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   BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16   

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BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16 (https://dejure.org/2017,28242)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2017 - 2 B 84.16 (https://dejure.org/2017,28242)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 (https://dejure.org/2017,28242)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren; Feststellungen einer "seelischen Störung" im Rahmen einer Untersuchung eines Beamten auf die Dienstfähigkeit; ...

  • rewis.io

    Beteiligung der Beauftragten für Chancengleichheit im behördlichen Disziplinarverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren; Feststellungen einer "seelischen Störung" im Rahmen einer Untersuchung eines Beamten auf die Dienstfähigkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Zugrundelegung der in einem anderen gesetzlich geregelten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren; Feststellungen einer "seelischen Störung" im Rahmen einer Untersuchung eines Beamten auf die Dienstfähigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 4.15

    Beamter; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarbefugnis; unmittelbarer

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    a) Die von der Beschwerde erhobene Rüge, das angefochtene Urteil weiche von demjenigen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - (BVerwGE 155, 6) ab, greift nicht durch.

    Die Beschwerde zitiert umfangreich (S. 5 bis 17 der Beschwerdebegründung) Passagen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - (BVerwGE 155, 6), verkennt aber, dass der Senat in dem genannten Urteil gerade nicht den (von der Beschwerde angenommenen) Rechtssatz aufgestellt hat, eine vom Dienstvorgesetzten durch Disziplinarverfügung ausgesprochene Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei ohne Mitwirkung einer anderen (höheren) Behörde verfassungswidrig.

    Bei den in dem vorbezeichneten Senatsurteil dargestellten Regelungen im traditionsbildenden Zeitraum über die Beteiligung anderer Stellen bei der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme handele es sich nicht um einen Grundsatz, der zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehöre, sondern um eine Detailregelung (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 63); die im traditionsbildenden Zeitraum mit der Beteiligung anderer Stellen bezweckte Absicherung des Lebenszeitprinzips werde heute mit dem umfassenden nachgelagerten gerichtlichen Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinreichend gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 63).

    Damit weicht das mit der Beschwerde angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht von dem Urteil des Senats vom 21. April 2016 - 2 C 13.15 - (BVerwGE 155, 35 Rn. 10) ab, das für die hier relevante Frage der zuständigen Disziplinarbehörde allein auf die Leitentscheidung vom selben Tag - 2 C 4.15 - Bezug nimmt.

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    Mit dem Schuldprinzip wäre es nicht zu vereinbaren, die Schwere der Sanktionierung eines Dienstvergehens von der Zufälligkeit abhängig zu machen, ob die Medien den gegen einen Beamten erhobenen Vorwurf eines Dienstvergehens als so bedeutsam ansehen, dass sie darüber berichten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 f. m.w.N.).

    Nach der zu § 19 Bundesgleichstellungsgesetz ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten bei der Erhebung der Disziplinarklage voraus, dass die gegen den Beamten erhobenen Vorwürfe einen Bezug zu ihren gesetzlichen Aufgaben aufweisen; dies ist auch der Fall, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Aufklärung und Ahndung von Dienstpflichtverletzungen die Ermittlungsmethoden oder die Sanktionen je nach Geschlecht oder nach anderen individuellen Verhältnissen differieren, die den Aufgabenbereich der Gleichstellungsbeauftragten berühren, wie zum Beispiel Familienstand oder Unterhaltspflichten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 20).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).

    Eine Fallgestaltung, die eine abweichende Beurteilung zulassen würde (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ), wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    Danach ist Beweis zu erheben, wenn das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung sehen muss, d.h. wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - NVwZ-RR 2011, 986 Rn. 25 m.w.N.).

    Ebenso wenig lässt sich der Vorschrift entnehmen, mit welcher Intensität und Detailschärfe das Gericht den Sachverhalt zu erforschen hat; diese Frage wird vielmehr von § 86 Abs. 1 VwGO geregelt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 16 ff. und Beschluss vom 3. Januar 2012 - 2 B 72.11 - juris Rn. 10; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 96 Rn. 20; Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, Stand April 2016, § 96 Rn. 2; Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 96 Rn. 4).

  • BVerwG, 21.07.2016 - 2 B 40.16

    Rückgriff auf ein im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholtes

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    b) Des Weiteren legt die Beschwerde auch keine Divergenz des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs mit den Entscheidungen des Senats vom 21. Juli 2016 - 2 B 40.16 - (juris) und vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - (BVerwGE 71, 38) dar.

    Dies einschränkend hat der Senat im Beschluss vom 21. Juli 2016 - 2 B 40.16 - (juris Rn. 11) zugleich betont, dass die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens dann verfahrensfehlerhaft ist, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht erfüllen kann, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen.

