogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BAG Urteil vom 9. Dezember 1982 - 2 AZR 620/80 - BAGE 41, 150, 158 = AP Nr. 73 zu § 626 BGB, zu II 2 der Gründe; BAG Urteil vom 15. Januar 1986 - 7 AZR 128/83 - AP Nr. 93 zu § 626 BGB, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 31.01.1985 - 2 AZR 486/83

    Kein Mutterschaftsurlaub für Väter

    Auszug aus BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91
    Auch die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen (BAGE 2, 252 = AP Nr. 5 zu § 123 GewO; BAG Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968, zu B I 1 der Gründe; KR- Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 111).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 22/88

    "VOGUE-Ski"; Aufhebung und Zurückverweisung wegen verfahrensfehlerhaft

    Auszug aus BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91
    Soweit die Beklagte insoweit beschwert wäre, als statt sachlicher Entscheidung in Form der Klageabweisung nur Zurückverweisung erfolgte (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. Oktober 1989, NJW-RR 1990, 480, 481), läßt sich weder ihrem Revisionsantrag noch dessen Begründung entnehmen, daß sie insoweit eine Abänderung des Berufungsurteils anstrebt, § 554 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 ZPO.
  • BAG, 12.01.1956 - 2 AZR 117/54

    Angestellter Kraftfahrer - Arbeitsvertrag - Verletzung seiner Verpflichtungen -

    Auszug aus BAG, 17.06.1992 - 2 AZR 568/91
    Auch die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen (BAGE 2, 252 = AP Nr. 5 zu § 123 GewO; BAG Urteil vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968, zu B I 1 der Gründe; KR- Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 111).
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Das Bundesarbeitsgericht hat bisher in Fällen einer sog. beharrlichen Arbeitsverweigerung in aller Regel eine außerordentliche Kündigung als gerechtfertigt angesehen (vgl. etwa BAG Urteile vom 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 - nicht veröffentlicht; vom 31. Januar 1985 - 2 AZR 486/83 - AP Nr. 6 zu § 8 a MuSchG 1968; vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - nicht veröffentlicht, zu II 2 a der Gründe und zuletzt vom 9. Mai 1996 - 2 AZR 387/95 - NZA 1996, 1085 f. [BAG 09.05.1996 - 2 AZR 387/95], zu II 1 a der Gründe).
  • ArbG Berlin, 05.05.2021 - 55 BV 2053/21

    Kündigungsgrund Bezeichnung als Ming Vase

    Die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit nur dann erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen (vergleiche unter anderem BAG vom 17.06.1992, 2 AZR 568/91, veröffentlicht in juris mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 517/14

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

    Sein Verhalten kann ebenso gut auf Nachlässigkeit beruht haben (zu dieser Abgrenzung vgl. BAG 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 15, BAGE 137, 164; 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - zu II 2 a der Gründe) .
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

    Eine bewußte und gewollte Geschäftsschädigung rechtfertigt aber regelmäßig eine außerordentliche Kündigung (vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 - n.v.).
  • LAG Niedersachsen, 13.11.2006 - 5 Sa 402/06

    Beharrliche Arbeitsverweigerung als außerordentlicher Kündigungsgrund; Irrtum

    Aufforderungen zum vertragsgemäßen Verhalten müssen erfolglos geblieben sein, wobei ausnahmsweise auch eine einmalige Vertragsverletzung den nachhaltigen Willen erkennen lassen kann, den arbeitsvertraglichen Pflichten zukünftig nicht nachkommen zu wollen (vgl. zur Rechtsprechung BAG 17. Juni 1992 - 2 AZR 568/91 -RzK I 6 a Nr. 90; 21. November 1996 - 2 AZR 357/95 - AP BGB § 626 Nr. 130; 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 32; ErfK/Müller-Glöge, 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 104).
  • LAG Köln, 11.09.2012 - 11 Sa 1418/11

    Außerordentliche Kündigung wegen bewusster und gewollter Geschäftsschädigung

    Auch ein einmaliger Vorgang bewusster und gewollter Geschäftsschädigung kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden (BAG, Urt. V. 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 -).

    Auch ein einmaliger Vorgang bewusster und gewollter Geschäftsschädigung kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden (BAG, Urt. v. 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 - ).

  • ArbG Berlin, 15.06.2022 - 55 Ca 456/21
    Die einmalige Vertragsverletzung kann das Merkmal der Beharrlichkeit nur dann erfüllen, wenn daraus der nachhaltige Wille des Arbeitnehmers erkennbar wird, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen zu wollen (vergleiche unter anderem BAG vom 17.06.1992, 2 AZR 568/91, veröffentlicht in juris mit weiteren Nachweisen).
  • LAG Köln, 22.11.2012 - 6 Sa 760/12

    Außerordentliche Kündigung; Erfordernis einer Abmahnung; Aktuelle Unbegründetheit

    Daher kann auch die einmalige bewusste und gewollte Geschäftsschädigung an sich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BAG vom 17.06.1992 - 2 AZR 568/91, juris).
  • ArbG Ludwigshafen, 25.01.2000 - 5 Ca 1077/99

    Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen

    Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG, 12.07.1984, 2 AZR 290/83; BAG, 31.01.1985, AP-Nr. 6 zu § 8 a MSchG 1968; BAG, 17.06.1992, 2 AZR 568/91 sowie BAG, 09.05.96 NZA 1996, 1085) geht davon aus, die beharrliche Arbeitsverweigerung setze in der Person des Arbeitnehmers im Willen eine Nachhaltigkeit voraus; der Arbeitnehmer müsse die ihm übertragene Arbeit bewußt und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genüge, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeachtet lasse, sondern die beharrliche Arbeitsverweigerung setze voraus, dass eine intensive Weigerung des Arbeitnehmers vorliege.
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