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   BSG, 27.05.1997 - 2 BU 49/97   

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https://dejure.org/1997,15933
BSG, 27.05.1997 - 2 BU 49/97 (https://dejure.org/1997,15933)
BSG, Entscheidung vom 27.05.1997 - 2 BU 49/97 (https://dejure.org/1997,15933)
BSG, Entscheidung vom 27. Mai 1997 - 2 BU 49/97 (https://dejure.org/1997,15933)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung der Regelungsbereiche des § 44 und § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Rücknahme von Verwaltungsakten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung - Aufhebung von Dauerverwaltungsakten im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 03.10.1989 - 10 RKg 7/89

    Wesentliche Änderung iS. von § 48 Abs. 1 SGB X

    Auszug aus BSG, 27.05.1997 - 2 BU 49/97
    So hat das BSG ua in seinem Urteil vom 3. Oktober 1989 - 10 RKg 7/89 - (BSGE 65, 301 ff) entschieden, daß die Vorschriften der §§ 44 und 45 SGB X die Rücknahme von Verwaltungsakten regeln, die von Anfang an rechtswidrig sind, also bei ihrem Erlaß nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmen.

    Die insoweit notwendige wesentliche Änderung kann in den rechtlichen (dh normbezogenen, zB Gesetzesänderung mit Erhöhung oder Verringerung der Leistungsgewährung - s BSGE 63, 224, 226) oder tatsächlichen (dh fallbezogenen, zB Verschlechterung oder Verbesserung des - unfallbedingten - Gesundheitszustands oder Wiederverheiratung einer Witwe - s BSGE 72, 1 f [BSG 11.12.1992 - 9a RV 20/90]) Verhältnissen (dh den Voraussetzungen der Leistungsgewährung - s BSGE 65, 301, 302) eingetreten sein.

    Nur wenn sich bei diesem Vergleich ein für den materiellen Anspruch des einzelnen erheblicher Unterschied ergibt, haben sich die rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert (BSGE 65, 301, 302/303).

  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Auszug aus BSG, 27.05.1997 - 2 BU 49/97
    Die insoweit notwendige wesentliche Änderung kann in den rechtlichen (dh normbezogenen, zB Gesetzesänderung mit Erhöhung oder Verringerung der Leistungsgewährung - s BSGE 63, 224, 226) oder tatsächlichen (dh fallbezogenen, zB Verschlechterung oder Verbesserung des - unfallbedingten - Gesundheitszustands oder Wiederverheiratung einer Witwe - s BSGE 72, 1 f [BSG 11.12.1992 - 9a RV 20/90]) Verhältnissen (dh den Voraussetzungen der Leistungsgewährung - s BSGE 65, 301, 302) eingetreten sein.
  • BSG, 09.06.1988 - 4 RA 9/88

    Aufrechnung im sozialgerichtlichen Verfahren - Maßgeblicher Zeitpunkt -

    Auszug aus BSG, 27.05.1997 - 2 BU 49/97
    Die insoweit notwendige wesentliche Änderung kann in den rechtlichen (dh normbezogenen, zB Gesetzesänderung mit Erhöhung oder Verringerung der Leistungsgewährung - s BSGE 63, 224, 226) oder tatsächlichen (dh fallbezogenen, zB Verschlechterung oder Verbesserung des - unfallbedingten - Gesundheitszustands oder Wiederverheiratung einer Witwe - s BSGE 72, 1 f [BSG 11.12.1992 - 9a RV 20/90]) Verhältnissen (dh den Voraussetzungen der Leistungsgewährung - s BSGE 65, 301, 302) eingetreten sein.
  • BSG, 26.06.1975 - 12 BJ 12/75

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Erhalt der Rechtseinheit - Förderung

    Auszug aus BSG, 27.05.1997 - 2 BU 49/97
    Ob das LSG diese Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und in der Sache dementsprechend richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 sowie Beschluß des Senats vom 29. Juli 1996 - 2 BU 134/96 -).
  • LSG Bayern, 06.03.2024 - L 2 U 222/22

    Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung bei

    * § 48 Abs. 2 SGB X bei einem zunächst rechtmäßigen Bescheid, wenn sich nachträglich die Auslegung des zugrundeliegenden materiellen Recht geändert hat, weil sich die rechtlichen Grundlagen, die sozialen, soziologischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen oder Anschauungen inzwischen verändert haben, (vgl. die ausführlichen Erläuterungen von Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 15.11.2023, § 48, Rdnrn. 78 ff., vgl. zur Abgrenzung auch BSG, Beschluss vom 27.05.1997, 2 BU 49/97), ist § 45 SGB X dann einschlägig, wenn ein Bescheid bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses und dies auch nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtswidrig war.
  • BSG, 11.08.1998 - B 2 U 261/97 B

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen

    Die grundsätzliche Bedeutung ist nur dann anzunehmen, wenn die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich gehaltene abstrakte Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig, klärungsfähig und entscheidungserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160 Nrn 53 und 54; Beschluß des Senats vom 27. Mai 1997 - 2 BU 49/97 - Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Aufl 1997, IX, RdNr 63 mwN).

    Ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist aber nicht Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7 sowie Beschluß des Senats vom 27. Mai 1997 - 2 BU 49/97 -).

  • LSG Sachsen, 21.09.2005 - L 1 P 14/04

    Aberkennung einer Pflegestufe und Einstellung von Leistungen; Rücknahme eines

    Wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X in Betracht kommt, müssen allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der angeblich eingetretenen Änderung verglichen werden (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Mai 1997, Az. 2 BU 49/97; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2001, Az. B 3 P 7/01 R).
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