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    Entscheidungsmaßstab ist insoweit, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 ).
  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1984 - 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 und vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 ; Beschlüsse vom 18. November 2008 - 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17 BDG Nr. 1 Rn. 27, vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 19).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    Dies hängt vielmehr ab von einer Gesamtbeurteilung anhand der Umstände des Einzelfalles; zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwierigkeit und Komplexität des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (z.B. von ihnen selbst verursachten Verzögerungen) und der zuständigen staatlichen Stellen sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen (vgl. § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG; ferner BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 26 ff. und - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 18 ff., m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK).
  • BVerwG, 27.02.1976 - IV C 74.74

    Anlaufen der Widerspruchsfrist - Rechtsbehelfsbelehrung - Form des Widerspruchs -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    Belehrungen über die Form oder über die im Einzelnen an eine ordnungsgemäße Begründung zu stellenden Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil 27. Februar 1976 - 4 C 74.74 - BVerwGE 50, 248 m.w.N.) sind - ebenso etwa wie die Frage, ob ein Vertretungszwang besteht (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 90 Rn. 5 m.w.N.) - nicht Bestandteil der von § 58 Abs. 1 VwGO angeordneten Rechtsbehelfsbelehrung.
  • BVerwG, 24.06.2010 - 2 C 15.09

    Disziplinarverfahren; Mangel; Verfahrensfehler; Wesentlichkeit;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2017 - 2 B 84.16
    Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur der Verfahrensverstoß des Gerichts sein, nicht aber der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens selbst (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15.09 - BVerwGE 137, 192 Rn. 18 f.; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).
  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 03.05.2007 - 2 C 30.05

    Disziplinarbefugnis der Verwaltungsgerichte; Zugriffsdelikt;

  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

  • BVerwG, 23.12.2015 - 2 B 40.14

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

  • BVerwG, 31.10.2012 - 2 B 33.12

    Disziplinarklageverfahren; dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit;

  • BVerwG, 13.02.2012 - 9 B 77.11

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; Aktenwidrigkeit;

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt -

  • BVerwG, 07.11.2014 - 2 B 45.14

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Begründungsfrist; Ausschlussfrist;

  • BVerwG, 23.09.2013 - 2 B 51.13

    Verfahrensmangel; Mangel der Disziplinarklageschrift; Heilung; fehlerhafte

  • BVerwG, 21.05.2013 - 2 B 67.12

    Zusteller; Dienstpflichtverletzung; vorzeitige Beendigung von Zustelltouren

  • BVerwG, 27.03.2013 - 6 B 50.12

    Abberufung von der Abteilungsleitung eines Universitätsklinikums; Auslegung von

  • BVerwG, 24.10.2012 - 1 B 23.12

    Berufung; Berufungsbegründungsfrist; Berufungszulassung; Rechtsmittelbelehrung;

  • BVerwG, 20.12.2016 - 2 B 127.15

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Postamtsrats i.R.e. Verurteilung wegen

  • BVerwG, 22.12.1999 - 6 B 88.99

    Unrichtige Rechtsmittelbelehrung; Rechtsmitteleinlegungsfrist und

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

  • BVerwG, 21.04.2016 - 2 C 13.15

    Disziplinarmaßnahme; Dienstvergehen; schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst;

  • BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11

    Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis;

  • BVerwG, 06.02.1985 - 8 C 15.84

    Zeugenbeweis - Sachverständiger Zeuge - Sachverständiger - Abgrenzung

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 31.07.2014 - 2 B 20.14

    Polygraphietest; Kontrollfragenverfahren; Ungeeignetheit des Beweismittels;

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10

    Entfernung aus dem Dienst: Sexueller Missbrauch einer Schülerin durch ihren

  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 39.12

    Abweichungsrüge; unrichtige oder unterlassene Anwendung der vom

  • BVerwG, 03.01.2012 - 2 B 72.11

    Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; Vorrang bestimmter Beweismittel

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Für die danach gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 36).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Dies zeigt etwa ein vom Bundesverwaltungsgericht entschiedener Fall, in dem das Regierungspräsidium als Dienstvorgesetzter und Ernennungsbehörde zugleich als untere (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 LDG BW) und höhere Disziplinarbehörde (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a LDG BW) fungierte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 -, Rn. 17 f.).
  • BVerwG, 19.12.2023 - 2 B 40.22

    Dienstunfall eines Beamten

    Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregelungen auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 20. Juni 2017 - 2 B 84.16 - juris Rn. 9 und vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 5).
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