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   VG Halle, 14.08.2008 - 2 B 141/08   

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https://dejure.org/2008,41492
VG Halle, 14.08.2008 - 2 B 141/08 (https://dejure.org/2008,41492)
VG Halle, Entscheidung vom 14.08.2008 - 2 B 141/08 (https://dejure.org/2008,41492)
VG Halle, Entscheidung vom 14. August 2008 - 2 B 141/08 (https://dejure.org/2008,41492)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Sachsen, 16.08.2018 - L 3 AS 508/18

    Vollständiger Wegfall der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem

    Auf die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichtes vom 2. April 2008 (Az. L 2 B 141/08 AS-ER, juris Rdnr. 31) werde verwiesen, wonach der Leistungsträger ausschließlich die Verantwortung für die Korrektheit des Arbeitsangebotes trage.
  • LSG Sachsen, 16.12.2008 - L 7 B 613/08 AS-ER

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Absenkung wegen Meldeversäumnis; Nachweis der

    In den Fällen, in denen - wie hier - kraft Gesetzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt, bleibt es grundsätzlich beim vom Gesetzgeber gewollten Sofortvollzug, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens völlig offen ist und das entgegenstehende Aussetzungsinteresse nicht überwiegt (so auch SächsLSG, Beschluss vom 02.04.2008 - L 2 B 141/08 - vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/u. a., a. a. O., § 86b RdNr. 12a ff.; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Aufl., S. 176, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 05.08.2011 - 2 D 156/10

    Prozesskostenhilfe, fehlende Zuständigkeit der Sächsischen Bildungsagentur für

    Hierzu bedarf es der Feststellung, dass bei summarischer Prüfung der Ausgang des Verfahrens zumindest als offen erscheint (vgl. Senatsbeschl. v. 17. Juni 2010 - 2 B 141/08 -, juris; st. Rspr.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.11.2009 - L 9 AS 1265/09
    Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ist demnach in der Regel dann anzuordnen, wenn sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist bzw. der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als der Misserfolg; denn am Vollzug eines rechtswidrigen Bescheides besteht in der Regel kein öffentliches Interesse, wohingegen bei einem rechtmäßigen Bescheid das öffentliche Interesse angesichts der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit in der Regel vorrangig ist (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 02.04.2008, L 2 B 141/08 AS - ER).
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